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| | April 8, 2025

Rechtsprechung zu Verrechnungspreisen: Urteil 7 Afs 31/2024–27 (RR Donnelley Czech s.r.o.)

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Das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) befasste sich in seinem Urteil AZ. 7 Afs 31/2024–27 ausführlich mit der (Nicht-)Richtigkeit der Ermittlung eines Referenzzinssatzes im Rahmen der Verrechnungspreise und der Definition der Beweislast der Steuerverwaltung. Konkret wurde geprüft, ob die Steuerverwaltung die Verwendung des Referenzzinssatzes im Sinne von § 23 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausreichend nachgewiesen hat, in Bezug auf die in den Vorräten „schlafenden“ Finanzmittel, wenn die Vergütung für die Leistungserbringung mit der Kostenaufschlagsmethode (cost plus) festgelegt wird.

Streitgegenstand

Der Streit betraf die Gesellschaft RR Donnelley Czech s.r.o. (RRD), der für den Steuerzeitraum 2015 im Zusammenhang mit dem Besitz eines Teils der Lagerbestände - im Rahmen von Transaktionen mit einem in Irland ansässigen verbundenen Unternehmen - eine Steuerschuld nachbemessen wurde.
Der entscheidende Punkt war die Beurteilung, ob die Steuerverwaltung den USD LIBOR- Zinssatz bei der Berechnung des Referenzpreises richtig angewandt hat und ob ihre Methodik dem Fremdvergleichs-grundsatz entsprach.

Die Gesellschaft RRD komplettierte und konfigurierte üblicherweise Festplattenlaufwerke (HDDs) für ein verbundenes Unternehmen, ohne das Eigentumsrecht an den Vorräten zu übernehmen. Für diese Tätigkeit stand ihr ein Aufschlag von 12,5 % auf die Produktionskosten zu. Im Steuerzeitraum 2015 wurde jedoch das Eigentum bei 10,5 % der Produktion auf die Gesellschaft RRD übertragen, während die Höhe des Aufschlags unverändert geblieben ist.

Trotz dieser Änderung behandelte das Unternehmen alle HDD-Festplatten identisch und machte keinen Unterschied, welche Festplatten es besaß. Der Finanzverwalter hielt diesen Umstand jedoch für wirtschaftlich relevant – er argumentierte, dass RRD ihre finanziellen Mittel in den Lagerbeständen gebunden habe und daher die angemessene Vergütung anhand des Referenzzinssatzes hätte ermittelt werden müssen.

Verfahren der Steuerverwaltung

Die Steuerbehörde verwendete den USD LIBOR- Satz als Indikator für die Kapitalrückflussdauer in einem risikofreien Umfeld. Sie verglich das Risiko der Transaktion mit kurzfristigen Interbankengeschäften.
Sie argumentierte, dass das Unternehmen seinem verbundenen Unternehmen faktisch ein zinsloses Darlehen gewährt habe, indem es Finanzmittel in gekauften HDD-Festplatten gebunden habe, die im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit verwendet wurden.

Gleichzeitig hat die Steuerverwaltung jedoch keine Vergleichsstichprobe ähnlicher Einlagentransaktionen erstellt. Ohne weitere Analyse verwendete sie einen 12-Monats-Durchschnittszinssatz „USD LIBOR“ und wandte keinen Risikoaufschlag an, da der Kauf von Festplatten kein erhebliches Risiko dargestellt habe. Das Ergebnis war eine zusätzliche kalkulierte Vergütung für die Bindung von Finanzmitteln in den Lagerbeständen.

Stellungnahme des Obersten Verwaltungsgerichts

Das NSS-Gericht stimmte mit den Schlussfolgerungen des Bezirksgerichts in Brno überein, das feststellte, dass der Steuerverwalter die Beweislast im Sinne von § 23 Abs. 7 EStG nicht getragen hat.
Der entscheidende Punkt bestand darin, dass keine relevante Vergleichsanalyse vorgelegt und keine Begründung für die Verwendung des USD LIBOR-Zinssatzes gegeben wurde. Das Gericht betonte, dass der angegebene Zinssatz als Referenzzinssatz für kurzfristige Interbankenkredite diene und weder die RRD noch die irische Gegenpartei Bankinstitute seien.

Fazit und Bedeutung der Entscheidung

Das NSS-Gericht kam zu dem Schluss, dass die Anwendung von USD LIBOR-Satz nicht durch die wirtschaftliche Realität der Transaktion gerechtfertigt sei. Auch eine unterstützende Vergleichsstichprobe oder eine Erklärung, warum eine solche nicht erstellt werden konnte, fehlte. Aus diesem Grund befand das Gericht das Vorgehen der Steuerverwaltung für nicht überprüfbar.