Petr Němec | 22.11.2024
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Mit der Novelle des Arbeitsgesetzbuches trat ab 1. Oktober auch die Verordnung über die Festsetzung der pauschalen Höhe der Kostenerstattung für die Fernarbeit (Homeoffice) für das Jahr 2023 in Kraft. Die Höhe dieser Erstattung wurde auf 4,60 CZK für jede angefangene Stunde der Fernarbeit festgelegt. Der über diese Grenze hinausgehende Erstattungsbetrag gilt als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers, während die Erstattung bis zu dieser Grenze nicht der Einkommensteuer natürlicher Personen unterliegt. Die Höhe des Pauschalbetrags basiert auf Daten des Tschechischen Statistikamtes über den Verbrauch eines Erwachsenen in einem durchschnittlichen Haushalt in der Tschechischen Republik.
Eine Kostenerstattung in Form eines Pauschalbetrags ist jedoch nur eine Möglichkeit. Als zweite Alternative bleibt die Erstattung von Kosten, die Arbeitnehmern nachweislich im Zusammenhang mit der Durchführung der Fernarbeit entstehen. Sofern eine pauschale Zahlungsweise vereinbart oder festgelegt wird, ist die Erstattung nachgewiesener Kosten gleicher Art nicht möglich. Der Arbeitgeber hat unter anderem auch die Möglichkeit, mit seinem Arbeitnehmer zu vereinbaren, dass ihm diesbezüglich kein Anspruch auf Erstattung zusteht.
Autor: Roman Burnus, Anna Beránková