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| November 7, 2023
Die Interpretationen geben die Expertenmeinung des Nationalen Rechnungsrats (im Folgenden auch NÚR-Rat), dessen Mitglieder Vertreter wichtiger Berufsverbände und professioneller akademischer Kreise sind. Durch die Erstellung von Interpretationen strebt der NÚR-Rat eine einheitliche und angemessene Anwendung des Gesetzes Nr. 563/1991 Slg., über die Rechnungslegung (nachfolgend auch „Rechnungslegungsgesetz/RLG“) und sonstige Rechtsvorschriften, an. Allerdings handelt es sich bei Interpretationen nicht um eine rechtsverbindliche Stellungnahme, da nur die Gerichte befugt sind, solche Stellungnahmen abzugeben. Ziel der Interpretationen ist es, zur Formulierung optimaler Verfahren im Bereich Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, einschließlich damit verbundener Fragestellungen beizutragen. Der folgende Artikel fasst Interpretationen zusammen, die im vergangenen Jahr neu veröffentlicht oder aktualisiert wurden.
Im Oktober 2022 wurde die Interpretation I-16: Berichterstattung/Meldung von entgeltlich erworbener dinglicher gesonderter (Grund-) Last aktualisiert. Diese Interpretation beschreibt die Problematik der dinglichen Last – des Rechtes, das den Eigentümer einer unbeweglichen Sache zugunsten einer anderen Person (Berechtigten) einschränkt, sodass der Eigentümer verpflichtet ist, etwas zu ertragen, zu leisten oder zu unterlassen. Die Interpretation sollte klarstellen, wie eine gesonderte entgeltlich erworbene dingliche Last in der Buchführung erfasst und ausgewiesen wird und wie sie abzuschreiben ist. Die ursprüngliche Interpretation (aus dem Jahr 2010) bezeichnete die erworbene dingliche Last im Hinblick auf die Entstehung des Rechts beim Berechtigten als immaterielles Eigentum. Da die dingliche Last jedoch in der Regel an eine unbewegliche Sache geknüpft ist, wurde im Rahmen der Aktualisierung eine Anpassung vorgenommen. Es ist nun erforderlich, die dingliche Last als Teil des materiellen Eigentums zu melden (ähnlich wie beim Baurecht), was die Tatsache hervorhebt, dass der Berechtigte über die gegebene unbewegliche Sache gemäß den Bedingungen verfügt. Daher ist es für Rechnungslegungseinheiten, die eine dingliche Last als immateriellen Vermögenswert ausweisen, angemessen, die Buchungsmethode gemäß der Interpretation I-16 zu ändern.
Anfang 2023 verabschiedete der NÚR-Rat eine neue Interpretation I-48: Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bei Transaktionen mit einem Betrieb oder einem Teil davon. Diese Interpretation wurde von unserer Kollegin aus der Steuerabteilung – Fr. Alice Šrámková - vorbereitet. Bei Transaktionen mit einem Betrieb oder einem Teil davon gehen die Rechnungseinheiten bei der Bewertung der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf unterschiedliche Weise vor – sie bewerten sie zum Realwert oder übernehmen die Bewertung vom Verkäufer. Die Folge ist dann die Erfassung eines Goodwills bzw. einer Bewertungsdifferenz zu erworbenen Vermögenswerten in der Bilanz des Käufers. Die Interpretation entscheidet darüber, ob es angemessen ist, die erworbenen Vermögenswerte/Verbindlichkeiten zum Realwert unter Angabe des Firmenwerts/Goodwills zu bewerten oder ob die Bewertung vom Verkäufer unter Angabe einer Bewertungsdifferenz übernommen werden soll. Darüber hinaus wird auch auf die Festlegung der Abschreibungsdauer von Goodwill, bzw. Bewertungsdifferenz, sowie Situationen, in denen latente Steuern entstehen, eingegangen.
Die bevorzugte Lösung sollte immer darin bestehen, den Goodwill auszuweisen, d.h. es sollte der Wert einzelner Betriebsteile ermittelt werden. Der Goodwill/ Geschäfts- oder Firmenwert sollte anschließend über die gesamte Nutzungsdauer der betreffenden Vermögenswerte, bzw. während der Generierung des künftigen wirtschaftlichen Nutzens der gegebenen Vermögenswerte abgeschrieben werden. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Betriebs (oder eines Teils davon) erfasst die Rechnungseinheit alle mit dem erworbenen Betrieb verbundenen Verbindlichkeiten sowie alle Vermögenswerte, die der Verkäufer bereits abgeschrieben hat, die aber noch genutzt werden. Die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Realwert der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wird von der Rechnungseinheit in den folgenden Rechnungsperioden in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem materiellen und zeitlichen Zusammenhang ausgewiesen, beispielsweise durch Abschreibungen, Zinserträge (Aufwendungen), oder entsprechend der Art des betreffenden Vermögenswerts (der betreffenden Verbindlichkeit).
