Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
In diesem Artikel möchten wir Sie mit den Neuigkeiten in der Buchhaltung bekannt machen, welche im Verlauf des Jahres 2012 und ab dem Jahr 2013 gelten. Über die Novelle, deren Wirksamkeit ab 1.1. 2013 erfolgt, welche die Berichtigungen der Fehler der Vorjahre betrifft, informierten wir Sie bereits im FM Nr. 7.
Wir möchten Sie an die ab dem 1.1.2012 gültige Novelle erinnern, welche im Zusammenhang mit Änderung des Gesetzes über die Umwandlungen der Handelsgesellschaften und Genossenschaften angenommen wurde. In dieser Novelle kam es zur Anpassung der Bedingung der Änderung des Buchhaltungszeitraums, und zwar konkret des Übergangs von dem Kalenderjahr zum Wirtschaftsjahr und umgekehrt, und weiters zur Änderung des Datums des Beginns des Wirtschaftsjahres. Früher war die Gesellschaft verpflichtet die Änderung dem betreffenden Steuerverwalter mindestens 3 Monate vor der geplanten Änderung mitzuteilen. Neu wird der Gesellschaft die Möglichkeit einer Wahl gegeben. Die Bilanzeinheit kann, neben dem oben Angeführten, die Änderung auch 3 Monate vor Ende des laufenden Buchhaltungszeitraums mitteilen. Das Angeführte hängt mit Änderung des Umwandlungsgesetzes zusammen.
Ab dem 1. Juli trat die „terminologische“ Novelle, welche von den Gesetzgebern im Zusammenhang mit Annahme des Gesetzes über Archivwesen und Schriftgutverwaltung angenommen wurde, in Kraft. Im Rahmen dieses Gesetzes kam es zur Einführung des Begriffs „anerkannte elektronische Unterschrift“ als des einzigartigen Begriffs und nicht nur der legislativen Verkürzung für Bedarf des Gesetzes. Dieser Begriff wird daher neu für die „garantierte elektronische Unterschrift, begründet auf dem qualifizierten Zertifikat“, verwendet, mit welchem die Beweiskraft der Buchungsvermerke garantiert wird.
Am 1.9.2012 begann die Novelle des Buchführungsgesetzes zu gelten, welche sich zwar größtenteils der Regelung durch die Regel für die öffentliche Verwaltung widmet, aber in welcher es auch zu einer kleineren Änderung bzw. zur Präzisierung der Begriffe und Vorgehensweisen in dem unternehmerischen Bereich kam, und zwar konkret im Bereich der Inventarisierung des Vermögens und der Verbindlichkeiten.
Die Novelle des Gesetzes bringt die Präzisierung der Begriffe Inventur versus Inventarisierung, bei welchen es sehr oft zu Verwechselungen kommt. In dem Gesetz ist nun direkt angeführt, dass im Rahmen einer Inventarisierung, sei es sich um die laufende oder periodische Inventarisierung handeln, zur Durchführung einer oder mehrerer Inventuren kommt, die zum Ziel haben zu prüfen, ob der tatsächliche Stand dem Stand entspricht, der in der Anlagen-, Vorratsevidenz usw. evidiert ist und welcher in der Buchhaltung erfasst wird.
Weiters ist im Gesetz präzisiert, dass die Beleginventuren nur bei dem Vermögen und den Verbindlichkeiten durchgeführt werden können, bei welchen man im Rahmen der Inventarisierung die Methode der visuellen Feststellung ihrer physischen Existenz nicht verwenden kann. Wenn man daher visuell überprüfen kann, dass das Vermögen existiert, ist es erforderlich die körperliche Bestandsaufnahme auszunutzen. Als Instrumente, die für die Durchführung der körperlichen Bestandsaufnahme passend sind, führt der Gesetzgeber die Weisen an, welche in der Praxis üblich verwendet werden und zwar z.B. Zählung, Messung, Wiegen, sondern auch Nutzung der Buchungsvermerke oder anderer ähnlichen Weisen. Mit dieser Bestimmung will der Gesetzgeber von uns nicht z.B. bei den Immobilien die Durchführung der Bestandsaufnahme so, dass man sich das Haus physisch ansieht, ob jemand dieses nicht verschob oder zerriß (was es zugleich nicht verhindert), sondern dass wir bei der körperlichen Bestandsaufnahme die Angaben aus der Evidenz, z.B. aus dem Liegenschaftskataster, nutzen.
Die Neuigkeit, welche viele Unternehmer sicher empfangen, ist Verlängerung der Frist für die Durchführung der Bestandsaufnahme. Es verbleibt die Frist von 4 Monaten vor dem Bilanzstichtag, aber die Frist nach dem Bilanzstichtag verlängert sich von ein auf zwei Monate. Die Zeit, in welcher man die Inventarisierung durchführen kann, beträgt insgesamt 6 Monate.
Was die Inventurlisten betrifft, müssen sie neu den Zeitpunkt enthalten, zu welchem der Jahresabschluss erstellt wird und weiters den Bilanzstichtag, sofern die Bilanzeinheit diesen festsetzt. Dies bedeutet, dass dieser Tag festgesetzt werden kann aber zugleich nicht bestimmt sein muss. Der Bilanzstichtag ist ein Begriff, welcher durch diese Novelle eingeführt ist. Es handelt sich um den Zeitpunkt, welchen die Gesellschaften bei der periodischen Inventarisierung festsetzen können. Es handelt sich somit um einen Tag, zu welchem die konkrete Bestandsaufnahme durchgeführt wird. Den ISt-Zustand zum Bilanzstichtag stellt man dann nach den Buchungsvermerken fest, welche die Zu- und Abgänge der Anlagen und der Verbindlichkeiten zwischen diesem Tag und dem Bilanzstichtag nachweisen.