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Jana Shumakova | November 12, 2024

One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandieren

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Sie haben einen E-Shop, haben aber Angst, ihn für Kunden außerhalb der EU zu öffnen, weil Sie sich nicht
mit der Besteuerung im Ausland befassen möchten? Liefern Sie in Ihrem E-Shop beispielsweise auch an Kunden in der Slowakei und sind Sie dort umsatzsteuerlich registriert? Sie möchten Ihre Dienstleistungen online erbringen, wissen aber nicht, wie Sie die Mehrwertsteuer abführen sollen, wenn der Kunde anderswo in der EU ansässig ist? Oder überlegen Sie, Waren aus Drittländern direkt an Endkunden zu importieren?

Dann stellt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht die Frage, wo und wie Sie diese Dienstleistungen und Waren besteuern werden. Es ist wahr, dass die Erbringung von Dienstleistungen in vielen Fällen (wenn auch nicht immer) am Ort des Kunden besteuert werden sollte, und dass gleichzeitig der Verkauf von Waren an Endkunden - beim Überschreiten einer bestimmten Umsatzgrenze - der Besteuerung am Ort unterliegt, an den die Waren weitergeschickt werden. Daher kommt es häufig vor, dass Sie in verschiedenen EU-Ländern zur Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet sind. Wie kann man eine solche Situation lösen?

Selbstverständlich wird die Umsatzsteuerregistrierung direkt in den jeweiligen Staaten angeboten. Allerdings ist diese Möglichkeit oft organisatorisch und kostenintensiv. Es kann in einem, maximal zwei oder drei Staaten umgesetzt werden. Aber warum sollte man die Kosten für Steuerberatung und Verwaltung in jedem Land tragen? Eine effektive Lösung ist daher die Anwendung der Regelung eines Verwaltungsortes bzw. das One-Stop-Shop Regime (OSS).

Was bedeutet One-Stop-Shop und was sind seine wesentlichen Vorteile?

Das OSS-Regime besteht darin, dass Sie sich bei der Anmeldung bei Ihrem Finanzamt nicht mehr um Registrierung in anderen EU-Mitgliedstaaten kümmern müssen. Es ist auf den ersten Blick klar, dass der Anbieter durch die Registrierung in diesem System seine Pflichten gegenüber den Steuerverwaltungen in der gesamten EU erheblich vereinfachen wird. Im Identifikationsstaat, in dem sich das Unternehmen für das System anmeldet, gibt es eine einzige Steuererklärung ab, in der die Transaktionen/Umsätze in allen einzelnen EU-Staaten deklariert werden. Der Gesamtsteuerbetrag wird vom registrierten Unternehmen an die Steuerverwaltung im Identifikationsstaat übermittelt, die die entsprechenden Steuerbeträge an die einzelnen betroffenen Staaten (Verbrauchsländer) weiterleitet.

Durch die Nutzung des OSS-Systems eines einzigen Verwaltungsstandorts entfallen aufwändige und langwierige grenzüberschreitende Zahlungen. In den allermeisten Fällen entfällt auch die Gefahr von Sprachbarrieren. Unsere praktische Erfahrung zeigt jedoch, dass auch wenn die Steuererklärung und -zahlung über die inländische Steuerverwaltung erfolgt, ist manchmal auch eine Kommunikation mit anderen betroffenen Steuerverwaltungen erforderlich.

Wir in Grant Thornton organisieren gerne diese Kommunikation für Sie. Wir verfügen über umfassende Erfahrung mit dem OSS-Modus und all seinen Arten von seinem Beginn an. Wir bieten Hilfe bei der Beurteilung, ob das OSS für Sie die bestmögliche Lösung ist, sowie bei einer möglichen Registrierung im Regime. Im Rahmen unserer Dienstleistungen stellen wir auch die Bearbeitung von Steuererklärungen sicher und kümmern uns um die gesamte Kommunikation mit unserer Steuerverwaltung, die sich aus der jeweiligen Regelung ergibt.

