Obwohl das Gesetz Nr. 426/2023 Slg., über Ausgleichssteuern für große multinationale Konzerne und große inländische Unternehmensgruppen (ZDD), noch nicht in der Praxis angewendet werden konnte (wirksam ab 31. 12. 2023), hat das Finanzministerium der Tschechischen Republik Ende April 2024 einen Entwurf zur Änderung dieses Gesetzes vorgelegt.
Ziel der ZDD-Novelle sind die Präzisierung einiger Begriffe und ganze Harmonisierung des Gesetzes mit den in den OECD-Verordnungen festgelegten Musterregeln und den neuesten Interpretationen. Nachfolgend dürfen wir die vorgeschlagenen Änderungen kurz zusammenfassen:
- die Einführung eines „Berichtszeitraums“, d.h. des Zeitraums, für den ein Konzernabschluss erstellt wird (weicht der Steuer-/Buchhaltungszeitraum der Mitgliedsunternehmen vom Berichtszeitraum ab, ist es nach der bei der Erstellung des konsolidierten Konzernabschlusses verwendeten Methode neu zu berechneten),
- Präzisierung/Einschränkung der Definition eines unbedeutenden Mitgliedsunternehmens (als unbedeutend gilt nicht ein Mitgliedsunternehmen mit einem Ertrag über 50 Mio. EUR),
- Präzisierung der konsolidierten Jahreserträge zum Schwellenwert von 750 Mio. EUR
- Präzisierung der Definition einer Investmentgesellschaft,
- Einführung einer neuen mittelfristigen Entscheidung betr. Einbeziehung sämtlicher Gewinnanteile,
- Ausweitung der Entscheidung über die Anwendung der Methode der steuerpflichtigen Gewinnausschüttung zusätzlich zu einer Investmentgesellschaft auch auf eine Versicherungsinvestitionsgesellschaft,
- Ermittlung der Rundung von Prozentsätzen,
- zur Einreichung einer Erklärung für die tschechische Ausgleichssteuer ist das oberste Mutterunternehmen verpflichtet, wenn es innerhalb der Gruppe kein niedrig besteuertes tschechisches Unternehmen gibt und kein niedrig besteuertes tschechisches Mitgliedsunternehmen einen übermäßigen Gewinn erzielt hat.
- Die Informationsübersicht über die tschechische Ausgleichsteuer muss vom Steuerzahler der tschechischen Ausgleichssteuer eingereicht werden, die Informationsübersicht über die zugewiesene Ausgleichssteuer muss vom Steuerzahler der zugewiesenen Ausgleichsteuer eingereicht werden (in beiden Fällen unabhängig davon, ob die Steuerzahler niedrig besteuert sind oder keine übermäßigen Gewinne erzielen); es bestehen jedoch weiterhin Ausnahmen von der Übermittlung von Informationsübersichten. Es ist jedoch erforderlich, die Steuerverwaltung innerhalb der Frist für die Übermittlung der Übersicht darüber zu informieren, dass die Informationsübersicht von einem anderen Mitgliedsunternehmen der Gruppe übermittelt wird,
- Einführung der Möglichkeit einer korrigierenden Informationsübersicht und einer zusätzlichen Informationsübersicht gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung,
- Anwendung der 4-Jahres-Frist für die Steuerfestsetzung nur auf tschechische Ausgleichssteuer (nicht auf die zugewiesene Ausgleichssteuer),
- Ausweitung der Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Eintrittszeitraum der Gruppe auch auf vermögensübertragungsähnliche Geschäfte,
- Präzisierung der vorübergehenden Safe-Harbor-Regeln (basierend auf den im Länderbericht enthaltenen Informationen),
- Ergänzung dauerhafter Safe-Harbor-Regeln – gewöhnlicher Gewinn, kleiner Umfang, effektiver Steuersatz (für unbedeutende Unternehmen basierend auf vereinfachten Berechnungen),
- Ergänzung hybrider Schiedsvereinbarungen mit dem Ziel, Missbrauch zu verhindern und potenzielle Steuerverluste oder Inkonsistenzen in Steuersystemen zu minimieren,
- Ergänzung von Übergangsbestimmungen für die gemischte Besteuerung beherrschter ausländischer Unternehmen.
Die geplante Wirksamkeit sollte von Anfang an, also ab 31. 12. 2023, sein. Allerdings befindet sich die Novelle derzeit am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens und der daraus resultierende Text kann sich daher noch ändern.
Wenn Sie die Problematik bzgl. Ausgleichssteuern betrifft, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Details und mögliche Auswirkungen auf Ihre Gruppe.