Petr Němec | 22.11.2024
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Milan Kolář | September 30, 2019
Die Änderung des Gesetzes Nr. 235/2004 Sb., Umsatzsteuergesetz (nachfolgend als „USt.-Gesetz-cz“), die ab dem 1. 4. 2019 in Kraft getreten ist und über die wir Sie auf unserer Webseite bereits mehrmals informiert haben, bringt neben einer Reihe von weiteren Neuigkeiten auch die Regelung im Bereich der verschiedenen Arten von Gutscheinen. Noch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung haben wir Sie in unserem Artikel über die Änderungen informiert, die im Zusammenhang mit den Gutscheinen geplant wurden. Da es sich um eine völlig neue spezifische Regelung handelt und in der Praxis daher viele anwendungsbezogene Fragen zu erwarten sind, wurden manche von diesen im Rahmen des Koordinierungsausschusses zusammen mit der Steuerberaterkammer besprochen. Gleichzeitig wurde eine Information der Generalfinanzdirektion („Information“) veröffentlicht.
In der Information sind neue Regeln zusammengefasst, die im USt.-Gesetz enthalten sind, wobei neben der theoretischen Definition auch konkrete Beispiele, die sich mit grundlegenden Situationen befassen, angegeben sind. Es gibt Erläuterungen des Unterschiedes zwischen den Einzweck- und den Mehrzweckgutscheinen, wann und gegenüber wem die steuerpflichtigen Umsätze erfolgen, was alles der Steuerzahler in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen muss, wann und wem der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entsteht oder welche Prozessverpflichtungen der Steuerzahler hat. Als ein Positivum kann der Ansatz betrachtet werden, die Verpflichtungen und die Beziehungen unter den einzelnen Teilnehmern - dem Emittent, dem Erwerber, eventuell unter den Vertriebshändlern, den Kunden und den Lieferanten der Waren und der Dienstleistungen, auf die sich der jeweilige Gutschein bezieht, zu klären.
Wir möchten daran erinnern, dass die neue Regelung keine Rabattgutscheine und ähnliche Marketinginstrumente betrifft.
Ein Teil der Information befasst sich auch mit den spezifischen Situationen, die höchstwahrscheinlich in der Praxis eintreten. Dies ist z.B. der Fall der Reklamation von Waren oder Dienstleistungen, die mit einem Gutschein bezahlt wurden, und die Frage, welche Auswirkungen die Nichtschöpfung des Gutscheins hat, oder wie im Falle eines unentgeltlich gewährten Gutscheins vorgegangen werden sollte. Da die einzelnen Bestimmungen, die sich auf die Gutscheine beziehen, nicht nur auf inländische Leistungen angewandt werden, befasst sich die Information auch mit den Fällen der grenzüberschreitenden Leistungen, sowohl innerhalb, als auch außerhalb der EU.
Im Zusammenhang mit der Information ist es wichtig zu beachten, dass auch das häufig besprochene Thema der „Essensgutscheine“ endgültig geregelt wurde. Auf der Grundlage eines bereits abgeschlossenen Beitrags des Koordinierungsausschusses, der in der Information bereits berücksichtigt ist, kam die Generalfinanzdirektion zum Schluss, dass der Essensgutschein als ein Gutschein im Sinne des USt.-Gesetzes-cz anzusehen sei, d.h. es beziehen sich auf ihn alle Bestimmungen, die die Gutscheine regeln. Die Frage, ob es sich um einen Einzweck- oder einen Mehrzweckgutschein handelt, ist von der einzelnen Art des jeweiligen Gutscheins abhängig, wobei auch dieses Thema ein Gegenstand des bereits abgeschlossenen Beitrags des Koordinierungsausschusses war.
Nach dem Durchlesen der Information ist festzustellen, dass der Bereich der Gutscheine in der Praxis ein sehr umfangreiches Thema ist, das es keine einzelne Information vollständig erklären kann. Trotz des Ansatzes, das Thema näher zu erklären, ist unserer Meinung nach das Durchlesen und Verstehen der Information nicht einfach. Manche Formulierungen in der Information sind unserer Meinung nach ungenau, in der Praxis können jedoch verschieden Situationen vorkommen, bei denen trotz der Einstellung von klaren Bedingungen die Beurteilung USt.-Regelung kompliziert sein wird. Nach unseren Erfahrungen können in der Praxis viele Formen von Marketingleistungen vorkommen, bei denen ausgewählte Produkte oder Dienstleistungen zum Teil von Gutscheinen und zum Teil von Rabattgutscheinen bezahlt werden, weiter können an einem Marketingprojekt gleich mehrere Vertragsparteien teilnehmen und dadurch können verschiedene Weiterberechnungen erfolgen. Ein weiterer Bereich sind die Reklamationen oder die Ausstellung von Korrektur-Rechnungen und weiter auch die bereits erwähnten grenzüberschreitenden Projekte. Hier kann die Information keine vollständige Beschreibung von Lösungen bieten, und sie ist lediglich auf einen grundlegenden Kommentar beschränkt.
Ein komplett selbstständiger Bereich ist die Ausführung und Einstellung der IT-Systeme. Unserer Erfahrung nach reagiert der IT-Bereich mit einer gewissen Verzögerung (in manchen Fällen sogar überhaupt nicht), in diesem Zusammenhang entstehen Fragen der Möglichkeit und der richtigen Vorgehensweise bei Korrekturen oder bei den Auswirkungen auf die Steuerbemessungsgrundlage und die Höhe der Steuer.
Daher darf nicht vergessen werden, dass die Praxis stets weiter ist als die Theorie. Höchstwahrscheinlich werden verschiedene Situationen eintreten, für die die reine Information keine Lösung bringt.
Wenden Sie sich gern an uns, wenn Sie sich für eine Beratung in diesem Bereich interessieren.
Milan Kolář