Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Martina Šumavská | Veronika Odrobinová | January 10, 2023
Am 23. November 2022 hat die Regierung einen neuen Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblower“) beschlossen, der die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 über den Schutz von Personen, die einen Verstoß gegen das Unionsrecht melden, implementiert. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie ist bereits am 17. Dezember 2021 abgelaufen, aber der vorherigen Regierung gelang es nicht, die früheren Vorschläge dieses Gesetzes umzusetzen. Der aktuelle Gesetzentwurf wird nun im Abgeordnetenhaus verhandelt.
Laut dem erläuternden Bericht (Gründebericht) zum Gesetzentwurf soll die vorgeschlagene Gesetzregelung zum Schutz von Hinweisgebern den Beschäftigten in dem Privat- und im öffentlichen Sektor ermöglichen, Hinweise im Rahmen von obligatorisch eingerichteten internen bzw. externen Mechanismen sicher zu melden, sowie anschließend deren Schutz vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen seitens der Arbeitgeber und anderen Stellen sicherzustellen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen nicht nur zum Schutz potenzieller, rechtswidriges Verhalten meldender Hinweisgeber, sondern generell zur Verhütung rechtswidrigen Verhaltens beitragen.
Nach dem Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes sind bestimmte Stellen (neben Verwaltungsbehörden z.B. auch Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten, zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres) verpflichtet, ein internes Meldesystem zu implementieren. Es dient dazu, Mitteilungen von Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Selbstständigen (OSVČ), Freiwilligen, Berufspraktikanten und anderen Personen zu erhalten, die Kenntnis von einem rechtswidrigen Verhalten oder einer Schädigung des öffentlichen Interesses innerhalb des Verpflichteten erlangen, der sie beschäftigt oder mit wem sie bei der Arbeit in Kontakt stehen.
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass der Hinweisgeber die Möglichkeit hat, eine Meldung über das interne Meldesystem schriftlich und mündlich oder auf Wunsch des Hinweisgebers auch persönlich abzugeben. Der Verpflichtete muss auch eine betreffende natürliche Person benennen, die die Meldungen/Hinweise erhalten, deren Angemessenheit beurteilen, mit dem Hinweisgeber innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen kommunizieren, dem Verpflichteten Maßnahmen zur Behebung oder Verhinderung der rechtswidrigen Situation vorschlagen, Aufzeichnungen über Daten über empfangene Benachrichtigungen führen und erhaltene Meldungen für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum aufbewahren wird.
Die Meldung muss Angaben über eine beim Verpflichteten begangene oder zu erwartende rechtswidrige Handlung enthalten, die den Charakter einer Straftat hat, gegen das Hinweisgeberschutzgesetz oder gegen eine andere Rechtsvorschrift oder Verordnung der Europäischen Union in den gesetzlich festgelegten Bereichen verstößt (z.B. Finanzdienstleistungen, Verbraucherschutz, Schutz personenbezogener Daten usw.). Die Meldung muss auch Daten über den Hinweisgeber enthalten, d.h. Name, Nachname und Geburtsdatum, oder andere Informationen, die auf die Identität des Hinweisgebers schließen lassen. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass diese Daten der Wahrheit entsprechen.
Informationen über die Identität des Hinweisgebers müssen streng geschützt werden und dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Hinweisgebers weitergegeben werden. Darüber hinaus darf der Verpflichtete nicht zulassen, dass der Hinweisgeber (und andere gesetzlich bestimmte Personen) Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt werden, d.h. solche Handlungen oder Unterlassungen zu verhindern, die durch die Meldung verursacht werden und Schaden verursachen können (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses, Entlassung aus der Position eines leitenden Angestellten, Kürzung des Arbeitsentgelts, Nichtgewährung des Personenfreibetrags usw.). Eine Person, die einer Vergeltungsmaßnahme ausgesetzt ist, hat Anspruch auf angemessenen Ersatz des immateriellen Schadens, wobei im Falle eines Rechtsstreits die Beweislast beim Verpflichteten liegt. Auf das Recht auf Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen kann nicht verzichtet werden.
Die Kontrolle über die Einhaltung der Pflichten der Verpflichteten wird durch das Justizministerium ausgeübt. Stellt es bei der Prüfung eine Pflichtverletzung fest, erlegt es dem Verpflichteten Abhilfemaßnahmen auf, die der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands dienen, und setzt ihm eine angemessene Frist oder sonstige Auflagen zur Erfüllung. Das Ministerium wird auch zuständig für die Zuständigkeit zur Verhandlung von Straftaten gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz sein.
Das Gesetz sollte nach Vorschlag am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft treten. Angesichts der Tatsache, dass sich das Gesetzgebungsverfahren derzeit noch am Anfang befindet, ist es nun schwierig abzuschätzen, wann und in welcher Form (Wortlaut) der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes endgültig verkündet gegeben wird.
Autor: Veronika Odrobinová, Martina Šumavská