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| July 9, 2024

Nun können Sie das Mittagessen ehemaliger Mitarbeiter rückwirkend von der Steuerbefreiung befreien!

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Arbeitgeber belohnen ihre ehemaligen Mitarbeiter nach der Pensionierung häufig für ihre Treue mit einem Essenszuschuss in ihren Betriebskantinen. Allerdings wurde im Konsolidierungspaket die Befreiung dieser Beiträge für Rentner vergessen, was der beliebten Sachleistung einen unerwarteten Schlag versetzte.
Die neue, ab 01.01.2024 gültige Fassung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommensteuern (im Folgenden „EStG“) machte die Befreiung vom Verpflegungsgeld davon abhängig, dass eine Arbeitsleistung von mindestens drei Stunden an einem bestimmten Kalendertag erbracht wurde. Damit sind Mittagessen (vom früheren netten Vorteil) zu einer Verwaltungslast für Arbeitgeber und zu einem steuerpflichtigen Einkommen für Arbeitnehmer geworden, einschließlich der Pflicht zur Zahlung von Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen.

Der Wegfall im Konsolidierungspaket führte jedoch zu einem erwarteten Abänderungsvorschlag. Am 19.06.2024 wurde in der Gesetzessammlung das Gesetz Nr. 163/2024 Slg. veröffentlicht, das einen weiteren Buchstaben in die Bestimmung § 6, Absatz 9 hinzufügt. Sachleistungen an ehemalige Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Pensionierung für den Arbeitgeber gearbeitet haben, oder eine Invalidenrente wegen Invalidität dritten Grades unterliegen, ab 01.07.2024 bis zur gesetzlichen Grenze (116,20 CZK pro Kalendertag) weder der Steuer noch den Versicherungsbeiträgen unterliegen.

Allerdings sieht die entsprechende Übergangsregelung vor, dass die Befreiung auch rückwirkend für die vergangenen sechs Monate, also den Zeitraum von 01.01.2024 bis 01.07.2024, gelten kann. Hat der Arbeitgeber Steuer auf die Verpflegung in Form einer Sachleistung (d.h. für unmittelbaren Verzehr bestimmte Speisen) erhoben, die in seiner eigenen Verpflegungseinrichtung oder in einer von einem anderen Unternehmen betriebenen Einrichtung bereitgestellt werden, ist eine Berichtigung der einbehaltenen Steuervorauszahlungen erforderlich; oder der Arbeitgeber kann die sich daraus ergebende Differenz bei der jährlichen Abrechnung von Steuervorauszahlungen und Steuervorteilen/-begünstigungen berücksichtigen, sofern diese durchgeführt wird.

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Abgaben-/Beitragspflicht ist zu erwähnen, dass Einkünfte aus Leistungen an Bezieher einer Altersrente oder einer Invalidenrente wegen Invalidität dritten Grades für die Dauer eines Jahres nach dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Bemessungsgrundlage dieser Arbeitnehmer einbezogen werden. Für Arbeitnehmer, bei denen ein Jahr nach Beendigung der Beschäftigung nicht abgelaufen ist, können zu viel gezahlte Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden. Um die Rückerstattung der Überzahlungen zu gewährleisten, verlangt das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik eine Anpassung der Versicherungsprämienabgaben, einschließlich der Berichtigung der Zusammenfassungen der Prämienzahlungen; die Tschechische Sozialversicherungsbehörde bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, einen Antrag auf Rückerstattung einzureichen, und akzeptiert eventuell auch eine Korrektursummierung der Höhe der Versicherungsprämien.

Hat der Arbeitgeber aufgrund des ursprünglichen Gesetzeswortlauts auf eigene Kosten die Steuer- und Versicherungsprämien übernommen und das Einkommen des Arbeitnehmers sog. „brutto erhöht“, wird er die nach Durchführung der Korrektur entstandene Überzahlung nicht an die Arbeitnehmer zurückerstatten.