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Roman Burnus | September 8, 2022
Obwohl die Reisekostenerstattungssätze regelmäßig zu Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben wurden, führten die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung und die Preissteigerung bereits während dieses Jahrs zu einer Aktualisierung der Reisekostenerstattungen. In der Gesetzessammlung wurde die Verordnung Nr. 237/2022 Slg. zu den aktuellen Reisekostenerstattungssätzen für 2022 veröffentlicht, die ab 20. 8. 2022 wirksam ist.
Die Anhebung der Reisekostenerstattungssätze erfolgte auch bei § 4 Buchstabe b) des Arbeitsgesetzbuchs,
wenn der Kraftstoffpreis für Benzin 98 steigt; von ursprünglichen 40,50 CZK pro 1 Liter Benzin 98 erhöht sich der Betrag auf 51,40 CZK/L.
Außerdem ändert sich ab 20. 8. 2022 auch der Freibetrag beim Verpflegungspauschalbetrag.
Zur Erinnerung: Laut Gesetz Nr. 609/2020 Slg. wurde ins Einkommensteuergesetz (mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2021) die Möglichkeit ergänzt, Arbeitnehmern einen Verpflegungsbeitrag sowohl in Form von Sachleistung als auch einen Geldbeitrag (sog. Verpflegungspauschalbetrag) zu gewähren. Der Betrag ist bis zur Höhe von 70 % der Obergrenze des Verpflegungsgeldes während einer Dienstreise von 5 bis 12 Stunden steuerfrei. Für das Jahr 2022 betrug die steuerfreie Einnahme auf Arbeitnehmerseite den Betrag von 82,60 CZK. Mit der oben genannten Verordnung Nr. 237/2022 Slg. erhöhen sich (mit Wirkung ab 20. 8. 2022) die inländischen Verpflegungspauschalsätze; daher erhöht sich ab diesem Zeitpunkt der Betrag des steuerfreien Verpflegungspauschales auf den Betrag 99,40 CZK.
Die Freigrenze für den Monat August ist für folgende Zeiträume verschieden/getrennt zu bewerten: für den Zeitraum 1. 8. - 19. 8. 2022 - der Betrag kann von max. 82,60 CZK pro Schicht steuerbefreit werden - und für den Zeitraum ab 20. 8. 2022, ab wann schon die erhöhte Grenze von 99,40 CZK pro Schicht gilt. Sollte der Arbeitgeber einen höheren, über der Freigrenze liegenden Verpflegungspauschalbetrag gewähren, ist dies bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Autor: Roman Burnus