Petr Němec | 22.11.2024
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In der letzten Zeit kursieren Informationen über die Praxis des Finanzamts im Umgang mit Anträgen auf den Ausgleichsbonus 2022. Am 24. Januar 2022 hat die Steuerberaterkammer eine Stellungnahme zum Umgang der Finanzverwaltung mit den Bonus-Antragstellern veröffentlicht. Demnach gehen die Finanzbehörden bei den Anträgen auf Ausgleichsbonus in Bezug auf die Beurteilung der Bonusanspruchsvoraussetzungen sehr restriktiv vor.
Die den Anspruch auf einen Ausgleichsbonus erhebenden Antragsteller, die laut der Finanzverwaltung nicht direkt von den Krisenmaßnahmen betroffen waren, werden durch formlose Kommunikation aufgefordert, die Berechtigung des Antrags bzw. Anspruchs nachzuweisen. Die Finanzverwaltung will von den Antragstellern eine „Story“ hören, in der sie ihre Situation bezüglich des Umsatzrückgangs im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen schildern müssen. Sollte die anschließende Reaktion des Antragstellers den Steuerverwalter nicht von der Berechtigung des Antrags überzeugen oder wenn der Antragsteller auf diese formlose Kommunikation überhaupt nicht reagiert, erlässt der Steuerverwalter einen förmlichen Beschluss zur Einstellung des Verfahrens.
Nach Ansicht der Steuerberaterkammer ist dieses Verfahren völlig rechtswidrig, da der Finanzverwalter laut dem Begründungsbericht zum Ausgleichszulagengesetz die nachträgliche Berichtigung erst auf Grundlage eines Kontrollverfahrens, d.h. während einer Steuerkontrolle anwenden darf.
Darüber hinaus ist auch der materielle Inhalt der exzessiven Anforderungen der Finanzverwaltung ein Problem. Nach geltendem Recht muss der Antragsteller zwei Voraussetzungen erfüllen, „dass mindestens eine der Geschäftstätigkeiten durch die Pandemie erheblich beeinträchtigt wurde, d.h., dass die Höhe der Einnahmen aus dieser Tätigkeit im Berichtszeitraum 70 % der durchschnittlichen monatlichen Höhe dieser Einkünfte aus derselben Tätigkeit im Vergleichszeitraum nicht überstieg, wobei dieser Rückgang eindeutig nicht hauptsächlich auf andere Gründe als die Auswirkungen der Epidemiemaßnahmen zurückzuführen sein sollte“ und „dass seine Einnahmen aus allen erheblich betroffenen Tätigkeiten einen überwiegenden Teil seiner Einnahmen während des Vergleichszeitraums ausmachen“. Im Gesetz ist jedoch keine taxative oder demonstrative Aufzählung von durch die Pandemie betroffenen Berufe/ Professionen oder Tätigkeiten verankert, dennoch versucht die Finanzverwaltung in der Praxis, Antragsteller nach den einzelnen Fachgebieten abzulehnen.
Die Finanzverwaltung erließ am 26. 1. 2022 eine Erklärung, in der sie den Antragstellern zusichert, dass sie in keinem Fall Anträge von Unternehmern in bestimmten Bereichen generell ablehnt. Gleichzeitig widersetzen sie sich auch einer Anordnung oder Weisung, wonach Finanzbehörden Anträge oder deren Auszahlung kürzen sollten. Von der Gesamtzahl der bearbeiteten Anträge werden derzeit bis zu 97 % ausbezahlt, bzw. zur Zahlung angeordnet.
Nach Äußerung der Finanzverwaltung gilt die Situation bezüglich der informellen Kommunikation mit Antragstellern als wirksames Verfahren zur Beseitigung von Zweifeln und sollte einen geringeren Verwaltungsaufwand darstellen. Wenn der Antragsteller auf diese Kommunikation nicht reagiert, soll der Steuerverwalter den Antragsteller zur Zweifelsbeseitigung auf offiziellem Wege auffordern.
Darüber hinaus entschuldigt sich die Finanzverwaltung bei den Antragstellern, die unter Druck gesetzt wurden, den Antrag auf Ausgleichsbonus zurückzuziehen, und fügt hinzu, dass sie, wenn jemand auf dieses Verhalten stößt, die Möglichkeit haben, rechtliche Mittel gegen ein solches Vorgehen einzusetzen.