Petr Němec | 22.11.2024
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Michal Scholtz | December 3, 2018
Nur bis zum 1. Januar 2019 können die im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften deren tatsächlichen Eigentümer ins Register der tatsächlichen Eigentümer eintragen lassen, ohne eine Sanktion befürchten zu müssen. Wenn es sich gleichzeitig um Handelsgesellschaften handelt, die vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind, wird die Eintragung des tatsächlichen Eigentümers von Gerichtsgebühren in Höhe von 1000 CZK befreit.
Andere Personen, die nicht ins Handelsregister eingetragen werden (z.B. Institute, Vereine, Treuhandfonds), müssen deren tatsächlichen Eigentümer bis zum 1. Januar 2012 eingetragen lassen. Auch auf diese Personen (wenn sie vor dem 1. Januar 2018 entstanden sind) bezieht sich die gleiche Befreiung von den Gerichtsgebühren. Auch wenn sie für die Eintragung eine um zwei Jahre längere Frist haben, bezieht sich die Befreiung von den Gebühren lediglich auf die Eintragungen, die bis zum 1. Januar 2019 erfolgen, was diese Personen zur umgehenden Eintragung motivieren sollte.
Die Notwendigkeit, die Eintragung des tatsächlichen Eigentümers durchzuführen geht auf die sog. AML-Richtlinie der Europäischen Union (zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) zurück, die zum Zweck der Offenlegung der Eigentümerketten und zum Zweck der Verhinderung der Anonymisierung der Eigentümer mittels Konzernstrukturen die Verpflichtung, dieses Register der tatsächlichen Eigentümer zu erstellen, eingeführt hat.
Aus dem inländischen Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erträge aus Straftaten und gegen die Terrorismusfinanzierung folgt für bestimmte Personen (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Finanz- und Kreditinstitute) die Verpflichtung, den tatsächlichen Eigentümer ihrer Geschäftspartner zu identifizieren. Das neu entstandene Register der tatsächlichen Eigentümer erleichtert für sie wesentlich diese Verpflichtung, da diese Personen als wenige gemäß dem Gesetz berechtigt sind, in dieses Register Einsicht zu nehmen. Darüber hinaus ist auch die Steuerverwaltung berechtigt, Informationen aus diesem Register zur Steuerverwaltung zu nutzen.
Die Änderung, die das neue Register betrifft, wurde in der Tschechischen Republik ins Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erträge aus Straftaten und gegen die Terrorismusfinanzierung (Bestimmung des tatsächlichen Eigentümers) und ins Gesetz über die öffentlichen Register (Definition des Registers, Eintragungsweisen, Einsicht ins Register usw.) umgesetzt.
Ein tatsächlicher Eigentümer wird stets als eine natürliche Person verstanden, daher müssen in den Fällen, in denen eine Kettenstruktur der Eigentümer mittels juristischer Personen entsteht, stets die natürliche Person oder Personen, die am Ende dieser Kette stehen, identifiziert werden. Diese Personen können tatsächlich oder rechtlich direkt oder indirekt den beherrschenden Einfluss in der juristischen Person oder im Treuhandfonds ausüben. Die „Möglichkeit des beherrschenden Einflusses“ folgt meistens aus der Größe des Anteils, über den die natürliche Person verfügt. Das Gesetz bestimmt die widerlegbare Vermutung, dass ein tatsächlicher Eigentümer eine natürliche Person ist, die über einen Anteil von mindestens 25 % am Stamm-/Grundkapital oder am Gewinn verfügt, allerdings dann, wenn diese Person über die „Möglichkeit des beherrschenden Einflusses“ nicht verfügt, wird es sich nicht um einen tatsächlichen Eigentümer handeln. Für Fällen, in denen der tatsächliche Eigentümer auf der Grundlage der materiellen Bedingung oder der widerlegbaren Vermutung nicht bestimmt werden kann, wird eine rechtliche Fiktion verwendet, und als der tatsächliche Eigentümer wird zum Beispiel ein Mitglied des satzungsmäßigen (gesetzlichen) Organs betrachtet.
Die oben genannte materielle Bedingung muss auch bei den Personen ohne Rechtspersönlichkeit, wie z.B. bei Stiftungen und Treuhandfonds, erfüllt werden. Die widerlegbare Vermutung ergänzt lediglich, dass als tatsächlicher Eigentümer der Gründer, der Treuhänder, der Begünstigte oder eventuell die zur Aufsicht berechtigten Personen usw. betrachtet werden können.
Das Register der tatsächlichen Eigentümer wird elektronisch geführt, allerdings kann der Antrag auf die Eintragung sowohl elektronisch (mit elektronisch anerkannter Signatur oder mittels der Datenbox einer juristischen Person oder eines Treuhandfonds), als auch in Form einer Urkunde mit beglaubigter Unterschrift der die juristische Person oder den Treuhandfonds vertretenden Person. Zum Antrag auf die Eintragung müssen auch die Beweismittel beigefügt werden, die den Titel, auf dessen Grundlage die einzutragende natürliche Person als tatsächlicher Eigentümer betrachtet wird, nachweisen. Die Eintragung des tatsächlichen Eigentümers kann auch ein Notar auf der Grundlage eines Antrags einer juristischen Person oder eines Treuhandfonds durchführen.
Wenn Sie die Eintragung des tatsächlichen Eigentümers ihrer Gesellschaft ins Register nicht gemacht haben oder wenn sie zu den Personen, für die die Frist bis zum 1. Januar 2021 gilt, gehören, wenden Sie sich gern an uns, wir können Sie bei dieser Handlung unterstützen.