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Langfristiges Pflegegeld
Diese Krankenversicherungsleistung wurde bereits durch das Gesetz Nr. 310/2017 Slg. mit Wirkung zum 1. Juni 2018 eingeführt. Zweck des langfristigen Pflegegeldes ist, die Behandlung einer pflegebedürftigen Person mit ganztägiger Pflege über eine Übergangszeit zu lösen. Die diese Pflege leistenden Personen haben Anspruch auf materielle Sicherung mit einer Krankenversicherungsleistung – langfristigem Pflegegeld – wobei der Arbeitgeber zum unbezahlten Urlaub ohne Lohnerstattung verpflichtet ist, es sei denn, er weist nach, dass er daran durch schwerwiegende betriebliche Gründe verhindert ist.
Voraussetzung für den Anspruch auf langfristiges Pflegegeld ist nach geltender Gesetzgebung ein mindestens 7-tägiger Krankenhausaufenthalt der behandelten Person. Die Gesetzesänderung sieht daher eine Verkürzung dieser Frist auf 4 Tage vor, die auch den Tag der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung und den Tag der Entlassung umfasst. Der Vorschlag der neuen Gesetzesänderung reagiert somit auf die dank neuen Behandlungsmethoden immer kürzer werdende durchschnittliche Krankenhausverweildauer. Die erwarteten zusätzlichen Ausgaben aus dem Staatshaushalt werden auf ca. 70 Mio. CZK geschätzt.
Pflegegeld
Nach geltendem Recht wird das Pflegegeld nur gewährt, wenn die Bedingung des Zusammenlebens der pflegenden Person und der gepflegten Person im gleichen Haushalt erfüllt ist. Diese Bedingung gilt nicht, wenn ein Kind unter 10 Jahren von seinen Eltern betreut wird. Ist die Behandlung eines anderen Familienangehörigen erforderlich, der mit dem Arbeitnehmer/Pflegegeldbezieher nicht im gleichen Haushalt lebt, kann der Arbeitnehmer Urlaub oder unbezahlten Urlaub ohne Lohnerstattung beantragen, wobei der Arbeitgeber ihm nicht immer nachkommen muss. Diese Tatsachen sollen durch die Novellierung des Krankenversicherungsgesetzes zusammen mit den vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitsgesetzbuches geändert werden.
Im Hinblick auf das oben Genannte schlägt die Gesetzesänderung vor, die Fälle für die Pflegegeld- Leistungen beim definierten Kreis von Verwandten auch in jenen Fällen auszudehnen, wenn die Bedingung der gemeinsamen Haushaltsführung des Arbeitnehmers mit der gepflegten Person nicht erfüllt ist. Neu sollte der Kreis der pflegenden Personen auch solche Personen umfassen, die als Familienangehörige im üblichen Sinne gelten. Dadurch wäre es möglich, diesen Personen zumindest ein Teil von entgangenem Einkommen aufgrund der notwendigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zu kompensieren. Die erwarteten Gesamtauswirkungen auf den Staatshaushalt werden bis zur Höhe ca. 860 Mio. CZK geschätzt.