Jana Shumakova | 12.11.2024
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Petra Vaněčková | April 5, 2019
Die Medien brachten bereits mehrfach die Nachricht über die Novelle der steuerlichen Gesetze, des sog. Steuerpakets, mittels dessen insgesamt 10 (zehn) Gesetze geändert werden. Da am 27.3.2019 das Gesetz in der Gesetzsammlung unter der Nummer 80/2019 Sb. veröffentlicht wurde und da es ab dem ersten Kalendertag des Monats, der nach seiner Veröffentlichung folgt, in Kraft tritt, tritt es am 1. 4. 2019 in Kraft, und es wird auch zu diesem Tag wirksam. In diesem Artikel befassen wir uns mit dem ersten Teil der Novelle, die sich mit dem Einkommenssteuergesetz (dieses Gesetz regelt auch die Körperschaftsteuer) befasst. Die wesentlichen Änderungen der Körperschaftsteuer sind wie folgt:
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie gegen die Steuervermeidung werden folgende 4 (vier) Bereiche überarbeitet: a) Beschränkung der Anerkennung der Kreditkosten, b) Besteuerung beim Umsiedeln ohne Eigentumsübertragung, c) Regel für die beherrschten ausländischen Gesellschaften, d) sog. hybride Unstimmigkeiten (Folgen von unterschiedlicher rechtlichen Beurteilung). Über dieses Thema haben wir Sie bereits in unseren früheren Artikeln informiert. http://www.fucik.cz/publikace/novela-zakona-o-dani-z-prijmu-1/ und http://www.fucik.cz/publikace/nova-pravidla-po-danovou-uznatelnost-uroku/.
Durch die Novelle wird die Anzeigepflicht zum Zwecke des internationalen Informationsaustausches in Steuerfragen erweitert. Es werden auch die steuerfreien Einnahmen oder die Einnahmen angezeigt, die der Besteuerung in der Tschechischen Republik nicht unterliegen, und zwar in Bezug auf die Einnahmen, bei denen die Quellensteuer erhoben wird. Die Anzeigepflicht wird sich daher z.B. auf die von einer tschechischen Tochtergesellschaft ins Ausland an ihre Muttergesellschaft beziehen, die von der Quellensteuer befreit sind. Die Frist für die Anzeigepflicht ist gleich wie die Frist bei der Erhebung der Quellensteuer. Bei den steuerfreien Einnahmen wird die Frist genauso wie bei der Verpflichtung zum Quellensteuerabzug bestimmt. Der Antrag wird mittels eines Formulars des Finanzministeriums der Tschechischen Republik (eventuell auf einem Ausdruck der elektronischen Version des Formulars) oder mittels einer Datennachricht, die den seitens der Steuerverwaltung bestimmten Format und Struktur entspricht, gestellt. Die Befreiung von der Anzeigepflicht ist für höchstens 5 (fünf) Jahre (lediglich in begründeten Fällen) möglich. Eine Ausnahme von der Anzeigepflicht bezieht sich auf die steuerlich Nichtansässigen, wenn deren Einnahmen im jeweiligen Kalendermonat 100 000 CZK nicht übersteigen oder wenn es sich um eine Einnahme gemäß § 6 Abs. 4 EStG-cz handelt (Einkommen aus abhängiger Tätigkeit, wenn der Arbeitnehmer die jeweilige Erklärung beim Arbeitgeber nicht unterzeichnete). Die Wirksamkeit der Bestimmung gleich der Wirksamkeit des Gesetzes.
Es wird die Bestimmung IFRS eingeführt, die lediglich für die Steuerzahler gilt, die verpflichtet sind, gemäß der Verordnung Nr. 501/2002 Sb. die Buchhaltung zu führen (d.h. eine Buchführungseinheit sind Banken und andere Finanzinstitute). Die Bewertungsänderungen, die gegen die Eigenkapitalkonten gebucht werden, können die Körperschaftsteuerzahler in die Steuerbemessungsgrundlage mittels der Anpassungen des Ergebnisses bei der Realisierung dieser Instrumente (z.B. beim Verkauf) einbeziehen. Die Wirksamkeit ist gleich wie beim Gesetz, sie bezieht sich jedoch auf die nach der Wirksamkeit dieses Gesetzes begonnenen Steuerperioden, d.h., wenn die Steuerperiode ein Kalenderjahr ist, dann ist diese Bestimmung ab dem 1.1.2020 wirksam.
Über die neune Regelung für die Projektdokumentation und für die Anmeldung der Forschung und der Entwicklung beim Finanzamt haben wir Sie bereits in unserem früheren Artikel informiert {http://www.fucik.cz/publikace/vyzkum-a-vyvoj-nejnovejsi-poznatky-ze-soudnich-rozhodnuti-dalsi-vyvoj/. Der Gesetzgeber hat die Bestimmungen über die Forschung und Entwicklung in der Fassung der Änderung genehmigt.
Zum Schluss ergänzen wir noch, dass im Teil sechs dieser Novelle eine kleine Änderung der tschechischen Abgabenordung enthalten ist, die den Rechtsmissbrauch als eines der Grundprinzipien der Steuerverwaltung (d.h. in allen steuerlichen Gesetzen) verankert. Bei der Beurteilung über einen Rechtsmissbrauch muss der überwiegende Zweck der Transaktion beurteilt werden, d.h. alle objektiven Umstände, aus denen folgt, dass der Zweck die steuerliche Begünstigung ist. Der Rechtsmissbrauch bezieht sich nicht auf die Fälle, in denen die Steuerordnung es dem Steuerzahler ermöglicht, zwischen mehreren Möglichkeiten zu wählen, die zur Realisierung seines Ziels führen und wenn er eine dieser Möglichkeiten auf der Grundlage deren steuerlichen Vorteils, den das Gesetz vorsieht, nutzt. Zu diesem Thema können Sie unseren Artikel unter dem folgenden Link lesen http://www.fucik.cz/publikace/zneuziti-prava-v-danovych-zalezitostech/.
Verfasst von: Marie Rudolfová & Petra Vaněčková