Petr Němec | 22.11.2024
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| July 26, 2021
Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 386/2020 Slg., das die gesetzliche Maßnahme des Senats Nr. 340/2013 Slg. über die Grunderwerbssteuer aufhebt, wurde die Grunderwerbsteuer abgeschafft und es gab auch Änderungen im Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern (im Folgenden als "EStG" bezeichnet). Die EStG- Änderung führt zu einer deutlichen Herabsetzung der Obergrenze zum Zinsabzug aus Krediten zur Finanzierung des Wohnbedarfs. Vom ursprünglichen Betrag von 300 000 CZK wurde das Limit auf 150 000 CZK reduziert.
Die neue rechtliche Regelung gilt für vom Steuerpflichtigen ab dem 1. Januar 2021 und später erworbenen Kredite. Ein Steuerpflichtiger, der einen Kredit vor dem 1. Januar 2021 aufgenommen hat, kann dagegen auch nach Inkrafttreten der Änderung des Einkommensteuergesetzes die Obergrenze von 300 000 CZK in Anspruch nehmen.
Im Rahmen des Koordinierungsausschusses mit der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik wurde ein Beitrag zur Beseitigung von Unklarheiten aufgrund des Beitrags Nr. 570/27.01.21 herausgegeben. Dabei geht es vor allem um Klärung der Fragen bezüglich des Umgangs in Situationen, die sich in Verfahren der öffentlichen Verwaltung aufgrund von Untätigkeit oder Erlass einer ablehnenden Entscheidung und deren anschließender Zurückweisung bei der Berufungsinstanz ergeben.
Insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz Nr. 183/2006 Slg., über die Gebietsplanung und Bauordnung (Baugesetz) kann es zu Verzögerungen im Bauverfahren kommen, was zu einer faktischen Verzögerung bei Erteilung einer Baugenehmigung führt. So kann es vorkommen, dass, wenn die Baugenehmigung erst nach dem 31.12.2020 für vor diesem Datum eingeleitete Verfahren erteilt wurde, der Steuerpflichtige sowohl von der Unmöglichkeit des Baubeginns als auch von der Anwendung eines niedrigeren Limits des steuerfreien Teils der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 15 Abs. 3 und 4 EStG betroffen werden wird. Die vorgeschlagene Lösung wäre die Möglichkeit, beim Steuerpflichtigen eine Beschwerde zum Schutz vor Untätigkeit der Verwaltungsbehörde gemäß § 80 des Gesetzes Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsverfahrensordnung einzureichen, dank der der Steuerpflichtige zur Anwendung des Wortlauts des § 15 Abs. 3 und 4 des EStG mit Wirkung zum 31.12.2020 berechtigt wäre. Leider hat die Generalfinanzdirektion ("GFŘ ") diese Lösung abgelehnt.
Ein weiteres Problem kann in einer Situation auftreten, in der der Antrag auf Eintragung im Liegenschaftskataster von einem Fehler in der Akte/Einreichung betroffen ist, der entfernbar oder nicht entfernbar sein kann. Bei nicht entfernbaren Fehlern der Einreichung wird der Eintragungsantrag abgelehnt und es ist ein komplett neuer Antrag zu stellen. Hier kann der Steuerpflichtige also erneut zweimal betroffen werden, und zwar auf der Ebene des Aufschubs der Eintragung des Eigentumsrechts und der Anwendung des niedrigeren Limits des steuerfreien Teils der Bemessungsgrundlage nach § 15 Abs. 3 und 4 EStG.
Nach der vorgeschlagenen Lösung könnte der Steuerpflichtige berechtigt sein, den bis zum 31.12.2020 wirksamen Wortlaut des § 15 Abs. 3 und 4 EStG anzuwenden, wenn während des Eintragungsverfahrens nicht entfernbare Fehler der Eintragung aufgetreten sind, wodurch sich der Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsrechts in das Katasterregister verschoben hat; dessen ungeachtet, wenn die Einreichung als rechtlich und formal einwandfrei erfolgt, würde die Eintragung noch vor dem 31.12.2020 erfolgen und der Steuerpflichtige könnte die höhere Grenze von 300 000 CZK anwenden. Die GFŘ stimmt diesem Vorschlag nur dann zu, wenn entfernbare Fehler der Einreichung auftreten. Anders sei die Situation bei nicht entfernbaren Fehlern, da diese zur Einstellung des Verfahrens führen.