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| January 16, 2024

Neuigkeiten zur Besteuerung von Sonderleistungen an Arbeitnehmer im Jahr 2024

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Im Rahmen der Novellierung im Zusammenhang mit der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte erfuhr das Einkommensteuergesetz wesentliche Änderungen, insbesondere im Bereich Sonderleistungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer. Ende 2023 hat die Generalfinanzdirektion (nachfolgend auch „GFŘ“) methodische Hinweise zur Klarstellung einiger neuer Verfahren herausgegeben. Mit diesem Artikel möchten wir Ihnen einen detaillierteren Überblick über die wesentlichen methodischen Interpretationen der einzelnen geänderten Bereiche geben.

Leistungen zur Schaffung von Arbeitsbedingungen

Durch die Novelle ändert sich der Wortlaut § 6 Abs. 7 Buchst. e) Gesetz Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern  (im Folgenden „EStG“), der den Umfang der Leistungen – die nicht als Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit gelten und der Steuer nicht unterliegen - besser beschreiben soll. Neu ist es notwendig, Leistungen zur Schaffung von Arbeitsbedingungen für die Ausübung der Arbeit der Arbeitnehmer – die unter § 6 Abs. 7 Buchst. e) EStG fallen - von den Leistungen zu differenzieren, bei denen die Art einer Sonderleistung im Zusammenhang mit persönlicher Sphäre des Arbeitnehmers überwiegt, die gemäß der Regelung § 6 Abs. 9 Buchst. d) EStG als Einkommen des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer als befreit beurteilt werden (Sonderleistungen im Bereich Gesundheit, Kultur, Bildung, Freizeit/Erholung).

Steuerfreie Leistungen zur Schaffung der Arbeitsbedingungen können nach der Methodik aus den unten aufgeführten Bereichen und unter folgenden Voraussetzungen geleistet werden:

  • Verpflegung/ Mahlzeiten
  • Arbeitsfrühstück, -mittagessen, -abendessen, die als Arbeitsleistung für den Arbeitgeber verstanden werden (Treffen mit Geschäftspartnern).
  • Am Arbeitsplatz verfügbare Lebensmittel (kleine Labung, Lebensmittel, Genussmittel), sofern sie in ihrer Beschaffenheit nicht die Intensität der Hauptmahlzeit erreichen und zu einem angemessenen Preis bereitgestellt werden.
  • Erfrischungen, die nicht den Charakter einer Hauptmahlzeit haben und im Rahmen von Arbeitstreffen, Seminaren, Workshops etc. bereitgestellt werden.

Die Mahlzeit, die eine vollwertige Form der Hauptmahlzeit darstellt, wird im Rahmen der für die Gewährung eines Verpflegungsbeitrags festgelegten Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. b) EStG beurteilt. Die Regelung für die Bereitstellung alkoholfreier Getränke bleibt nach der Gesetzessänderung unverändert und ihre Bereitstellung am Arbeitsplatz stellt unter den Bedingungen lt. § 6 Abs. 9 Buchst. c) EStG im Falle eines Arbeitnehmers ein steuerfreies Einkommen dar (nicht monetär, von steuerlich absetzbaren Kosten).

  • Sportgeräte/-ausstattung am Arbeitsplatz
  • Sportgeräte/-ausrüstung sollten für Entspannung und Stressabbau mit dem Ziel sorgen, die Arbeitsleistung des Mitarbeiters zu verbessern (Fahrrad/Heimtrainer, Rudergerät, Sprossenwand, Hanteln).
  • Dem Arbeitnehmer sollten die Übungsgeräte und Hilfsmittel während seiner Arbeitszeit am Arbeitsplatz, bzw. im Zeitzusammenhang mit der Arbeitsleistung, frei zur Verfügung stehen
  • Ausrüstung sollte in angemessenem Umfang vorhanden sein.

In diese Kategorie fallen hingegen keine Leistungen des Arbeitgebers, die mit einer normalen gewerblichen Dienstleistung vergleichbar sind.

