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Martina Šumavská | January 11, 2022

Resturlaub und dessen Übertragung auf zukünftige Jahre

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Bereits am 1. Januar 2021 trat eine Gesetzesänderung des Arbeitsgesetzbuches in Kraft, die unter anderem den Resturlaub und dessen Übertragung betrifft. In der Praxis befassen wir uns jedoch mit dieser Neuregelung zum ersten Mal erst jetzt, wenn dieses Thema aktuell ist und die Arbeitgeber sich mit der Übertragung ev. Resturlaubs von 2021 auf das neue Jahr 2022 befassen.

Bestimmung der Urlaubskonsumierung

Die Zeit der Urlaubskonsumierung wird vom Arbeitgeber festgelegt, in der Regel so, dass der Urlaub bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entstanden ist, aufgebraucht ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen solchermaßen bestimmten Urlaub mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich anzuzeigen, es sei denn, er vereinbart mit dem Arbeitnehmer eine kürzere Frist.

Der Arbeitnehmer kann auch jederzeit einen Urlaub beim Arbeitgeber beantragen, der jedoch seine Zustimmung dazu geben muss (er muss jedoch nicht entgegenkommen). In einer Situation, in der eine Arbeitnehmerin den Arbeitgeber bittet, den Urlaub nach Ende des Mutterschaftsurlaubs festzulegen, und ein Arbeitnehmer beantragt, den Urlaub nach Ende des Elternurlaubs zu haben, bis zum Zeitpunkt, bis wann die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsurlaub hat, ist der Arbeitgeber gemäß Gesetz verpflichtet, einem solchen Ansuchen nachzukommen.

Übertragung des Urlaubsanspruchs

Der Arbeitgeber sollte die Inanspruchnahme/Konsumierung des Urlaubs in erster Linie so festlegen, dass der Arbeitnehmer diesen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem er Anspruch auf den Urlaub erlangt hat, in Anspruch nimmt. Der Urlaubsanspruch kann vom Arbeitgeber nur dann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn die Ausschöpfung des Urlaubs durch Hindernisse seitens des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Gründe verhindert wird.

Neu kann jedoch ein Teil des Urlaubs, der 4 Wochen (6 Wochen für pädagogisches und wissenschaftliches Personal) überschreitet, d.h. über die gesetzliche Grundbemessung hinausgeht, auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Inanspruchnahme des übertragenen Urlaubs so festzulegen, dass dieser spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres konsumiert wird. Legt der Arbeitgeber den Bezugszeitraum des übertragenen Urlaubs nicht bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres fest, entsteht auch für die Arbeitnehmer Anspruch auf Festsetzung der Urlaubskonsumierung. In diesem Fall müssen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber die Urlaubsinanspruchnahme mindestens 14 Tage im Voraus schriftlich anmelden, sofern mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart wird.

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vorübergehend arbeitsunfähig wird oder den Mutterschafts- oder Elternurlaub nimmt und der bereits übertragene Urlaub nicht bis Ende des folgenden Kalenderjahres ausgeschöpft werden kann, muss der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung nach diesen Hindernissen bestimmen.

Urlaubsauszahlung

Die sogenannte Auszahlung des Resturlaubs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig. Dauert ein Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Lohnerstattung für den Resturlaub vergüten. 

Sind Sie bei der Urlaubsübertragung unsicher, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, 
wir helfen Ihnen gerne weiter. 

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