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| November 5, 2024

Pillar 2: Die neue Richtlinie DAC 9 bringt (nur) eine Informationsübersicht

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Die Europäische Kommission hat einen neuen Entwurf (DAC9) verabschiedet, der den Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Anmeldepflichten lt. Pillar 2 (also im Bereich der Ausgleichssteuern) helfen soll.

Am 28. Oktober 2024 hat die Europäische Kommission einen Entwurf zur Änderung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung (die Richtlinie 2011/16/EG – DAC) verabschiedet. Ziel ist es, Unternehmen die Erfüllung ihrer Informationspflichten gemäß Pillar 2 (Richtlinie (EU) 2022/2523) zu erleichtern.

Standardisiertes Formular

Laut DAC9 könnten multinationale Unternehmen nur eine Informationsübersicht auf zentraler Ebene für die gesamte Gruppe einreichen. Dies würde den Anmeldeprozess erheblich vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmen verringern.

Um dies zu erreichen, führt der DAC9 Entwurf ein System für den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden sowie ein standardisiertes Formular ein, das multinationale Unternehmen und große inländische Gruppen/Konzerne zur Meldung bestimmter Steuerinformationen verwenden müssen.

Die Kommission wird das Formular auch entsprechend etwaigen Änderungen im international vereinbarten Formular aktualisieren können, um eine schnelle Harmonisierung zu gewährleisten.
Dies steht im Einklang mit dem Ziel der EU, die Meldepflichten zu vereinfachen und zu rationalisieren und den Unternehmen die Einhaltung der Regeln zu erleichtern.

Nächste Schritte

Nach der Verabschiedung durch den EU-Rat haben die Regierungen der EU-Länder bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die DAC9 in die Praxis umzusetzen. Für Länder, die die Umsetzung von Pillar 2 verschoben haben, gilt für die Umsetzung von DAC9 die gleiche Frist wie für Pillar 2.

Auch wenn die Verabschiedung der novellierten Richtlinie noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann, dürfte im Großen und Ganzen einer Verabschiedung wohl nichts im Wege stehen.

Es wird erwartet, dass die multinationalen Unternehmen ihre ersten Informationserklärungen bis zum 30. Juni 2026, d.h. gemäß Pillar 2 einreichen werden. Die zuständigen Steuerbehörden müssen dann diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2026 untereinander austauschen.

In der Tschechischen Republik sieht die Gesetzgebung bereits die Möglichkeit vor, innerhalb einer Unternehmensgruppe nur eine Informationsübersicht einzureichen.

Unterliegen Sie der Regelung der Ausgleichssteuern (in der Tschechischen Republik oder im Ausland) oder wenn Sie sich für diesen Bereich interessieren, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

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