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Jessica Vaculíková | May 7, 2024

Novelle des Energiegesetzes

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Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen, die sich aus der Novelle des Energiegesetzes Nr. 469/2023 Slg. ergeben (im Folgenden „Gesetzesänderung“ genannt), die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Die vorgenannte Gesetzesänderung wurde vom Gesetzgeber insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2009/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) zur Einführung des gemeinsamen Stroms, der Energiegemeinschaft und dem Schutz der sogenannten schutzbedürftigen (gefährdeten) Kunden beschlossen. Dieser Artikel konzentriert sich hauptsächlich auf Änderungen, die Verbraucher betreffen.

Hauptveränderungen betreffend Verbraucher

Automatische Vertragsverlängerung

  • Mit der Novelle wird eine neue Regelung im Bereich der automatischen Prolongierung, d.h. der automatischen Vertragsverlängerung, eingeführt, die dem Energieversorger die Pflicht auferlegt, den Verbraucher nachweislich über die innerhalb des verlängerten Zeitraums wirksamen Vertragsbedingungen spätestens am 30.Tag vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu informieren.
  • Ab 1. Januar 2024 muss der Anbieter den Verbraucher nun beispielsweise über den Preis der Lieferung, die Höhe der Vertragsstrafe und den Zeitraum der Vertragsverlängerung informieren. Eine solche Mitteilung sollte auch eine Belehrung über das Recht des Verbrauchers enthalten, den Vertrag zu kündigen.
  • Sollte der Lieferant dieser neu eingeführten Anzeigepflicht nicht nachkommen, gilt der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Frist als auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag. Bei einem Vertrag auf unbestimmte Zeit ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Sanktionen zu kündigen.

Beschränkung der Vertragsdauer auf einen bestimmten Zeitraum

  • Die Änderung konzentrierte sich auch auf die Beschränkung der Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags. In der aktuellen Fassung des Energiegesetzes Nr. 458/2000 Slg. (nachfolgend „Energiegesetz“ genannt) wurde die maximale Laufzeit, für die ein befristeter Vertrag abgeschlossen werden kann, auf 36 Monate ab dem Datum des Beginns der Lieferung festgelegt. Nach Ablauf dieser Frist galt der Vertrag als unbefristeter Vertrag.
  • Aufgrund der Änderung wurde die Vermutung eines unbefristeten Vertrags aufgehoben. Neu gilt ein Vertrag, der für einen längeren Zeitraum als 36 Monate geschlossen wird, als Vertrag, der gerade für 36 Monate geschlossen wurde. Mit anderen Worten: Nach Ablauf der Höchstvertragslaufzeit kommt es nicht (wie bisher) zu einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in der unbefristeten Regelung.

Abrechnungstermine

  • Mit der Novelle wurden auch ausdrücklich die Fristen für die Ausstellung von Stromrechnungen verankert, die bisher durch die Abrechnungsverordnung Nr. 207/2021 Slg. festgelegt wurden (im Folgenden als „Verordnung“ genannt). Die Länge des Abrechnungszeitraums darf 14 Kalendermonate nicht überschreiten. Für kleine Gasverbraucher und Kunden mit Anschluss auf der Niederspannungsebene beträgt der Abrechnungszeitraum 12 aufeinanderfolgende Kalendermonate.
  • Im Gegensatz zur Verordnung führt die Novelle außerdem die Verpflichtung ein, dem Kunden spätestens 15 Tage nach Erhalt der Daten für die Lieferrechnung eine Abrechnung zukommen zu lassen. Nach der bisherigen Gesetzgebung reichte es aus, wenn die Abrechnung innerhalb dieser Frist gestellt wurde, für die Bereitstellung an den Kunden wurde jedoch keine Frist gesetzt.

Verträge mit dynamischer Preisgestaltung

  • Durch die Novelle wird auch ein neuer Begriff der sog. dynamischen Preisgestaltung weiter verankert. Bei Verträgen mit dynamischer Preisgestaltung ändert sich der Preis während der Vertragslaufzeit. Der Preis der Lieferungen hängt von Änderungen der Strom- und Gaspreise auf kurzfristigen Märkten ab.
  • Die Novelle soll dem Verbraucher einen ausreichenden Schutz beim Abschluss derartiger Verträge bieten. Zu den Schutzmaßnahmen und zugleich Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Vertrages gehört, dass die Verbrauchsstelle des Verbrauchers mit einer Vorrichtung zur kontinuierlichen Messung von Strom und Gas ausgestattet ist.
  • Darüber hinaus hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag mit dynamischer Preisgestaltung jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zu kündigen.

Schutz des schutzbedürftigen (gefährdeten) Kunden

  • Mit der Novelle wird auch ein neuer Begriff der sogenannten schutzbedürftigen (gefährdeten) Person bzw. des schutzbedürftigen Kunden eingeführt. Im Sinne des Energiegesetzes ist eine schutzbedürftige Person eine Person, die in ihrem Wohnsitz Geräte nutzt, die ohne eine kontinuierliche Stromversorgung nicht betrieben werden können und die gleichzeitig der Aufrechterhaltung der grundlegenden Lebensfunktionen dieser Person dienen.
  • Ein schutzbedürftiger (gefährdeter) Kunde kann sowohl eine unmittelbar gefährdete Person sein, die das Gerät nutzt, als auch ein Dritter, der einen Vertrag mit dem Stromversorger hat, sofern die gefährdete Person selbst an der Verbrauchsstelle eines solchen Dritten auch Wohnort hat.
  • Die oben beschriebene schutzbedürftige (gefährdete) Person hat im Vergleich zu normalen Verbrauchern erweiterte Rechte, beispielsweise hinsichtlich der Mitteilung einer geplanten Reduzierung oder Unterbrechung von Lieferungen im Falle geplanter Stillstände oder infolge der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des schutzbedürftigen Kunden (Abnehmers).