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Roman Burnus | | January 13, 2025

Neues Jahr, neue Regeln. Verstehen Sie die wichtigen Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung und in der Einkommensteuer natürlicher Personen

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Änderungen in der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab dem 1. Januar 2025

Änderung des progressiven Steuersatzes

Der Schlüssel zur Anwendung des Satzes ist das 36-Fache des Durchschnittslohns, der für 2025 den Betrag von 1 676 052 CZK beträgt. Mit dem progressiven Steuersatz von 23 % wird im Jahr 2025 das Einkommen der Arbeitnehmer besteuert, das die Summe von 139 671 CZK pro Monat (um 7 770 mehr als im Vorjahr) übersteigt.

Maximale Steuerbemessungsgrundlage

Die Grenze für die maximale Steuerbemessungsgrundlage liegt bei dem 48-Fachen des Durchschnittslohns, was bedeutet, dass der Betrag für das Jahr 2025 die 2 234 736 CZK beträgt (mehr um 124 320 als im Vorjahr). Aus Einkünften, die diese Grenze überschreiten, werden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt.

Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt im Vergleich zum Vorjahr um 1 900 CZK auf den Gesamtbetrag 20 800 CZK monatlich.
Bei einem wöchentlichen Arbeitspensum von 40 Stunden entspricht der Mindestlohn pro Stunde für das Jahr 2025 der Summe von 124,40 CZK.

Beschäftigung mit kleinem Umfang

Das maßgebliche Einkommen für eine Beschäftigung mit kleinem Umfang wurde auf den Betrag von 4 500 CZK erhöht (von ursprünglichen 4 000 CZK).

Vereinbarungen über die Arbeitsausführung

Der ursprüngliche Gesetzentwurf, der das sog. Regime der angemeldeten Vereinbarung vorsah, wird aufgehoben. Die Pflicht des Arbeitgebers, alle Vereinbarungen über die Arbeitsausführung (im Folgenden als "DPP" genannt) bei der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung zu registrieren, besteht jedoch weiterhin.

Ab dem 1. Januar 2025 sind Einkünfte, die ein Arbeitnehmer aufgrund einer DPP-Vereinbarung bezieht,
nicht sozialversicherungs- und krankenversicherungspflichtig, wenn der Gesamtbetrag bei einem Arbeitgeber nicht den maßgebenden Betrag im Kalendermonat in Höhe von 25 % des Durchschnittslohns erreicht
(für 2025 beträgt die Summe 11 500 CZK).

Die gleiche Grenze gilt auch für die Möglichkeit, Einkünfte aus einer DPP-Vereinbarung, unter anderen
im Einkommensteuergesetz festgelegten Bedingungen, mit der Quellensteuer zu besteuern.
Verdient ein Arbeitnehmer aufgrund einer DPP-Vereinbarung weniger als diese Grenze, werden Kranken-
und Sozialversicherungen nicht von seinem Einkommen abgezogen und das Einkommen kann einfach
durch die Quellensteuer besteuert werden.

Erweiterte Gewährung des Pflegegeldes

Die Novelle des Krankenversicherungsgesetzes ermöglicht es auch Arbeitnehmern, die auf der Grundlage von Vereinbarungen über die Arbeitstätigkeit, DPP-Vereinbarungen oder der Beschäftigung mit kleinem Umfang arbeiten, Pflegegeld zu beziehen. Diese Gruppe hat Anspruch auf Pflegegeld, sofern die Mitarbeiter freiwillig krankenversichert sind. Anspruch auf das Pflegegeld hat ein Versicherter, der in den mindestens 3 vorangegangenen Kalendermonaten unmittelbar vor dem Monat, in dem die Pflegebedürftigkeit entsteht, krankenversichert war.

Änderung der Versicherungsbeiträge für erwerbstätige Rentner

Bezieher von Altersrenten haben Anspruch auf eine "Befreiung" von den 6,5 % Rentenversicherungsbeiträgen. Es ist nur eine Krankenversicherung in Höhe von 0,6 % abzuführen. Der Rentner ist verpflichtet, den Anspruch auf den Nachlass bei Versicherungsprämien gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen, indem er einen Bescheid über die Gewährung der Altersrente und eine eidesstattliche Erklärung über den Anspruch auf die Zahlung der Altersrente in voller Höhe abgibt.

