Petr Němec | 22.11.2024
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Daniela Riegel | | September 6, 2021
Nach einer früheren Entscheidung des (tschechischen) Obersten Verwaltungsgerichts (OVG-cz) wissen wir nun, dass dann, wenn ein Steuerpflichtiger die Tätigkeit eines Berufssportlers als Gewerbe auf der Grundlage einer entsprechenden Gewerbeerlaubnis ausübt, die Einkünfte aus dieser Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzes (EStG-cz) versteuert werden müssen und daher die Ausgabenpauschale von 60 % angesetzt werden kann.
Am 9. Juni 2021 erließ das Oberste Verwaltungsgericht ein weiteres Urteil, in dem es sich mit der Frage befasste, ob ein Eishockeyprofi pauschale Ausgaben in Höhe von 60 % oder 40 % bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend machen kann. Der Fall betraf einen Eishockeyprofi, der etwa ab Mitte 2014 einen Spielervertrag mit dem Eishockeyverein HC Oceláři Třinec abgeschlossen hatte und für das Steuerjahr 2014 pauschale Ausgaben in Höhe von 60 % geltend machte, obwohl er während des größten Teils dieses Zeitraums keine Gewerbeerlaubnis besaß. Er hat sie erst Ende 2014 erhalten. Die Steuerbehörde hat dem Eishockeyspieler daher für den Zeitraum 2014 eine zusätzliche Einkommensteuer bemessen, und die Berufungsfinanzdirektion schloss sich dieser Auffassung an.
In seinem Urteil hob das Bezirksgericht (krajský soud) die Entscheidung der Berufungsfinanzdirektion auf und vertrat die Auffassung, dass der Eishockeyspieler, obwohl er im Besteuerungszeitraum keinen Gewerbeschein besaß, nach den Vorschriften für Einkünfte aus Gewerbebetrieb pauschale Aufwendungen in Höhe von 60 % geltend machen konnte. Nach Ansicht des Bezirksgerichts war die Wesentlichkeit der jeweiligen Beziehung erfüllt, nämlich der Wille beider Parteien (des Sportlers und des Vereins), dass der Eishockeyspieler seine Tätigkeit in Form eines Gewerbes ausüben sollte. Aus diesem Grund wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, pauschale Kosten in Höhe von 60 % geltend zu machen.
Gegen dieses Urteil legte die Berufungsfinanzdirektion eine Kassationsbeschwerde ein, der das OVG-cz stattgab. Das OVG-cz erklärte sie für begründet und widersprach den Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts und führte folgende Hauptargumente an:
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