Jana Shumakova | 12.11.2024
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Daniela Riegel | March 21, 2023
Am 1. 3. 2023 trat das neue Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und Bosnien und Herzegowina über die Sozialversicherung in Kraft, veröffentlicht unter der Nr. 12/2023 Slg., internationaler Abkommen, und zu dessen Anwendung wurde ein Durchführungsdokument unter Nr. 13/2023 Slg., int. Abk., veröffentlicht.
Am selben Tag wurden auch das Abkommen über die Sozialversicherung zwischen der Tschechischen Republik und der Mongolei (unter Nr. 10/2023 Slg. int. Abk.) und ein Durchführungsdokument unter Nr. 11/2023 Slg., int. Abk., veröffentlicht.
Die Abkommen gelten für alle Personen, die dem Recht eines oder beider Vertragsstaaten unterliegen oder unterlagen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, sowie für andere Personen, die ihre Rechte von diesen Personen ableiten.
Die Abkommen regeln, unter anderem, die Bestimmung des Gerichtsstandes nach gesetzlichen Vorschriften in üblicher Weise, d.h. die Tatsache, dass eine unter das Abkommen fallende erwerbstätige Person (einschließlich der Selbständigen/OSVČ) der Versicherung des Staates unterliegt, in dem die Person einen Ort der Erwerbstätigkeit hat; verhindern den Ausschluss einer Person von der Versicherung oder eine ev. Doppelversicherung aus derselben Erwerbstätigkeit.
Autor: Daniela Riegel