Reisekostenerstattungen

Die Höhe der Sätze der inländischen Reisekostenerstattungen für das Jahr 2025 ist in der Verordnung Nr. 475/2024 Slg. Festgelegt, deren finale Höhe für dieses Jahr wird Ihnen unten angezeigt.

Sätze für inländische Verpflegungsgeldpauschalen für das Jahr 2025 

  •   5 - 12 Std. – 148 - 177 CZK
  • 12 - 18 Std. – 225 - 271 CZK
  • über 18 Std.– 353 - 422 CZK

Ab dem 1. Januar 2025 entspricht der Höchstbetrag des steuerfreien Beitrags des Arbeitgebers zu den Mahlzeiten der Arbeitnehmer dem Betrag von 123,90 CZK pro Schicht.

Der Satz der Grunderstattung für 1 km Fahrt mit Personenkraftwagen beträgt ab dem 1. Januar 2025 die Summe von 5,80 CZK/km.

Kraftstoffpreise gem. § 158 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitsgesetzbuches beträgt für das Jahr 2025:

  • Benzin 95 – 35,80 CZK/l
  • Benzin 98 – 40,50 CZK/l
  • Diesel       – 34,70 CZK/l
  • Strom       –  7,70 CZK/kWh  

Sätze für ausländische Reisekostenerstattungen für das Jahr 2025 

Die Liste der Sätze für ausländische Reisekostenerstattungen für das Jahr 2025 ist unter Nr. 475/2024 Slg. veröffentlicht. Die ganztägige Verpflegungspauschale für Ausland beträgt:

  • 55 € für Italien 
  • 50 € für Polen
  • 50 € für Ungarn
  • 35 € für Slowakei
  • 45 € für Deutschland und Österreich

Änderungen der Einkommensteuer natürlicher Personen ab dem 1. Januar 2025

Gesonderte Obergrenze für Gesundheitssonderleistungen

Der neue Grenzwert ersetzt nicht den bestehenden Grenzwert gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. d) des Einkommen-steuergesetzes (im Folgenden als "EStG." bezeichnet), wird jedoch getrennt von der Grenze für die Befreiung von Freizeitleistungen überwacht. Das bedeutet, dass für einzelne Mitarbeiter die folgenden zwei Grenzwerte erfasst werden müssen:

  • Separate Grenze für Gesundheitssonderleistungen an Arbeitnehmer (bis zur Grenze des Durchschnittslohns für den Steuerzeitraum – für das Jahr 2025 = der Betrag von 46 557 CZK  
  • Ursprüngliche Grenze für die Befreiung von Freizeitsonderleistungen (bis zur Grenze des Durchschnittslohns für den Steuerzeitraum – für das Jahr 2025 = der Betrag von 23 279 CZK


Begrenzung von steuerfreien Einnahmen aus der Veräußerung von Wertpapieren/Geschäftsanteilen

Die Befreiung von der Einkommensteuer natürlicher Personen ist ab dem 1. Januar 2025 auf den Betrag von 40 Mio. CZK limitiert, summiert für alle Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und Geschäftsanteilen für den Steuerzeitraum (die Grenze kann nicht separat auf jede einzelne Einnahme angewendet werden).
Diese Grenze gilt für Einkünfte, bei denen der sog. Zeittest erfüllt ist, nämlich 3 Jahre bei Wertpapieren und 5 Jahre bei Geschäftsanteilen.

Einkünfte über der Grenze 40 Mio. CZK müssen anteilig in steuerpflichtige und steuerbefreite Einkünfte aufgeteilt werden, da die Abzugsfähigkeit der Ausgaben, die man gegen steuerpflichtige Einnahmen geltend machen kann, begrenzt ist.

Aktienoptionspläne

Ab dem 1. Januar 2025 gilt das derzeitige Regime für Mitarbeiteraktien (d.h. die gestundete Besteuerung) nur noch freiwillig. Der Arbeitgeber kann beschließen, freiwillig gemäß den ab dem 1. Januar 2024 geltenden Rechtsvorschriften vorzugehen; d.h. der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer in dem Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer eine Aktie oder einen Anteil erworben hat, keine nicht-monetären Einkünfte verrechnen, sondern die Besteuerung dieser Einkünfte freiwillig für die Zukunft auf einen der gesetzlich festgelegten Zeitpunkte gem. § 6 Abs. 14 EStG verschieben (z.B. den Moment, wann ein Arbeitnehmer aufhört, für den Arbeitgeber zu arbeiten).

