Petr Němec | 22.11.2024
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Jana Shumakova | | June 28, 2021
Am 21. Juni 2021 hat die Generalfinanzdirektion eine Mitteilung über die Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Bereich des elektronischen Handels (E-Commerce) mit geplanter Wirkung ab 1. Juli 2021 veröffentlicht, über die wir Sie bereits in unserem vorherigen Artikel informiert haben.
Anhängiges Gesetzgebungsverfahren - Optionen für den Fortschritt
Die Novelle des Umsatzsteuergesetzes befindet sich derzeit nach der dritten Lesung in der Abgeordnetenkammer auf dem Weg zum Senat der Tschechischen Republik. Da das Parlament der Tschechischen Republik keine Zeit haben wird, den Entwurf der Novelle bis zum 1. Juli 2021 zu verabschieden, wie es die EU-Gesetzgebung vorsieht, können die Unternehmen ab dem 1. Juli 2021 bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Novelle des UStG nach der unmittelbaren Wirkung der Novelle der europäischen USt.-Richtlinie vorgehen. Entscheidet sich das Unternehmen jedoch dafür, nach der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie vorzugehen, muss es auch alle damit zusammenhängenden Bedingungen und Verpflichtungen erfüllen, die sich aus der Richtlinie ergeben.
Vor dem Inkrafttreten der Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist es auch möglich, nach dem bisher geltenden inländischen Umsatzsteuergesetz weiter vorzugehen. Dies gilt jedoch nicht für die neuen Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes bei der Versendung von Waren (neu Fernabsatz).
Was sich ab dem 1. Juli 2021 ändert
Unabhängig von dem Inkrafttreten der Änderung des Umsatzsteuergesetzes werden die bis zum 1. Juli 2021 geltenden Schwellenwerte sowie die damit zusammenhängenden Regeln zur Bestimmung des Leistungsortes abgeschafft. Ab dem 1. Juli 2021 sind daher immer die Regeln der geänderten USt.-Richtlinie für den Fernabsatz von Waren zu beachten und damit auch der neue Schwellenwert von 10.000 Euro für den Fernabsatz von Waren und für die sogenannten TBE-Leistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienstleistungen).
Ab dem 1. Juli 2021 können Unternehmen die unmittelbare Wirkung der USt.-Richtlinie in vollem Umfang nutzen, indem sie die USt.-Zahlungen durch die erweiterte Sonderregelung der einzigen Anlaufstelle vereinfachen (alle Transaktionen im Rahmen dieser Regelung werden bis zum Inkrafttreten der Änderung in Zeile 26 der USt.-Erklärung angegeben). Aufgrund der unmittelbaren Wirkung ist es auch möglich, den Handel mit Waren über eine elektronische Schnittstelle abzuwickeln. Wenn die unmittelbare Wirkung der Richtlinie von einer ausländischen Person (dem eigentlichen Lieferanten) geltendgemacht wird, muss die Person, die die Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle ermöglicht, in der Folge auch die unmittelbare Wirkung der USt.-Richtlinie befolgen.
Änderungen der Zollgebühren
Laut der Pressemitteilung der Generalzolldirektion bleibt die Umsatzsteuerbefreiung für die Einfuhr von Sendungen mit geringem Wert bis zu 22 EUR bis zum Inkrafttreten der Novelle des Umsatzsteuergesetzes in Kraft. Die Zollverwaltung der Tschechischen Republik bemisst und erhebt bei diesen Sendungen weiterhin keine USt.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie die neuen Prozesse für Ihren E-Shop einrichten sollen, helfen wir Ihnen gerne. Sprechen Sie uns gerne an.