Verpflegung durch den Arbeitgeber

Mit der Novelle wird ein einheitlicher Begriff „Verpflegungsbeitrag“ eingeführt, der folgende Formen umfasst:

  • Bereitstellung von Mahlzeiten in eigenen Verpflegungseinrichtungen
  • Bereitstellung von Mahlzeiten durch andere Unternehmen (einschließlich der Bereitstellung
    von Essenmarken oder elektronischen Essenmarken)
  • Bereitstellung eines Geldbeitrags für Mahlzeiten

Im Falle der Gewährung von Verpflegungsbeiträgen in mehreren Formen innerhalb einer Schicht, ist der Wert aller bereitgestellten Formen beim Arbeitnehmer befreit, sofern die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 9 Buchst. b) EStG erfüllt sind. 

Sachleistungen im Bereich Gesundheit, Kultur, Erholung, Bildung

  • Der sachliche Umfang der Sachleistungen bleibt erhalten.
  • Die neu eingeführte jährliche Befreiungsgrenze beträgt für das Jahr 2024 die Summe von 21 983,50 CZK.
  • Diese Grenze gilt für den Gesamtwert aller Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
    im Steuerzeitraum gewährt.
  • Es wird für jeden Arbeitgeber separat beurteilt.
  • Auch Leistungen für die Familienangehörigen des Arbeitnehmers sind in dieser Grenze enthalten.

Der die angegebene Grenze übersteigende Betrag gilt als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers.

Vom Arbeitgeber organisierte Veranstaltungen

  • Hierbei handelt es sich um eine Sachleistung an den Arbeitnehmer aus der Teilnahme des Arbeitnehmers oder seines Familienangehörigen an einer vom Arbeitgeber organisierten sportlichen oder kulturellen Veranstaltung (Weihnachtsfeiern, Firmenjubiläumsfeiern, Kindertage).

 

  • Diese Veranstaltungen sind für Arbeitnehmer unter folg. Bedingungen von der Einkommensteuer befreit:
    • sie werden für einen begrenzten Teilnehmerkreis organisiert
      (Mitarbeiter, Familienangehörige, Geschäftspartner).
    • ​als Veranstalter ist der Arbeitgeber
    • Dies ist keine Erholung oder Erholungsreise
    • Aufgrund ihrer Natur ist es üblich, eine solche Veranstaltung durch den Arbeitgeber zu organisieren
    • Form und Umfang der Veranstaltung sind angemessen
    • Der Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet, und die Häufigkeit der Veranstaltungen
      können ein Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit und der Üblichkeit sein

Bewertung des nichtmonetären Einkommens des Arbeitnehmers

Abhängig von der Erfüllung der in der Weisung genannten Voraussetzungen kann die Bewertung
von Sacheinkommen wie folgt erfolgen:

  • in einer Weise gemäß dem Vermögensbewertungsgesetz
  • in Höhe der Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gezahlten Betrag
    und dem Preis, den der Arbeitgeber anderen Personen in Rechnung stellt
  • in Höhe des Preises, den der Arbeitgeber anderen Personen in Rechnung stellt
  • in der in der Weisung der Generalfinanzdirektion GFŘ D-10 angegebenen Weise (Anwendung
    eines vergleichbaren unabhängigen Preises oder der vergleichbaren unabhängigen Cost+ Methode
  • in Höhe der Kosten, die dem Arbeitgeber bei entgeltlichem Bezug der erbrachten Leistung von Dritten entstehen

Der Zeitpunkt des Sacheinkommens im Zusammenhang mit den sog. Vorteilskarten

Die GFR-Methodik gibt eine allgemeine Auslegung zur Entstehung nicht-monetärer Einkünfte, die individuell entsprechend den Bedingungen einer bestimmten Situation zu untersuchen sind. Der Zeitpunkt der Entstehung eines Sacheinkommens bei Vorteilskarten wird beispielsweise wie folgt definiert:

  • als Zeitpunkt der Gutschrift des Geldes, oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen als Zeitpunkt der Zuschreibung von Punkten auf der Vorteilskarte
  • monatlich entsprechend der Höhe der Pauschalvergütung
  • als Moment der eigenen Punkte-Entnahme.

Nach der Gesetzesnovelle werden die vom Arbeitgeber gewährten Sonderleistungen beim Arbeitgeber durch die steuerliche Absetzbarkeit eines Großteils der für diese Leistungen anfallenden Kosten begünstigt. Für eine genauere Analyse Ihrer Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.