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Roman Burnus | | November 30, 2021

Oberverwaltungsgericht (NSS): Können Einkünfte aus Verkauf einer Genossenschaftswohnung steuerfrei sein?

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Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS“) beurteilte mit dem Urteil 2 Afs 211/2020-29 vom 04. November 2021 einen Streit zwischen dem Finanzamt für die Mährisch-Schlesien-Region (im Folgenden „Steuerverwalter“) und einer Klägerin. Der Steuerverwalter hat durch eigene Ermittlungen festgestellt, dass eine Immobilie ohne Freistellungsvoraussetzungen lt. § 4 Abs. (b) des Einkommensteuergesetzes (im Folgenden „EStG-cz“) verkauft wurde und forderte die Klägerin auf, eine zusätzliche Steuererklärung einzureichen.

Befreiung von der Einkommensteuer

Die Beschwerdeführerin wurde 2004 Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft und steht seit 2005 in einem Nutzungsverhältnis mit der Genossenschaftswohnung. Im Jahr 2013 erwarb sie unentgeltlich das Eigentum an der Genossenschaftswohnung und veräußerte diese im Jahr 2014. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Genossenschaftswohnung nach der Auslegung von § 4 Abs. 1 lit. b) EStG-cz steuerfrei (ESt. natürlicher Personen). Sie berief sich in ihrer Argumentation auch auf das Urteil 2 Afs 20/2011–77, in dem das NSS entschieden hatte, dass die Mitgliedschaft in einer Wohnungsbaugenossenschaft in den Fünfjahrestest auch einbezogen werden kann. Im Jahr 2013 sprach nämlich das Gesetz in § 4 Abs. 1 lit. b) EStG-cz nur zum vagen Begriff „Erwerb“, wobei der Begriff „Eigentumsrechtserwerb“ nicht klar verankert war.

Das NSS schließt sich jedoch dieser Argumentation nicht an und fügte hinzu, dass die im Jahr 2013 geltenden Rechtsvorschriften nicht angewendet werden können, da ihre Einnahmen aus dem Verkauf der Wohnung erst 2014 entstanden sind. Nach dem ab 1. Januar 2014 geltenden EStG-cz kann der Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin Mitglied einer Wohnungsbaugesellschaft war, in den 5-jährigen Test für den Anspruch auf Steuerbefreiung nicht einbezogen werden. Die Beschwerdeführerin konnte daher keinen Anspruch auf die Einkommensteuerbefreiung haben.

Präklusion der Frist zur Steuerermittlung

Die Beschwerdeführerin widersprach ferner der Verlängerung der Frist für die Steuerermittlung und trug vor, sie habe in der eingereichten Steuererklärung die vom Verkauf der Genossenschaftswohnung befreiten Einkünfte nicht angegeben, d.h. sie sei ihrer Pflicht zur Steuererklärung nicht nachgekommen. Weder die Aufforderung des Steuerverwalters noch die zusätzliche Steuererklärung führten daher zu einer Nachveranlagung der Steuer, daher konnte die Veranlagungsfrist nicht verlängert werden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sollte die Frist für die Steuerermittlung am 1. April 2018 enden.

Das NSS widerspricht der Auslegung der Beschwerdeführerin und weist darauf hin, dass der Steuerverwalter die Frist nicht willkürlich verlängern kann, sondern erst nach Erfüllung von zwei Voraussetzungen, nämlich einer Aufforderung im betreffenden Zeitraum (in den letzten 12 Monaten vor Fristablauf für die Steuerfestsetzung) und Erfüllung des Kausalzusammenhangs zwischen der Aufforderung und der anschließenden Steuernachbemessung.

Wenn eine der die Frist verlängernden, aufhaltenden oder unterbrechenden Tatsachen nicht eingetreten ist, würde die Dreijahresfrist für die Steuerfestsetzung am 1.4. 2018 enden. Die erste Bedingung wurde daher durch den Steuerverwalter erfüllt, indem am 5. Januar 2018 eine Aufforderung zur Abgabe einer zusätzlichen Steuererklärung an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde.

Was die zweite Bedingung anbelangt, in der ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufforderung und der Steuernachbemessung erforderlich ist, kam das NSS zu dem Schluss, dass die Wirkungen der Aufforderung im vorliegenden Fall aufrechterhalten blieben. Der Steuerverwalter nutzte die Aufforderung zum Nachweis des Sachverhalts lt. § 93 Abs. 4 Abgabenordnung, nicht zum Zweifelsbeseitigungsverfahren.

Abschließend kommt das NSS zu dem Schluss, dass die Frist für die Steuerfestsetzung nicht abgelaufen ist.

Pönale aus der Steuernachbemessung (zusätzlichem Steuerbescheid)

Darüber hinaus beurteilte das NSS den Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Verhängung einer Geldstrafe aus der zusätzlich nachbemessenen Einkommensteuer.

Die Beschwerdeführerin legte am 25. Februar 2018 zwei zusätzliche Steuererklärungen ein.

  • Zusätzliche, von der Klägerin um 21:35 Uhr eingereichte Steuererklärung, mit einer Teilbesteuerungsgrundlage gemäß § 10 EStG-cz in Höhe von 955 332 CZK.
  • Zusätzliche, am selben Tag um 21.45 Uhr eingereichte Steuererklärung, die den Inhalt der regulären Steuererklärung kopierte, in der die Klägerin die Gesamtsteuer in Höhe von 0 CZK berechnet hat.

Gemäß § 138 Abs. 1 Abgabenordnung kann ein Steuerpflichtige/-subjekt eine bereits abgegebene Steuererklärung durch eine Korrektursteuererklärung ersetzen. Gleichzeitig verpflichtet diese Bestimmung den Steuerverwalter, die ursprüngliche Steuererklärung nicht mehr zu bearbeiten. Die korrigierende Steuererklärung ersetzt somit eine frühere Einreichung, die vom Steuerverwalter nicht mehr berücksichtigt wird.

Aus diesem Grund konnte der Steuerverwalter die Steuer nicht nachbemessen, da die Beschwerdeführerin die 2. zusätzliche Steuererklärung eingereicht hat, in der sie die gesamte Steuerhöhe von 0 CZK angeführt hat. Der Steuerverwalter musste daher zunächst feststellen, dass die Berichtigungssteuererklärung keine ausreichende Grundlage für eine Steuerveranlagung/-Nachbemessung bietet, und anschließend (musste er) durch seine eigene Prüfungstätigkeit bzgl. des Inhalts der Steuerakte den relevanten Sachverhalt feststellen und auf dieser Grundlage dann die Steuer nachbemessen.

Aufgrund dieser Tatsachen kam das NSS zu dem Schluss, dass die Pönale-Strafe der Beschwerdeführerin nach Gesetz nachbemessen wurde.

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