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| July 30, 2024

Pflichten für ukrainische Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Bereich der sozialen Sicherheit

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Aufgrund des Krieges in der Ukraine zogen viele Ukrainer in die Tschechische Republik und erhielten dort vorübergehenden Schutz. Einigen Ukrainern wurde von ihren derzeitigen ukrainischen Arbeitgebern gestattet, weiterhin aus der Ferne zu arbeiten. Gemäß dem zwischen der Tschechischen Republik und der Ukraine geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit galten solche Arbeitnehmer als sog. entsandte Arbeitnehmer, die sich nur vorübergehend in der Tschechischen Republik aufhalten, und bleiben somit Teil des Sozialversicherungssystems in dem Staat, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist (in diesem Fall also in der Ukraine). Allerdings wusste zu Beginn des militärischen Konflikts niemand, wie lange er dauern würde, und laut Vertrag darf die Entsendungsdauer nicht 24 Monate überschreiten.

Bürger der Ukraine, die von der oben beschriebenen Situation betroffen sind und auch nach Ablauf der ersten 24 Monate weiterhin aus der Ferne arbeiten möchten, müssen dies zur Kenntnis nehmen. Sie haben zwei Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Wenn der Arbeitnehmer nicht weiterhin den ukrainischen Rechtsvorschriften unterliegen möchte, muss sich der ukrainische Arbeitgeber in der Tschechischen Republik bei der Prager Sozialversicherungs-behörde anmelden und den Eintritt des Arbeitnehmers anmelden. Anschließend muss er diesbezüglich mit der Zahlung der Pflichtversicherungsprämien für die Sozialversicherung beginnen und andere gesetzlich vorgeschriebene Pflichten erfüllen; oder

 

  • Möchte der Arbeitnehmer hingegen weiterhin dem ukrainischen Sozialversicherungsrecht unterliegen, kann er eine Ausnahme von der Zugehörigkeit zum tschechischen System beantragen. Wird dem Arbeitnehmer eine Ausnahme gewährt, dann ändert sich im Bereich der sozialen Absicherung weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber etwas.