Wir informieren die Mandanten, die wir im OSS-Rahmen/Regime vertreten, kontinuierlich über Änderungen der Mehrwertsteuersätze in einzelnen Staaten und sind bereit, sie bei der Einstellung von Systemen zu unterstützen, einschließlich der Festlegung der Mechanismen zur Bestimmung des (Steuer-)Wohnsitzes des Kunden. Bei Bedarf veranlassen wir selbstverständlich die Rückerstattung der lokalen, an die Lieferanten gezahlten Mehrwertsteuer. Der einzige ev. Nachteil der Nutzung von OSS-Regimen, im Vergleich zu regulären Umsatzsteuerregistrierungen, besteht unserer Meinung nach darin, dass die lokale Vorsteuer immer über eine Steuerrückerstattung angerechnet werden muss, anstatt Abzüge über eine Steuererklärung schneller geltend zu machen.

 

Welche OSS-Modi gibt es und wann kann man in diese in der Tschechischen Republik anmelden?

Es gibt drei OSS-Modi: EU-Modus, Nicht-EU-Modus und Importmodus (Import One-Shop-Shop bzw. IOSS):

  1. Der EU-Modus richtet sich an Anbieter mit Sitz oder Geschäftssitz in der EU sowie an in der EU nicht ansässige Personen, die Waren an Endverbraucher in der EU im Fernabsatz liefern. Es ist möglich, sich in der Tschechischen Republik dafür anzumelden, wenn Sie hier einen Sitz haben, oder (im Falle eines Sitzes außerhalb der EU) wenn Sie hier eine Niederlassung haben; Im Falle der Warenlieferung durch eine in der EU nicht ansässige Person reicht es aus, dass die Waren aus der Tschechischen Republik versandt werden.

 

  1. Der Nicht-EU-Modus richtet sich ausschließlich an in der EU nicht ansässige Personen, die Dienstleistungen für Endverbraucher in der EU erbringen. Die Registrierung in der Tschechischen Republik ist für alle Personen möglich, die diese Voraussetzung erfüllen, der Staat der Identifizierung ist in diesem Fall eine Frage der Wahl.

 

  1. Der IOSS-Modus richtet sich an Verkäufer importierter Waren an Kunden in EU-Mitgliedstaaten. Sie können sich
    in der Tschechischen Republik dafür anmelden, wenn Sie hier einen Sitz haben. Wenn Sie Ihren Sitz außerhalb der EU haben, müssen Sie hier eine Niederlassung haben. Andere können einen Vermittler beauftragen, der diese Bedingung erfüllt und die sich aus dieser Regelung ergebenden Verpflichtungen im Namen des Importeurs erfüllen wird.

 

Wie oft sind Steuererklärungen abzugeben?

Im Falle des EU-Regimes und des Nicht-EU-Regimes sind die Steuererklärungen für ein Kalenderquartal, im Falle von IOSS-Modus für einen Kalendermonat einzureichen.

 

In welcher Währung wird die Steuer erklärt und gezahlt?

Für alle EU-Länder werden Transaktionen in EUR gemeldet und auch Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem tschechischen Finanzamt werden in dieser Währung gezahlt.

 

 

Gibt es weitere besondere Pflichten aus der OSS-Registrierung?

Zusätzlich zu den üblichen Aufzeichnungen für Mehrwertsteuerzwecke, wozu die Steuersubjekte gemäß Umsatzsteuergesetz verpflichtet sind, sieht die europäische Gesetzgebung die Pflicht vor, für die Zwecke des OSS-Regimes besondere Erfassung/Aufzeichnungen über alle im Rahmen dieses Regimes durchgeführten Leistungen/Transaktionen zu führen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Angabe der Art der gewählten Leistung, des angewandten Steuersatzes, der zur Bestimmung des Leistungsortes herangezogenen Angaben usw. Der Steuerpflichtige muss in der Lage sein, diese Evidenz auf Verlangen des inländischen sowie des ausländischen Steuerverwalters elektronisch zur Verfügung zu stellen.

 

Nähere Informationen zum Funktionieren und zu den Regeln des OSS/IOSS-Modus finden Sie auf unserer Website.

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