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Jan Prošek | September 24, 2024
Im Zusammenhang mit den Überschwemmungen stellten sich viele Fragen dazu, wann ein Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit hat und ob der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch hat oder nicht. In diesem Artikel versuchen wir, einen umfassenden Überblick über die häufigsten Situationen und ihre arbeitsrechtlichen Auswirkungen zu geben, zusammen mit dem allgemeineren Hintergrund dieser Rechtsfrage.
Bei unserer Beurteilung orientieren wir uns am Wortlaut des Gesetzes. Die Rechte und Pflichten in den unten aufgeführten Situationen können unterschiedlich (zugunsten des Arbeitnehmers) geregelt sein, beispielsweise in Tarifverträgen, Betriebsvorschriften oder auch in Arbeitsverträgen.
Zunächst kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber nur eine begrenzte Aufzählung von Situationen vorsieht, in denen Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsurlaub haben. Dies bedeutet jedoch nicht, wie weiter unten erläutert wird, dass der Arbeitnehmer in anderen Situationen keinen Anspruch auf Arbeitsurlaub hat.
Gemäß der Verordnung hat der Arbeitnehmer in einem solchen Fall Anspruch auf unentgeltlichen Arbeitsurlaub für die erforderliche Zeit, wenn der Arbeitsplatz nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann (z.B., wenn die Möglichkeit besteht, eine Busverbindung mit Fahrtdauer 35 Minuten zu nutzen - statt üblichen Transports mit der Bahn mit Fahrtdauer 15 Minuten).
Eine Lohnerstattung in einer vergleichbaren Situation gilt nur für Arbeitnehmer, die schwerbehindert sind und deren Arbeitsweg nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt und die Anreise mit den von ihnen genutzten Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Im Falle der Schließung einer Schule oder einer ähnlichen Einrichtung, in der das Kind Schüler ist, hat ein Arbeitnehmer, der ein Kind unter 10 Jahren betreut, Anspruch auf Freistellung sowie auf ein Pflegegeld in Höhe von 60 %, für maximal 9 Tage bzw. 16 Tage bei Alleinerziehenden.
Laut Gesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf unbezahlten Urlaub bei der Ausübung bürgerlicher Pflichten (sofern ein öffentliches Interesse besteht). Zu den bürgerschaftlichen Pflichten gehört unter anderem die persönliche Hilfeleistung des Arbeitnehmers u.a. bei Naturkatastrophen.
Soll sich ein Arbeitnehmer zum Zwecke der Schadensbeseitigung im öffentlichen Interesse freistellen, ist es dringend zu empfehlen, dass er seine Tätigkeit unter der Weisung bzw. im Auftrag der Behörden ausübt, die diese Tätigkeiten führen und organisieren. Würde der Arbeitnehmer ohne eine solche Anleitung oder Weisung persönliche Hilfe leisten, ist die Voraussetzung des öffentlichen Interesses in der Regel nicht erfüllt. Unserer Meinung nach sollte die Auslegung dieser Bestimmung eher restriktiv angegangen werden.
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer diese Tätigkeiten ausübt, spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigentum des Arbeitnehmers oder um das Eigentum anderer Personen handelt, sofern ein öffentliches Interesse (z. B. Störung der Gebäudestatik) vorliegt.
Der Wortlaut des Gesetzes oder der Verordnung impliziert keinen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Freistellung in Fällen, in denen das Eigentum des Arbeitnehmers beschädigt oder bedroht wird, ohne dem öffentlichen Interesse gerecht zu werden, siehe oben.
Erscheint der Arbeitnehmer jedoch aus dringenden Gründen nicht zur Arbeit, weil sein Eigentum nach dem Hochwasser gefährdet oder beschädigt wurde (der Arbeitnehmer kann durch sein unmittelbares Handeln den Eintritt eines erheblichen Schadens verhindern oder abmildern), kann eine Sanktionierung des Arbeitnehmers insoweit im Widerspruch zu guten Sitten stehen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber seine Abwesenheit mitteilen und diese ordnungsgemäß begründen. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnentschädigung.
Wenn der Hauptsitz, die Betriebsstätte/Räumlichkeiten des Arbeitgebers oder der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichtet, betroffen sind, können mehrere Situationen eintreten:
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es zu Situationen kommen kann, die nicht explizit durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der Regelung von Arbeitshemmnissen geregelt sind. Wenn ein unmittelbares und dringendes Interesse des Arbeitnehmers an der Lösung der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Hochwasser besteht, der Gesetzgeber eine solche Situation jedoch nicht als Arbeitshindernis einstuft, bedeutet dies nicht, dass der Arbeitnehmer wegen Nichterscheinens zur Arbeit sanktioniert werden kann. Wenn sich der Arbeitnehmer ordnungsgemäß entschuldigt und seine Abwesenheit begründet, kann davon ausgegangen werden, dass etwaige Sanktionen des Arbeitgebers gegen die guten Sitten verstoßen würden.
Der Arbeitnehmer muss die genannten Gründe nachweisen können.
Unabhängig von der begrenzten, explizit aufgeführten Aufzählung der Fälle, in denen ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsurlaub hat, ist es daher erforderlich, alle Situationen individuell zu bewerten und auf diese Weise an ihre Lösung heranzugehen.