Jana Shumakova | 12.11.2024
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Schon lange haben wir uns in unserem Newsletter nicht mehr mit der Entwicklung im Bereich der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befasst. Gleich zu Beginn möchte ich darauf hinweisen, dass tschechische Politiker ziemlich viel Arbeit hinsichtlich der Aktualisierung der bestehenden Abkommen und des Abschlusses von neuen Abkommen getan haben, und daher wird es notwendig sein, diesen Text in mehrere Teile aufzuteilen. Schauen wir uns nun die ersten Neuigkeiten in diesem Bereich an. Wir werden die Abkommen nach den einzelnen Ländern durchgehen, wobei ich bei jedem Land eine Übersicht der am häufigsten verwendeten Parameter der Abkommen in einer übersichtlichen Tabelle anführe. Diese Tabellen sind jedoch als ein sehr vereinfachtes Instrument zu betrachten, das keine detaillierten Informationen enthält, die bei der Beurteilung der einzelnen Fälle notwendig sein können.
Am 25. September 2014 wurden in Prag das Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung im Bereich der Einkommen- und Kapitalsteuern (nachfolgend als DBA) und das Protokoll dazu unterzeichnet. Das Abkommen und das Protokoll sind am 22. Dezember 2015 gültig geworden und ab 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das DBA erschien in der Sammlung der internationalen Abkommen unter der Nummer 8/2016 Sb.m.s.
Das DBA mit Liechtenstein ist in mehrfacher Hinsicht relativ spezifisch. Diese Besonderheit bezieht sich auf den besonderen politischen Status des Fürstentums, insbesondere auf dessen Neutralität und dessen niedrige Steuern. Im Protokoll wird zum Beispiel geklärt, wer alles als Ansässiger von Liechtenstein betrachtet wird, und zwar insbesondere in Bezug auf die steuerbegünstigten Einheiten (Einrichtungen). Das DBA ermöglicht weiterhin zum Beispiel die Besteuerung der Einnahmen aus dem Verkauf der Anteile an Handelskorporationen in Ländern, in denen sie ansässig sind. Eine weitere Besonderheit ist der Artikel 28, der Behörden beider Staaten ermöglicht, die Vorteile, die sich für jede Person aus dem DBA ergeben, zu verweigern, wenn es sich dabei nach der Auffassung dieser Behörden um einen Missbrauch dieses Abkommens handelte. In der folgenden Tabelle gibt es eine Übersicht der ausgewählten Bestimmungen des Abkommens:
Entstehung einer festen Niederlassung |
Entstehung einer festen Niederlassung |
Höchstsatz im Quellenstaat |
||
Dividenden |
Zinsen |
Lizenzgebühren |
||
12 |
6 (12) |
0% im Fall eines Anteils von 10 % am Kapital, 15 % in anderen Fällen |
0% |
0% Kultur, 10% Industrie |
Am 2. Mai 2014 wurde in Prag ein DBA Abkommen mit der Islamischen Republik Pakistan unterzeichnet. Das Abkommen ist am 30. Oktober 2015 gültig geworden und trat am 1. Januar 2016 in Kraft. Das DBA erschien in der Sammlung der internationalen Abkommen unter der Nummer 58/2015 Sb.m.s. Das DBA ermöglicht auch die Besteuerung der Einnahmen aus dem Verkauf der Anteile an Handelskorporationen in Ländern, in denen sie ansässig sind. Das Abkommen ermöglicht im Artikel 27 den Behörden beider Länder, die Vorteile, die sich für jede Person aus der DBA ergeben, zu verweigern, wenn es sich dabei nach der Auffassung dieser Behörden um einen Missbrauch dieses Abkommens handelte. In der folgenden Tabelle gibt es eine Übersicht der ausgewählten Bestimmungen des Abkommens:
Entstehung einer festen Niederlassung |
Entstehung einer festen Niederlassung |
Höchstsatz im Quellenstaat |
||
Dividenden |
Zinsen |
Lizenzgebühren |
||
6 |
6 (12) |
5% im Fall eines Anteils von 25 % am Kapital, 15 % in anderen Fällen |
10% |
10% |
