Petr Němec | 17.12.2024
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Roman Burnus | | April 4, 2023
Mit Wirkung ab 1. April 2023 entstand eine neue Meldepflicht für Arbeitgeber, die Ausländer mit vorübergehendem Schutz nach einer gesetzlichen Sonderregelung beschäftigen. Neu muss eine juristische oder natürliche Person den Eintritt jedes Arbeitnehmers melden, der in einem Arbeitsverhältnis vorübergehend geschützt wird oder aufgrund einer Arbeitsvereinbarung tätig ist, dessen Beschäftigung kleinen Umfang hat; oder einen Arbeitnehmer mit vorübergehendem Schutz, der eine Tätigkeit auf der Grundlage einer Arbeitsleistungsvereinbarung ausübt.
Arbeitgeber sind ab dem Wirksamkeitsdatum verpflichtet, Arbeitnehmer mit den oben genannten Arbeitsverhältnissen in gleicher Weise wie Arbeitnehmer mit einer Versicherungsbeteiligung zu melden.
Für einen Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten der Änderung aufgenommen hat und noch nicht zur Versicherung angemeldet ist, muss der Arbeitgeber den Arbeitseintritt innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Inkrafttreten der Novelle melden.
Autor: Roman Burnus, Marek Toráč