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Veronika Odrobinová | February 23, 2021

Regeln für die Gewinnausschüttung im Jahr 2021

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Infolge der Novelle des tschechischen Gesetzes über die Handelskörperschaften wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 unter anderem die Regeln für die Verteilung und die Ausschüttung der Gewinnanteile und anderen Eigenkapitals teilweise geändert. In diesem Text bringen wir daher deren kurze Übersicht.

Genehmigung des Jahresabschlusses und die Frist für die Gewinnverteilung

Unverändert bleibt, dass der Anteil am Gewinn und am anderen Eigenkapital auf der Grundlage des ordentlichen Jahresabschlusses oder des Sonderabschlusses, der durch das oberste Organ der Handelskörperschaft genehmigt wird (d.h. durch die Gesellschafter-/Hauptversammlung oder durch den alleinigen Gesellschafter), bestimmt wird.

Neu ist im Gesetz geregelt, dass der Gewinn und anderes Eigenkapital auf der Grundlage des genehmigten Jahresabschlusses bis Ende der Buchungsperiode, die nach der Buchungsperiode folgt, für die der Jahresabschluss erstellt wurde, verteilt werden. Wenn die Buchungsperiode ein Kalenderjahr ist, kann der Gewinn für das Jahr 2021 bis Ende 2022 verteilt werden.

Tests für die Ausschüttung des Gewinnanteils

Das satzungsmäßige (gesetzliche) Organ der Handelskörperschaft beschließt über die Ausschüttung der Anteile am Gewinn oder am anderen Eigenkapital, wobei dieser Beschluss der Genehmigung des obersten Organs unterliegt. Die Mitglieder des satzungsmäßigen (gesetzlichen) Organs müssen sich jedoch sichern, dass dieser Beschluss in Übereinstimmung mit dem Gesetz steht, und zwar mittels der folgenden Tests für die Gewinnverteilung:

Bilanztest

Nach dem Bilanztest darf der Betrag zur Verteilung in einer Kapitalgesellschaft (d.h. in einer GmbH oder einer AG nach dem tschechischen Recht) oder in einer Genossenschaft die Summe des Ergebnisses der letzten Buchungsperiode, des Ergebnisses der Vorjahre und der anderen Fonds, die verteilt werden können, überschreiten, diese Summe wird dann noch um die Mittel, die in die Reserve- und andere nicht verteilbaren Fonds fließen und um den Betrag der nicht abgeschriebenen Kosten für die Entwicklung gemindert.

Gleichzeitig muss dieser Betrag zur Verteilung mindestens gleich hoch wie der Betrag des nicht abgeschriebenen Teils der Kosten für die Entwicklung sein.

In den Bilanztest, der durch die Novelle im Gesetz über die Handelskörperschaften verankert wurde, wurde die Regel über die Ausschüttung der Gewinnanteile, die unter § 28 Abs. 7 des Buchhaltungsgesetzes verankert ist, übernommen. Im Vergleich zum Buchhaltungsgesetz ist die Beschränkung durch den Bilanztest detaillierter angegeben, und zwar in dem Sinne, dass er außer der Auszahlung des Gewinnanteils (wie dies das Buchhaltungsgesetz bestimmt) auch bei der Verteilung des Gewinns und anderen Eigenkapitals angewandt wird. Der Bilanztest betrifft neu die Situation, wenn die Entwicklungskosten nicht vollständig abgeschrieben werden, der Betrag zur Verteilung aber höher als die nicht abgeschriebenen Kosten ist. Um den Betrag der nicht abgeschriebenen Entwicklungskosten muss in diesem Fall der Betrag zur Verteilung gemindert werden.

Test des Eigenkapitals

Eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft dürfen den Gewinn oder anderes Eigenkapital nicht verteilen, wenn das Eigenkapital vor oder nach der Gewinnverteilung unter die Summe des Grundkapitals und der nicht verteilbaren Fonds sinkt.

Der Eigenkapitaltest war früher unter § 350 Abs. 1) des Gesetzes über die Handelskörperschaften geregelt und betraf lediglich die Aktiengesellschaften. Nach der jetzigen Regelung werden auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Genossenschaft (nach dem tschechischen Recht) dieser Einschränkung unterliegen.

