Jana Shumakova | 12.11.2024
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Auch die Grundsteuer blieb im Rahmen des am 1.1.2024 in Kraft tretenden Konsolidierungspakets nicht von Änderungen verschont.
Die größte Änderung, die eintreten wird, ist eine deutliche Erhöhung der Steuersätze (im Durchschnitt bis zum 1,8-fachen Anstieg), die praktisch alle Immobilien betrifft, mit Ausnahme von Grundstücken, die zur Gruppe der ungenutzten sonstigen Flächen gehören.
Darüber hinaus erweitert das Konsolidierungspaket die Befugnisse der Gemeinden, die Höhe der Ortskoeffizienten festzulegen.
Die Novelle ändert auch die Definition einiger Grundstücke, bei denen es zu einer Änderung gekommen ist, beispielsweise bei einer befestigten Fläche und einem Baugrundstück.
Darüber hinaus beschloss die Regierung, die Inflation mit Hilfe eines neu eingeführten Inflationskoeffizienten zu bekämpfen, der den tatsächlichen Rückgang der Steuer im Laufe der Zeit ausgleichen soll. Die resultierende Grundsteuer und die daraus resultierende Gebäude- und Wohneinheitensteuer werden mit dem Inflationskoeffizienten multipliziert. Die Höhe dieses Koeffizienten wird dann vom Finanzministerium auf der Grundlage der Daten des tschechischen Statistikamtes in Form einer Bekanntmachung bekannt gegeben, die in der Sammlung von Gesetzen und internationalen Verträgen bis zum 30. Juni des dem Steuerzeitraum unmittelbar vorausgehenden Kalenderjahres zu finden ist. Eine Ausnahme bilden hier landwirtschaftlich genutzte Flächen, da die Inflation bei diesen Flächen in der Steuerbemessungsgrundlage bereits berücksichtigt ist und deren Höhe immer 1,0 betragen wird.
Im Zusammenhang mit allen Änderungen ist es wichtig zu erwähnen, dass Steuerzahler, deren Steuer sich nur aufgrund von Änderungen der Steuersätze oder -koeffizienten erhöht, keine neue Steuererklärung für die Grundsteuer abgeben müssen. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht nur für Steuerpflichtige, bei denen für die Steuerbemessung maßgebliche Veränderungen eingetreten sind (z.B. Erwerb einer neuen Immobilie usw.).
Um den Steuerzahlern die Arbeit zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung ab dem 3. Oktober 2023 einen neuen Dienst zum automatischen Ausfüllen von Steuererklärungen eingeführt. Immobiliensteuerzahler können den oben genannten Service nutzen, um die Steuererklärung mit Daten vorab auszufüllen, die der Finanzverwaltung bereits vorliegen oder im Liegenschaftskataster eingetragen sind. Diese Neuerung wird die Arbeit mit einfacheren Steuererklärungen erheblich erleichtern. Für Steuerzahler mit einem größeren Vermögensportfolio wird das automatische Ausfüllen von Steuererklärungen unserer Meinung nach jedoch nicht sehr praktikabel sein. Interessenten mit genutzter DIS+ Infobox können diesen Service im Pilotbetrieb auf dem Portal „MOJE daně“ /“Meine Steuern“/ testen.