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Wir möchten Sie auf ein Urteil hinweisen, das Neuigkeiten in der Frage der Anwendung des Rechtsmissbrauchs im Steuerbereich bringt.

Es handelt sich um das Urteil des Stadtgerichts Prag vom 22. Februar 2021 AZ 10 Af 29/2019 - 123 in der Sache der Beurteilung der steuerlichen Wirksamkeit der Zinsen von Darlehen für Umstrukturierung. Wichtig wird natürlich die Beurteilung des Falles seitens des Obersten Verwaltungsgerichts (OVG-cz) sein.

Die Reihe von Urteilen zur Frage des Rechtsmissbrauchs fängt 2015 mit dem Urteil des OVG-cz AZ 9 Afs 57/2015 – 120 in der Sache der Beurteilung der steuerlichen Wirksamkeit von Kreditzinsen an. Den Kredit hatte eine tschechische Gesellschaft im Rahmen der Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns erhalten, wobei unter anderem Geschäftsanteile an Gesellschaften des Konzerns gekauft wurden. Der Kaufpreis der Geschäftsanteile wurde mittels des Kredits von einer verbundenen Gesellschaft gezahlt. Nachfolgend sind die erworbenen Gesellschaften mit dem Käufer verschmolzen worden, und der Rechtsnachfolger hat die Kreditzinsen als steuerlich wirksame Kosten beurteilt. Das OVG-cz hat in seinem Urteil einen Rechtsmissbrauch festgestellt, da der Kredit für die Finanzierung der Umstrukturierung keinen offensichtlichen wirtschaftlichen rational begründeten Sinn, und zwar einen anderen als den steuerlichen Sinn, haben sollte (bzw. es wurde die seitens des Steuerpflichtigen erklärte wirtschaftliche Begründung nicht akzeptiert/nachgewiesen). Es muss unterstrichen werden, dass in diesem bahnbrechenden Urteil dem Steuerpflichtigen die Tatsache geschadet hat, dass die Zinsen im Ausland praktisch nicht versteuert wurden.

Das neue Urteil des Stadtgerichts Prag ist in vielen Hinsichten dem oben angeführten Urteil sehr ähnlich. Es handelte sich wieder um ein Darlehen innerhalb eines Konzerns von Unternehmen, und es handelte sich wieder um ein Darlehen von einer verbundenen Person für die Umstrukturierung bzw. um den Einkauf von Anteilen an Gesellschaften, die bereits früher ein Bestandteil des Konzerns waren. Der Unterschied ist jedoch, dass hierbei keine Verschmelzung stattfand (sondern die Änderung der Rechtsform auf eine Kommanditgesellschaft), und dass die Zinsen wahrscheinlich beim ausländischen Darlehensgeber versteuert wurden. In dem neusten Urteil stellt das Stadtgericht Prag jedoch klar fest, dass:

„Die Tatsache, dass die Zinserträge im Ausland versteuert wurden, kann nach der Meinung des Gerichts die rechtliche Beurteilung der Situation nicht grundsätzlich beeinflussen, in der im Rahmen eines Konzerns die direkte Beherrschung einer profitablen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die indirekte Beherrschung derselben Person geändert wird, die in eine Kommanditgesellschaft mittels eines künstlich geschaffenen Elements - des Komplementärs - umgewandelt wird, dessen einziger Sinn

  • die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage ist, die durch die Tätigkeit der beherrschten Person erzielt wurde, um eine wesentliche Summe der Zinsen aus einem Kredit, den der Komplementär im Grunde infolge des Beschlusses der beherrschenden Person annehmen musste, und zwar zusammen mit
  • der Änderung des bisherigen unsicheren Cash-Flows in Form vom versteuerten Wirtschaftsergebnis der beherrschten Zielperson gegenüber der sicheren vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der Zinsen aus dem Tilgungsanteil in der marküblichen Höhe der beherrschten Person, wobei der Tilgungsanteil sofort zur Verwendung der beherrschenden Person zurückgegeben wurde und die Einnahmen, die zur Ratenzahlung dienten (d.h. die Einnahmen aus der Tätigkeit der beherrschten Person) nicht mehr der Besteuerung unterlagen.

Diese Struktur empfindet das Gericht ungeachtet des Ortes der Versteuerung der angenommenen Raten der Kredittilgung als rechtswidrig bzw. aus der Perspektive der steuerlich wirksamen Kosten aus dem Grund des Rechtsmissbrauchs als irrelevant.“

Es handelt sich um ein weiteres Urteil, das die Wichtigkeit der geschäftlichen und anderen (rechtlichen, regulatorischen usw.) Gründen für die wesentlichen Transaktionen unterstreicht, bei denen die steuerliche Motivation nicht „überwiegen“ sollte. Die Festsetzung einer Grenze, bei der die steuerlichen Gründe die wirtschaftlichen (nicht) überwiegen, wird unserer Meinung nach ein schwieriger Prozess sein, der durch die Rechtsprechung des OVG-cz in vielen kommenden Jahren korrigiert werden wird. Es muss nicht betont werden, dass die Perspektive der Steuerverwaltung (bereits wegen der Art deren Arbeit) die Bedeutung der steuerlichen Aspekte a priori behauptet, wobei geschäftliche und andere Gründe oft als geringfügig betrachtet werden können. Daher ist ganz grundsätzlich die Aufgabe der unabhängigen Gerichte (und des vereinigenden OVG-cz), dass diese durch ihre Rechtsprechung die Grenzen des Rechtsmissbrauchs bei Steuern festsetzen und dass das Institut des Rechtsmissbrauchs daher in Extremfällen der „steuerlichen Ungerechtigkeit“ verwendet wird. Im anderen Fall werden die Steuerpflichtigen gezwungen - bei jeder Transaktion - zu beurteilen, ob die jeweilige wirtschaftliche Gelegenheit oder der jeweilige Beitrag zur Erhaltung der erzielten Einnahmen „zumindest zum gewonnenen steuerlichen Vorteil angesichts der Perspektive der Rechtsprechung verhältnismäßig ist“.   

Da die Auswirkungen des Rechtsmissbrauchs nach einer langen Zeit eintreten oder geprüft werden können, halten wir die sorgfältige Aufbewahrung der Nachweise der wirtschaftlichen Gründe aller bedeutenden Transaktionen, insbesondere jeder Umstrukturierung innerhalb der Gruppe von Unternehmen (einschließlich der Transaktionen, die für die Gruppe auf den ersten Blick neutral sind), für wesentlich.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, können Sie sich an Ihren GT-Partner oder Manager wenden.

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