Für den Fall, dass die Kosten für die Ermittlung einer realen Bewertung einzelner Komponenten eines Handelsbetriebs den Beitrag einer solchen Information übersteigen, wird die Rechnungseinheit eine Bewertungsdifferenz ausweisen. Eine Situation, in der die Bewertungsdifferenz negativ wird, kann darauf hindeuten, dass die Vermögenswerte des Geschäftsbetriebs überbewertet sind und die Rechnungseinheit die Verwendung der Goodwill-Methode in Betracht ziehen sollte. Wenn das Ergebnis einer bestimmten Geschäftstransaktion gleichzeitig ein negativer Goodwill ist, sollte die Rechnungseinheit gleichzeitig überprüfen, ob es sich tatsächlich um einen gewinnbringenden Kauf handelt, bzw. ob die erfasste Bewertung des Handelsbetriebs korrekt ist.
Sowohl der Goodwill als auch die Bewertungsdifferenz sollten gemäß der Interpretation I-45 (Wertminderung von materiellen und immateriellen Vermögenswerten – Prüfung und Berichterstattung) auf Wertminderung überprüft werden, für den Fall, dass die Rechnungseinheit den Verdacht hat, dass langfristige Vermögenswerte überbewertet sind. Bei Wandlungen und Sacheinlagen ist gemäß der Interpretation I-2: Temporäre Differenzen bei Umrechnungen und Einzahlungen - zusätzlich der Ausweis der damit verbundenen latenten Steuern erforderlich.
Verschiedene Unternehmen verpflichten sich im Rahmen ihrer internen Richtlinien, einen bestimmten Betrag auszugeben, um die unterschiedlichen Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter (Benefits) zu decken. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf diese Sonderleistungen ist häufig vertraglich geregelt. Die Einrichtung eines Sozialfonds, der der Deckung von Sonderleistungen oder Darlehen dient, kann auch in der Satzung von Gesellschaften verankert werden. Die Interpretation I-8: Sozialfonds und Bilanzierung von aus Gewinnen geschaffenen Fonds befasst sich mit der Erfassung der Entstehung des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf eine Sonderleistung oder ein Darlehen in einem Unternehmen, das einen Sozialfonds bildet. Im April 2023 wurde die ursprüngliche Interpretation aus dem Jahr 2006 aktualisiert.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Sonderleistung (Benefit) ist ein Aufwand, unabhängig davon, ob der Sozialfonds im Zusammenhang damit verwendet wird oder nicht, da es sich um eine Belohnung für die geleistete Arbeit handelt, ähnlich wie der Lohn. Wird zur Deckung des satzungsgemäßen Anspruchs des Arbeitnehmers ein Sozialfonds herangezogen, so wird dieser zugunsten der Gewinnrücklagen früherer Jahre (Gewinnvortrag) oder anderer Fonds, sofern die Satzung der Gesellschaft dies vorsieht, gekürzt. Dieser Ansatz stellt eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Wortlaut von Interpretation I-8 dar, der es ermöglichte, Ansprüche auf Sonderleistungen an Arbeitnehmer direkt dem Sozialfonds zuzurechnen. Der ursprüngliche Ansatz führte nämlich dazu, dass die Daten in den Jahresabschlüssen von Unternehmen, die Sozialfonds gegründet hatten, und solchen, die dies nicht taten, nicht vergleichbar waren.
Die Gewährung eines Darlehens aus dem Sozialfonds an Arbeitnehmer stellt keinen Aufwand, sondern eine Forderung an Arbeitnehmer dar und der Sozialfonds wird in diesem Fall nicht gekürzt. Der Teil des Sozialfonds, der den gewährten Darlehen entspricht, kann beispielsweise über das analytische Konto „Sozialfonds – gewährte Darlehen“ im Rahmen eines synthetischen Kontos des Sozialfonds erfasst werden. Ebenso hat die Rückzahlung des Darlehens durch den Arbeitnehmer keine Auswirkung auf die Gesamthöhe des Sozialfonds, sondern es erfolgt lediglich eine Übertragung zwischen den analytischen Konten des Sozialfonds.
Der Artikel erwähnt drei Neuerungen innerhalb der vom NÚR-Rat seit September 2022 herausgegebenen
Interpretationen. Zwei Interpretationen wurden mit neuen Empfehlungen an die Rechnungseinheiten und einer Meinungsänderung zu dieser Problematik aktualisiert. Die neueste Interpretation I-48 wurde neu mit dem Ziel erstellt, den Ausweis von Differenzen zwischen dem Buch- und dem Realwert der erworbenen Betriebsanlage (Vermögensgruppe) klarzustellen.
Und worauf können wir uns in Zukunft freuen? Derzeit werden Arbeitsentwürfe zu Interpretationen zu folgenden Themen beschlossen: Sonderleistungen (Benefits) an Arbeitnehmer, Ausweis von Kryptowährungen in der Rechnungslegung, Emissionsscheine und Ausweis von Wertzeichen. Wir hoffen, Ihnen neue Informationen aus diesen Bereichen baldmöglich mitteilen zu können.
Autor: Jiří Anděl