Alice Šrámková | 8.10.2024
IFRS 18 Darstellung und Offenlegung im JahresabschlussSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Die meisten Buchhaltungsabteilungen werden die Jahresabschlüsse nach den Anforderungen der Ausweisung nach der Novelle des Buchführungsgesetzes (nachfolgend als BuG) ab 2016 erst erstellen, und inzwischen ist bereits ab dem 1. Januar 2017 die nächste Novelle, die die Anforderungen auf die Ausweisung erweitert, in Kraft getreten. Jedoch handelt es sich im Vergleich zu der Novelle vom letzten Jahr nur um kleine Änderungen, die lediglich eine geringe Anzahl der Buchführungseinheiten betreffen werden.
Die Novelle für das Jahr 2017 bringt insbesondere eine neue Regelung der Anführung der nichtfinanziellen Informationen. Mittels der Novelle wird die Richtlinie 2013/34/EU ins tschechische Recht umgesetzt, mit der die Europäische Union erreichen will, dass Unternehmen in allen Mitgliedstaaten ein gleich hohes Niveau der Informationen im sozialen und im Umweltschutzbereich bereitstellen.
Die Pflicht zur Offenlegung der neuen nichtfinanziellen Informationen gilt nicht nur für große Buchführungseinheiten, die Handelsgesellschaften und gleichzeitig Subjekte vom öffentlichem Interesse sind, wenn sie zum Bilanzstichtag das Kriterium einer durchschnittlichen Anzahl der Mitarbeiter 500 im Laufe der Abrechnungsperiode überschreiten. Darüber hinaus bezieht sich die Pflicht auf die Konsolidierung der Buchführungseinheiten der großen Gruppen von Einheiten, die auch Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wenn in der Bilanz zum ausgewiesenen Datum das Kriterium auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Anzahl von 500 Mitarbeitern während der Abrechnungsperiode übersteigt.
An dieser Stelle möchten wir daran erinnern, dass eine große Buchführungseinheit ein Subjekt ist, das zum Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreitet: a) Gesamtaktiva von 500 Mio. CZK, b) jährlicher Netto-Umsatz 1 Mlrd. CZK, c) Durchschnittsanzahl der Mitarbeiter im Geschäftsjahr 250. Das Subjekt des öffentlichen Interesses sind z. B. Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Krankenversicherungen und Gesellschaften, deren ausgegebene Wertpapiere zum Handel auf dem geregelten europäischen Markt zugelassen sind.
Die oben genannten Buchführungseinheiten werden die nichtfinanziellen Informationen im Umfang anführen, der zum Verständnis der Entwicklung der Buchführungseinheit oder der Gruppe, deren Leistung und Status und Auswirkungen deren Tätigkeit notwendig sind, und zwar in Bezug auf die folgenden Bereiche:
Das Gesetz legt den Umfang und die Struktur der zum Offenlegen bestimmten nichtfinanziellen Informationen, die Art und Weise deren Offenlegung fest und legt gleichzeitig fest, welche Buchführungseinheiten von der Verpflichtung zur Offenlegung der nichtfinanziellen Informationen befreit sind. Die Buchführungseinheiten können die nichtfinanziellen Informationen im Geschäftsbericht, dem konsolidierten Geschäftsbericht oder in einem separaten Bericht offenlegen. Wenn eine Buchführungseinheit einen separaten Bericht erstellt, muss er zusammen mit dem Geschäftsbericht offengelegt werden oder der Öffentlichkeit innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag auf der Webseite der Buchführungseinheit veröffentlicht werden.
Die Novelle definiert weiterhin allgemein die Subjekte, die die Umwandlungen betreffen. Neben den Handelskorporationen nach dem Gesetz über die Umwandlungen der Handelskorporationen und Genossenschaften kann dies zum Beispiel Stiftungen, Vereine, Investmentgesellschaften und Investmentfonds betreffen. Im Zusammenhang mit dieser Änderung wurde im Gesetz auch der Begriff „Handelsregister“ durch den Begriff „öffentliches Register“ ersetzt.
In der Ausweisung im Jahresabschluss wurde die Terminologie bei der Ausweisung der Aktiva präzisiert. In der Vergangenheit wurden die Aktiva in Anlage- und Umlaufaktiva gegliedert, die Umlaufaktiva wurden dann in langfristige und kurzfristige Aktiva gegliedert. Die Novelle präzisiert die Gliederung der Aktiva in ständige und Umlaufaktiva. Ständige Aktiva sind materielle, immaterielle und finanzielle Anlagevermögen, Umlaufaktiva sind Vorräte, lang- und kurzfristige Forderungen und kurzfristige finanziellen Vermögenswerte. Die Präzisierung ermöglicht, die Gliederung der Aktiva in der Bilanz der Buchführungseinheit im Anschluss auf die EU-Vorschriften zu harmonisieren und weitere Möglichkeiten der Offenlegung der Buchführungsdaten gemäß der Richtlinie 2013/34/EU zu nutzen.
Verfasser: Jan Vácha
Überarbeitet von: Klára Honzíková