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Jessica Vaculíková | March 26, 2024
Die Europäische Union ist der Verabschiedung der Plattformarbeitsrichtlinie erneut einen Schritt nähergekommen. In der ersten Märzhälfte bestätigten die Arbeits- und Sozialminister der EU-Mitgliedstaaten eine vorläufige Einigung zur Plattformarbeitsrichtlinie. Ziel der genannten vorbereiteten Richtlinie ist es, die Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern zu verbessern und die Weise zu regeln, wie digitale Arbeitsplattformen Algorithmen nutzen.
Einer der Gründe, warum die Notwendigkeit einer Regulierung dieser Branche entstanden ist, ist sicherlich das rasante Wachstum digitaler Plattformen, die insbesondere während der Covid-19-Pandemie ihr Betätigungsfeld deutlich erweitert haben. Die Arbeit über digitale Plattformen, unabhängig davon, ob es sich um Plattformen handelt, die ähnliche Dienste wie Taxi-, Spedition- oder Lieferdienste anbieten, ist alltäglich geworden. Die stetig wachsende digitale Plattformökonomie beschäftigt heute mehr als 28 Millionen Menschen. Ein solcher Personenkreis ist nicht zu vernachlässigen, im Gegenteil, es ist mit einem weiteren Anstieg in der Zukunft zu rechnen. Es ist daher mehr als an der Zeit, umfassendere Rechtsvorschriften in diesem Bereich zu verabschieden.
Das Hauptelement des gesamten Entwurfs ist die widerlegbare rechtliche Vermutung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses für den Fall, dass die jeweilige digitale Plattform die Kontrolle über bestimmte Elemente der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit hat. Mit anderen Worten: In einer Situation, in der Tatsachen festgestellt werden, die auf eine Kontrolle und Führung durch die digitale Plattform gegenüber dem Arbeitnehmer schließen lassen, gilt die rechtliche Vermutung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den genannten Parteien. Es ist auf Seite einer digitalen Plattform nachzuweisen, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt. Da es sich um eine Richtlinie handelt, wird es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sein, einen bestimmten Rahmen zu schaffen, in dem diese rechtliche Vermutung angewendet werden kann.
Die Verankerung der widerlegbaren Rechtsvermutung spiegelt vor allem den ursprünglichen Zweck und Rahmen digitaler Plattformen wider. Der ursprüngliche Zweck der Plattformen bestand darin, den Kunden mit dem Anbieter einer bestimmten Dienstleistung, also einem Selbstständigen, zu verbinden.
Wenn jedoch der Betreiber der digitalen Plattform ein gewisses Maß an Kontrolle über den Diensteanbieter selbst übernimmt und beispielsweise über dessen Arbeitszeiten entscheidet oder Anforderungen an bestimmte Arten der Leistungserbringung stellt, wird der Plattformbetreiber faktisch zum Arbeitgeber, der dem Dienstleister als seinem Arbeitnehmer, Arbeiten zuweist. In einem solchen Fall liegt die selbständige Erwerbstätigkeit nur scheinbar vor und es handelt sich faktisch um ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen der Plattform und dem Arbeitnehmer.
Die Europäische Union will daher die verborgene Beschäftigung verhindern und die Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern den Rechten traditioneller Arbeitnehmer annähern.
Die vorläufige Vereinbarung zur Richtlinie sieht auch die Regelung der Bedingungen für den Einsatz von Algorithmen im Zusammenhang mit der über die Plattform ausgeübte Arbeit vor. Ziel ist es, für mehr Transparenz und Arbeitnehmerschutz zu sorgen, indem Plattformbetreiber verpflichtet werden, Arbeitnehmer über den Einsatz automatisierter Überwachungs- und Entscheidungssysteme, beispielsweise bei Einstellung, Arbeitsbedingungen und Verdienst, zu informieren.
Ein weitere Grundlage für mehr Transparenz sollte auch darin bestehen, dass einige personenbezogene Daten von Arbeitnehmern, etwa biometrische Daten oder Daten zu ihrem emotionalen oder psychischen Zustand, vollständig von der Verarbeitung ausgeschlossen werden. Generell werden weiterhin eine menschliche Kontrolle über automatisierte Entscheidungsprozesse und deren Bewertung festgelegt, was dann ermöglicht, eine Erklärung für eine konkrete Entscheidung einzuholen und ggf. deren Überprüfung einzuleiten.
Der gesamte Prozess der Verabschiedung der oben erwähnten, in der Ministervereinbarung enthaltenen Regeln steht jedoch noch am Anfang. Der Richtlinienentwurf muss zunächst vom Europäischen Parlament formell genehmigt werden, und dann liegt es an den einzelnen Mitgliedsstaaten, wie sie die neue Verordnung in ihre Rechtssysteme umsetzen; die Mitgliedsstaaten, auch die Tschechische Republik, werden dann dafür zwei Jahre Zeit nach der Verabschiedung der entsprechenden Richtlinie haben.