Insolvenztest

Die Handelskörperschaft darf den Anteil am Gewinn oder an anderem Eigenkapital oder die Vorauszahlung von denen dann nicht auszahlen, wenn sie dadurch eine Insolvenz auslösen würde.

Wenn infolge der Nichterfüllung des Insolvenztests die Gewinnanteile bis Ende der Buchungsperiode nicht ausgezahlt werden können, erlischt der Anspruch darauf.

Der Bilanztest und der Eigenkapitaltest werden daher vor dem Beschluss über die Gewinnverteilung auf der Grundlage des Jahresabschlusses durchgeführt. Der Insolvenztest wird dann vor der Gewinnausschüttung selbst durchgeführt.

Folgen des gesetzeswidrigen Beschlusses über die Gewinnausschüttung

Wenn die Gewinnverteilung gesetzeswidrig ist (insbesondere, wenn sie den oben genannten Tests nicht entspricht), darf das satzungsmäßige (gesetzliche) Organ die Anteile am Gewinn oder am anderen Eigenkapital nicht auszahlen. Gleichzeitig gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Mitglieder des satzungsmäßigen (gesetzlichen) Organs, die die Ausschüttung gesetzeswidrig genehmigt haben, dann nicht mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns gehandelt haben und dann daher für den Schaden, der durch die Ausschüttung der Gewinnanteile entsteht, haften.

Weiterhin gilt, dass der Beschluss des obersten Organs über die Gewinnverteilung, der gesetzeswidrig und/oder im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag oder zu den genannten Tests steht, keine Rechtswirkung hat.

Wenn die Gewinnausschüttung gesetzeswidrig, d.h. auf der Grundlage eines unwirksamen Beschlusses, erfolgte, muss der Gesellschafter den ausgezahlten Gewinnanteil zurückzahlen, ungeachtet dessen, ob er in gutem Glauben war. Dies gilt nicht für die Aktiengesellschaft, bei der angenommen wird, dass die Kontrolle der Aktionäre darüber, ob der Beschluss über die Gewinnausschüttung in Übereinstimmung mit dem Gesetz steht, allgemein kleiner ist, und daher können sie sich auf den guten Glauben zu Lasten der Mitglieder des satzungsmäßigen Organs berufen, die in diesem Fall die Folgen des gesetzeswidrigen Beschlusses über die Gewinnausschüttung tragen.

Zahlungsfrist der Gewinnanteile

Der Anteil am Gewinn und an anderem Eigenkapital ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss des obersten Organs der Gesellschaft über die Verteilung gefasst wurde, fällig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag oder das oberste Organ bestimmen etwas Anderes.

Der Gewinn oder anderes Eigenkapital, die infolge der Nichterfüllung des Insolvenztests bis Ende der Buchungsperiode nicht ausgezahlt wurden, werden auf das Konto des Gewinnvortrags überführt.

Regeln für die Vorauszahlung

Die Vorauszahlung des Gewinnanteils kann lediglich auf der Grundlage des Zwischenabschlusses ausgezahlt werden, aus dem folgt, dass die Gesellschaft genug Quellen für die Gewinnverteilung hat. Die Summe der Vorauszahlungen des Gewinnanteils kann nicht höher sein als die Summe des Jahresergebnisses der aktuellen Buchungsperiode, des Ergebnisvortrags und der übrigen Fonds zur Verteilung, die noch um die Mittel, die in die Reserve- und andere nicht verteilbaren Fonds eingezahlt werden, gemindert wird. Eine weitere Voraussetzung der Auszahlung der Vorauszahlungen des Gewinnanteils ist die Erfüllung des Insolvenztests.

Im Unterschied zur üblichen Gewinnverteilung kann in Form von Vorauszahlungen auch der Gewinn der aktuellen noch nicht beendeten Buchungsperiode ausgezahlt werden.

Die Vorauszahlung des Gewinnanteils wird innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag zurückgezahlt, an dem der Sonderabschluss genehmigt wurde oder werden sollte, es sei denn, dass der Betrag des Gewinns zur Verteilung, der aus dem ordentlichen oder aus dem Sonderjahresabschluss folgt, mindestens der Summe der Vorauszahlungen des Gewinnanteils gleicht, die gemäß dem Gesetz ausgezahlt wurden, und dass das oberste Organ die Verteilung dieses Betrags beschlossen hat.

