Jana Shumakova | 12.11.2024
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Wie wir Sie bereits in unserem vorherigen Artikel informiert haben, ändern sich ab dem 1. Januar 2023 die Sätze des Verpflegungsgeldes, die Grunderstattung für Nutzung von Straßenkraftfahrzeugen und die durchschnittlichen Kraftstoffpreise zum Zweck der Reisekostenerstattungen.
Da es am Ende des Genehmigungsverfahrens noch in letzter Minute leichte Anpassungen der Sätze (gegenüber dem Vorschlag) gab, bringen wir Ihnen in diesem Artikel den endgültigen Wortlaut der Verordnungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales, die in der Gesetzessammlung unter Nr. 467/2022 Slg. (für inländisches Verpflegungsgeld und Treibstoffpreise), bzw. unter Nr. 401/2022 Slg. (für ausländisches Verpflegungsgeld) veröffentlicht worden sind.
Inländische Verpflegungspauschale
Nach dem endgültigen Wortlaut der Verordnung haben Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2023 Anspruch auf einen inländischen Verpflegungszuschuss für jeden Arbeitstag der Reise (abhängig von der Dauer) in folgender Höhe:
Durch die Anhebung der Verpflegungspauschalgrenzen ändert sich auch der Höchstbetrag des für den Arbeitnehmer steuerfreien Barverpflegungspauschalbetrags (Geldbeitrag für Mahlzeiten). Ab dem 1. Januar 2023 ist dies ein Betrag von 107,10 CZK.
Erstattungen für die Nutzung eines eigenen Autos und durchschnittliche Kraftstoffpreise
Der Satz der Grunderstattung pro Fahrkilometer für Personenkraftwagen hat sie sich gegenüber dem Vorschlag nicht geändert und beträgt derzeit 5,20 CZK.
Andererseits hat sich der endgültige Durchschnittspreis von Natural 95 und Diesel zum Zwecke der Berechnung der Erstattung für den verbrauchten Kraftstoff während der Verhandlung noch geändert. Finale Treibstoffpreise sind damit ab 1. 1. 2023 wie folgt:
Ausländische Verpflegungspauschalen
Neben Änderungen beim Inlandsverpflegungsgeld wurde auch eine Anhebung der Auslandsverpflegungssätze in einigen Staaten verabschiedet, vor allem wegen der steigenden Preise. Erhöht wurde der Auslandsverpflegungs-satz z.B. in Polen, Schweden, Finnland und Dänemark (jeweils um 5 EUR gegenüber dem ursprünglichen Satz).
Dagegen wurde für die Länder, in die tschechische Arbeitnehmer am häufigsten reisen (Deutschland, Österreich, Slowakei, Italien, Frankreich) keine Anhebung verabschiedet.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Autor: Roman Burnus, Vendula Florešová