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Jiří Koubek | June 5, 2024
Am 22. Mai 2024 wurde die Novelle des Insolvenzgesetzes erfolgreich von der Abgeordnetenkammer verabschiedet. Der Gesetzentwurf liegt jetzt im Senat. Auf Grundlage der Novelle soll unter anderem die Entschuldung aller Schuldner auf drei Jahre verkürzt werden. Die Verkürzung basiert auf europäischer Gesetzgebung und stellt einen aktuellen gesellschaftlichen Trend dar, dessen Ziel es ist, Schuldner möglichst schnell wieder ins Wirtschaftsleben zurückzuführen. Aber wie wird sich diese Änderung auf die Kreditgeber auswirken?
Für die Gläubiger ist die Novelle definitiv keine gute Nachricht. Das Ungleichgewicht im Gläubiger-Schuldner-Verhältnis verschiebt sich noch stärker auf die Seite des Schuldners. Die Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Tschechischen Republik wird noch mehr eingeschränkt. Zwingt die aktuelle Gesetzeslage Gläubiger zur Vorsicht bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen, wird sich die Situation nach der Novelle noch verschärfen. Kreditgeber werden gezwungen sein, ihre Schuldner stärker zu prüfen, da die eventuelle Schuldbefreiung des Schuldners im Wesentlichen einen vollständigen Forderungsverlust (Abschreibung) für den ungesicherten Gläubiger bedeuten wird.
Wie sollten Gläubiger also angemessen auf die Novelle des Insolvenzrechts reagieren? Neben einer ehrlichen Prüfung der persönlichen und Vermögensverhältnisse des Schuldners sollte versucht werden, die Forderung bestmöglich abzusichern. Damit sie im Falle einer Insolvenz des Schuldners den Status eines sogenannten gesicherten Gläubigers haben und sich in erster Linie mit der Verwertung von Sicherheiten befriedigen.
Allerdings gelten nicht alle Sicherungsinstrumente als Sicherheit im Sinne des Insolvenzgesetzes.
Ein Schuldschein verschafft Ihnen beispielsweise den Status gesicherten Gläubigers nicht.
Vermögenswerte anderer Personen als des Schuldners – zum Beispiel Familienbekannte oder Freunde – können auch als Sicherheit für Gläubiger dienen. Es ist wichtig, dass der Gläubiger bei finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners über eine alternative Befriedigungsquelle verfügt.
Die Lockerung der Voraussetzungen für einen Schuldenerlass wird alle Gläubiger betreffen, die Novelle wird jedoch insbesondere von Wohnungseigentümergemeinschaften und -baugenossenschaften mit Sorge gesehen. Bewohner von Mehrfamilienhäusern (Wohnungseigentümer/Mitglieder der SVJ-Gemeinschaften oder Genossenschaften), in denen ein Schuldner wohnt, zahlen am meisten für die geringere Durchsetzbarkeit von Forderungen. Sie müssen die Schulden realistischerweise aus eigenen Mitteln abbezahlen.
Die Novelle des Insolvenzgesetzes wird nach ihrem Inkrafttreten zu einer weiteren praktischen Verschlechterung der Lage aller ungesicherten Gläubiger führen. Bei Entschuldung ihres Schuldners erhalten sie für die Forderung noch weniger als bisher.
Möchten die Kreditgeber dies vermeiden, sollten sie vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit dem Kreditnehmer verstärkt die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers prüfen.
Es wird auch ausdrücklich empfohlen, die Forderung so weit wie möglich abzusichern, damit der Gläubiger im Falle eines Insolvenzverfahrens den Status eines gesicherten Gläubigers hat oder dem Gläubiger eine andere, alternative Befriedigungsquelle zur Verfügung steht.