Verbot der unentgeltlichen Leistung an den Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person

Eine Neuigkeit und gleichzeitig eine bedeutend strengere Regel zur Vermeidung der Gesetzesumgehung stellt das Verbot der unentgeltlichen Leistung an den Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person dar, wobei es die folgenden Ausnahmen gibt:

  1. übliche gelegentliche Schenkungen,
  2. Spenden in angemessener Höhe für gemeinnützige Zwecke,
  3. Leistungen, durch die moralische Verpflichtungen oder würdige Absichten erfüllt wurden,
  4. durch eine Handelskörperschaft gemäß dem Gesetz gewährte Vorteile.

Rechtshandlungen, die im Widerspruch zu diesem Verbot sind, werden wahrscheinlich absolut ungültig werden, und dieses Verbot sollte daher beachtet werden.

Das Gesetz über die Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer

Im Zusammenhang mit den Regeln für die Auszahlung der Gewinnanteile sollte auch das Gesetz Nr. 37/2021 Sb., über die Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer, erwähnt werden, das ab dem 1. Juni 2021 in Kraft tritt. Dieses Gesetz verbietet den Handelskörperschaften, den Gewinnanteil oder den Anteil am anderen Eigenkapital einer juristischen Person oder einem Treuhandfonds, bei denen in der Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer kein wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist, auszuzahlen. Weiterhin darf die Handelskörperschaft den Gewinnanteil an den wirtschaftlichen Eigentümer - eine natürliche Person - dann nicht auszahlen, wenn dieser in der Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer nicht eingetragen ist. Das Verbot der Auszahlung der Anteile gilt auch für juristische Personen oder Treuhandfonds, deren wirtschaftlicher Eigentümer ebenfalls diese natürliche Person ist.

Wenn nach dem 1. Juni 2021 die Auszahlung des Gewinnanteils bei der jeweiligen Handelskörperschaft erfolgen sollte, muss das satzungsmäßige (gesetzliche) Organ sichern, dass bei der Handelskörperschaft, die den Gewinn auszahlt, und auch bei der juristischen Person oder bei dem Treuhandfonds, an die die Auszahlung erfolgt, der wirtschaftliche Eigentümer eingetragen ist und dass auch die Person - der wirtschaftliche Eigentümer, an die der Anteil ausgezahlt wird, ob direkt oder indirekt mittels weiterer juristischen Personen als wirtschaftlicher Eigentümer der jeweiligen Handelskörperschaft eingetragen ist. Ansonsten würden die Anteile wie oben beschrieben gesetzeswidrig ausgezahlt.

Gleichzeitig, ähnlich wie im Falle der Nichterfüllung des Insolvenztests, gilt, dass der Anspruch auf den Anteil am Gewinn oder an dem Eigenkapital, der nach den oben erwähnten Regeln bis Ende der Buchungsperiode, in der über die Auszahlung entschieden wurde, nicht ausgezahlt wurde, erlischt.

Das Verbot bezieht sich auch auf die Abstimmung des obersten Organs. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Handelskörperschaft in der Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer nicht eingetragen ist, darf er bei der Beschlussfassung des obersten Organs dieser Handelskörperschaft die Stimmrechte nicht ausüben, als alleiniger Gesellschafter den Beschluss nicht fassen, entscheiden darf auch nicht die juristische Person oder derjenige, der für den Treuhandfonds handelt, deren wirtschaftlicher Eigentümer er ebenso ist.

Auch derjenige Gesellschafter der jeweiligen Handelskörperschaft darf nicht bei der Beschlussfassung des obersten Organs seine Stimmrechte ausüben oder als alleiniger Gesellschafter keine Beschlüsse fassen, auch keine juristische Person oder derjenige, der für den Treuhandfonds handelt, bei denen in der Evidenz kein wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist.

Dies würde im Endeffekt bedeuten, dass dem wirtschaftlichen Eigentümer, der in der jeweiligen Evidenz nicht eingetragen ist, oder der juristischen Person, bei der kein wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen ist, kein Gewinn ausgezahlt werden darf und diese Person darf auch im Rahmen des obersten Organs über die Gewinnverteilung (und über andere Angelegenheiten) nicht abstimmen.