Am 22. März 2012 wurde in Bogota das DBA mit der Republik Kolumbien unterzeichnet. Das Abkommen ist am 6. Oktober 2015 gültig geworden und trat am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das DBA erschien in der Sammlung der internationalen Abkommen unter der Nr. 39/2015 Sb.m.s. Bisher gab es keine vertraglichen Beziehungen hinsichtlich Steuern zwischen den beiden Ländern. Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Muster der OECD und der UNO vorbereitet, und auf der Grundlage dessen Abschlusses sollte die Rechtssicherheit für die Steuerzahler beider Länder erhöht werden. Das Abkommen enthält im Artikel 25 Beschränkungen der Vorteile, wobei es Behörden beider Länder ermöglicht, die sich aus dem DBA ergebenden Vorteile für Gesellschaften zu verweigern, die für sie ansonsten nicht zugänglich wären, und weiterhin auch für jede Person, wenn die Vorteile einen Missbrauch des Abkommens darstellten. Das DBA ermöglicht auch die Besteuerung der Einnahmen vom Verkauf der Anteile an Handelskorporationen in Ländern, in denen sie ansässig sind. Eine Besonderheit dieses Abkommens ist auch die Besteuerung der von einer kolumbianischen Gesellschaft, deren Gewinn nicht nach kolumbianischen Gesetzen besteuert wird, ausgezahlten Dividenden. Bei der Auszahlung der Dividenden an einen tschechischen steuerlichen Ansässigen muss dann diese Gesellschaft von dem Brutto-Betrag der Dividenden 25 % abziehen. In der folgenden Tabelle gibt es eine Übersicht der ausgewählten Bestimmungen des Abkommens:
Entstehung einer festen Niederlassung |
Entstehung einer festen Niederlassung |
Höchstsatz im Quellenstaat |
||
Dividenden |
Zinsen |
Lizenzgebühren |
||
6 |
6 (12) |
5% im Fall eines Anteils von 25 % am Kapital, 15 % in anderen Fällen |
10% |
10% |
Am 15. März 2010 wurde in Brüssel von den Finanzministern beider Länder das Protokoll zum DBA, das bereits ab 24. Juli 2000 gültig ist (im Sb.m.s. unter der Nummer 95/2000 erschienen), unterschrieben. Ein Protokoll wurde bereits bei der Unterzeichnung dieses DBA vereinbart. Im Jahr 2009 hat die belgische Seite vorgeschlagen, dass ein neues Protokoll vereinbart wird, das neue Trends im gegenseitigen Austausch von Informationen widerspiegeln würde (Artikel 26 des Abkommens). Durch die Ratifizierung dieses Protokolls wurde unter anderem das Bankgeheimnis gebrochen, wobei die belgische Seite die Berechtigung von Banken und weiteren Finanzinstituten für den Austausch deren steuerlichen Informationen für deren Steuerverwaltung notwendiger Daten erhielt. Das Protokoll ist am 13. Januar 2015 gültig geworden und am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Am 24. November 2014 wurde in Astana das Protokoll zum DBA, das am 29. Oktober 1999 gültig ist (es erschien unter der Nr. 3/2000 Sb.m.s.), unterzeichnet. Ein Protokoll wurde bereits bei der Unterzeichnung dieses DBA vereinbart. Die Initiative zum Verhandeln des Protokolls ergriff das tschechische Finanzministerium, da es nicht mehr den derzeitigen Trends entsprach. Das Protokoll aktualisiert die Übersicht der Steuern, auf die sich das DBA bezieht, weiterhin werden einige Definitionen und einige Begriffe geändert, die im DBA verwendet werden, z. B. „der Ort der Leitung“ im Artikel 4 DBA wird durch „den Ort der tatsächlichen Leitung“ ersetzt. Es werden einige Regeln für die Entstehung der festen Niederlassung im Artikel 5 des DBA präzisiert. Darüber hinaus wurde der Austausch von Informationen in Bezug auf alle Steuern und die Bezeichnung und Sicherstellung der international anerkannten Standards für diesen Bereich, der zur Zeit sehr aktuell ist, erweitert, es wird zum Beispiel das Bankgeheimnis gebrochen. Das Protokoll ist am 28. Juni 2016 gültig geworden, und ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.
In einer der folgenden Ausgaben des Newsletters werden wir uns mit weiteren Abkommen befassen. Falls Sie sich für dieses Thema interessieren und Beratung benötigen, wenden Sie sich gern an uns.
Verfasser: Daniela Císařovská
Überarbeitet von: Štěpán Osička