Jana Shumakova | 12.11.2024
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Mit Wirkung ab 12. März 2022 kommt es gemäß Verordnung Nr. 511/2021 Slg. zur Erhöhung des Strompreises zwecks Berechnung der Erstattung für verbrauchte Kraftstoffe, und ab 14. 5. 2022 zur Erhöhung der Benzin- und Dieselpreise. Die Tariferhöhung wirkte sich auch auf die inländische Verpflegungshöhe und den Grunderstattungssatz pro 1 Fahrtkilometer aus. Geändert wurden auch die gemäß Verordnung Nr. 462/2021 Slg. geregelten Sätze des ausländischen Verpflegungsgeldes.
Der maximale steuerfreie Betrag für das Verpflegungsgeld beträgt im Jahr 2022 die Summe von 82,60 CZK, für das Jahr 2021 lag die Grenze des Höchstbetrags für die Steuerbefreiung bis zu 75,60 CZK.
Im Jahr 2022 beträgt der Grunderstattungssatz pro 1 Fahrtkilometer 4,70 CZK /km (in 2021 - 4,40 CZK/km).
Kraftstoffpreise gemäß § 158 Abs. 3 Satz Arbeitsgesetzbuch:
Auslandsreisekostenerstattungen für ausgewählte Länder betragen:
50 € für Italien (bleibt gleich wie 2021)
50 € für Frankreich (hier gibt es eine Änderung, 2021 betrug es 45 €)
45 € für Deutschland und Österreich (bleibt wie 2021)
40 € für Polen (bleibt gleich wie 2021)
35 € für Slowakei (bleibt gleich wie 2021)
Autor: Roman Burnus, Marek Toráč