Die Möglichkeit, die Besteuerung solcher nicht monetären Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit aufzuschieben, hängt von der Verpflichtung des Arbeitgebers ab, dem Finanzamt seine Absicht - den Zeitpunkt der aufgeschobenen Besteuerung zu nutzen - bis zum 20. Tag des Kalendermonats mitzuteilen, der auf den Monat folgt, in dem der Arbeitnehmer den Anteil oder die Aktie erworben hat.

Kryptowerte (Aktiva) – Wert- und Zeitprobe für die Steuerbefreiung

Die Regeln für den Handel mit Kryptowerten basieren auf der europäischen MiCA-Verordnung. Dank der Umsetzung in die tschechische Gesetzgebung ist es möglich, Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowerten zu befreien, was bisher nicht möglich war.

Die Bedingungen für die Steuerbefreiung werden ähnlich wie bei Wertpapieren sein, d.h. der Zeittest garantiert, dass der Verkauf von Kryptowährungen, die länger als 3 Jahre gehalten werden, nicht besteuert wird (hier gilt ein gemeinsames Limit von 40 Mio. CZK, wie bei Einnahmen aus dem Verkauf von Wertpapieren). Der Werttest wird es ermöglichen, dass Transaktionen bis zu 100 Tausend CZK ebenfalls von der Steuer befreit sind und daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Der Gesetzentwurf wartet derzeit auf die Verhandlung im Senat der Tschechischen Republik.

Verlängerung der Steuererleichterungen für Spenden zur Unterstützung der Ukraine bis 2027

Die tschechischen Abgeordneten bekräftigen ihre klare Absicht, die Verteidigungsbemühungen der Ukraine zu unterstützen, indem sie den erhöhten Abzug von Spenden zur Unterstützung der Ukraine bis zur Höhe 30 % der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer verlängern. Gleichzeitig sind Geldspenden an Veranstalter von Sammlungen für gemeinnützige Zwecke, wie z.B. Spenden im Zusammenhang mit dem Septemberhochwasser, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, rechtlich/gesetzlich von der Steuerbemessungsgrundlage absetzbar, und zwar auch bis zu einem Höchstbetrag von 30 % der Steuerbemessungsgrundlage (der erhöhte Abzug von Spenden gilt auch für den Steuerzeitraum 2024).

Änderungen bei Steuerabzügen und -ermäßigungen in der jährlichen Steuerabrechnung/Steuererklärung für das Jahr 2024  

Abzüge und Ermäßigungen, die in der Jahresabrechnung/Steuererklärung nicht mehr abgezogen/geltend gemacht werden können:

  • eine Ermäßigung für die Unterbringung eines Kindes in einer Vorschuleinrichtung,
  • eine Ermäßigung für Studenten,
  • Abzug von Gebühren für Prüfungen zur Bescheinigung von Weiterbildungsergebnissen,
  • Abzug von gezahlten Mitgliedsbeiträgen an eine Gewerkschaft.

Steuerpflichtige können neu Beiträge insgesamt bis zur Höhe von 48 000 CZK p.a. für alle steuerunterstützte Altersversicherungsprodukte und steuerfinanzierten Dauerpflegeversicherungen von der Steuer- Bemessungsgrundlage abziehen. Die Gesamtsummengrenze entspricht der Summe der beiden vorherigen Grenzen 24 000 CZK pro Jahr für die Zusatzrentenversicherung und 24 000 CZK für die Lebensversicherung.

Begrenzung der Steuerermäßigung für Ehegatten

Auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für eine/n Ehegattin/Ehegatten wurden verschärft. Die Steuerermäßigung ist nur möglich, wenn auch das minderjährige Kind des Steuerpflichtigen (bis max. 3 Lebensjahr) im gemeinsamen Hauswirtschaftshaushalt unterhaltsberechtigt ist. Voraussetzung ist auch, dass der Ehegatte des Steuerpflichtigen keine eigenen Einkünfte erzielen darf, die den Betrag von 68 000 CZK für den Steuerzeitraum übersteigt.