Petr Němec | 17.12.2024
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| | July 30, 2024
Im Juni befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden „NSS“ genannt) mit einem Streit über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Festsetzung der persönlichen Einkommensteuer des Antragstellers für den Besteuerungszeitraum 2015 – 2017, in einer Situation, in der der Antragsteller in einem Verfahren über Tatsachen gleicher Rechtsnatur für den Besteuerungszeitraum der Vorjahre obsiegte. Das Verfahren bezüglich der Kassationsbeschwerde wurde mit dem AZ. 7 Afs 232/2023-22 abgeschlossen.
Dem Beschwerdeführer gelang es, die steuerliche Absetzbarkeit der vorgenommenen Abzüge nicht steuerpflichtiger Teile der Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 15 Absatz 3 Buchst. a) des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern (im Folgenden „EStG“), bestehend aus für ein Hypothekendarlehen gezahlten Zinsen, zu verteidigen. Im Rahmen des Verfahrens wurde beurteilt bzw. geprüft, ob die Immobilie, die Gegenstand eines Hypothekenkredits ist, zur Familienerholung oder für den persönlichen Wohnbedarf bestimmt ist.
Für die Besteuerungszeiträume der Jahre 2015 - 2017 sind jedoch inzwischen sowohl die subjektive Frist für die Einreichung eines Antrags betr. Erlaubnis einer Verfahrens-Wiederaufnahme als auch die objektive Frist für die Möglichkeit der Erneuerungserlaubnis für Spruchverfahren abgelaufen. Der Beginn der subjektiven Frist ergibt sich aus der Rechtskraft des Urteils des NSS-Gerichts AZ. 1 Afs 133/2019-34 vom 29. 6. 2020, da der Beschwerdeführer gerade in diesem Urteil einen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sah. Anschließend reichte er, erst am 29. 11. 2021, also nach Ablauf der gesetzlichen Sechsmonatsfrist, einen Antrag auf Erlaubnis einer Verfahrens-Wiederaufnahme, ein. Die objektive Frist stimmt mit der Frist zur Festsetzung der Steuer überein, die ebenfalls vor der Einreichung des Antrags abgelaufen ist.
Der Beschwerdeführer bestritt den Ablauf der Fristen nicht, widersprach jedoch im Wesentlichen dem Verfahren, bei dem die Steuerverwaltung das Verfahren einstellte, anstatt eine neue Entscheidung in der Angelegenheit zu treffen. Allerdings handelte es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht um das Verfahren betr. Zulässigkeit /Absetzbarkeit von Abzügen von der Steuerbemessungsgrundlage, sondern um die Einhaltung der Fristen für den Antrag auf Genehmigung der Wiederaufnahme des Verfahrens.
Nach Ansicht des NSS sei die angefochtene Entscheidung gesetzeskonform ergangen, da die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht der Beseitigung rechtlicher, sondern tatsächlicher Mängel betr. Tatbestand diene. Sachmängel stellte das Gericht im vorliegenden Fall nicht fest. Der angebliche Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens war ausschließlich das später ergangene Urteil des NSS-Gerichts. Der Erlass einer neuen rechtlichen Beurteilung bedeutet jedoch nicht, dass neue Tatsachen in das Verfahren oder Beweismittel einfließen bzw. ans Licht kommen, die zuvor im Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Dem Beschwerdeführer wurde außerdem ein allmählich nachlassendes passives Vorgehen vorgeworfen, was der Beschwerdeführer mit der Erwartung begründete, dass die Steuerverwaltung ihr eigenes Vorgehen von Amts wegen korrigieren werde.
Das NSS kam im Einvernehmen mit dem Kreisgericht zu dem Urteil und wies die Kassationsbeschwerde aus den oben dargelegten Gründen als unbegründet ab.