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Revolution beim Urlaub ab dem 1.1.2021

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Einer der Bereiche, die die Änderung des Arbeitsgesetzbuchs wesentlich betrifft, ist der Urlaub. Die Änderungen des Urlaubs treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Auf die Neuigkeiten muss sich allerdings jeder Arbeitgeber im Voraus vorbereiten - unter anderem müssen die Lohnsysteme aktualisiert und in ihnen die Berechnungen des Urlaubs angepasst werden.

Was ändert sich ab dem neuen Jahr?

Das neue Konzept der Berechnung des Urlaubs:

  • Der Urlaubsanspruch wird von der abgearbeiteten wöchentlichen Arbeitszeit abgeleitet (d.h. der festgelegten oder der vereinbarten kürzeren wöchentlichen Arbeitszeit) – und der Urlaub wird nicht mehr in Tagen, sondern in Stunden kalkuliert.
  • Derjenige Arbeitnehmer, der im Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im jeweiligen Kalenderjahr 52 Wochen im Umfang der festgelegten oder der vereinbarten kürzeren wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet hat, hat einen Anspruch auf den Urlaub für das Kalenderjahr.
  • Die Länge des Urlaubs wird als die Länge der festgelegten oder der kürzeren wöchentlichen Arbeitszeit, die mit dem gesamten Urlaubsanspruch multipliziert wird, bestimmt - z.B.:
    • 40 (wöchentliche Arbeitszeit in Stunden) x 5 (Urlaubsanspruch in Wochen) = 200 Stunden;
    • 30 (vereinbarte kürzere Arbeitszeit in Stunden) x 5 (Urlaubsanspruch in Wochen) = 150 Stunden;

Änderung des Urlaubs bei der Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit

  • Anteilig wird auch die Länge des Urlaubs geändert. Wenn ein Arbeitnehmer z.B. vom 1.1.2021 bis 31.5.2021 eine gekürzte Arbeitszeit von 30 Stunden/Woche und vom 1.6.2021 bis 31.12.2021 die festgelegte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und 5 Wochen Urlaubsanspruch hatte, dann gilt:
    • Zeitraum 1.1.2021 – 31.5.2021: 30 (wöchentliche Arbeitszeit in Stunden) / 52 (Arbeitswochen im Jahr) = 0,576 x 22 (Anzahl der abgearbeiteten Tage mit der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit) = 12,672 x 5 (Anzahl der Urlaubswochen) = 63,36;
    • Zeitraum 1.6.2021 – 31.12.2021: 40 (wöchentliche Arbeitszeit in Stunden) / 52 (Arbeitswochen im Jahr) = 0,769 x 30 (Anzahl der abgearbeiteten Tage mit der jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit) = 23,07 x 5 (Anzahl der Urlaubswochen) = 115,35;
    • Urlaub 2021 gesamt: 63,36 + 115,35 = 178,71 (aufgerundet auf ganze Stunden nach oben auf 179).

Proportionaler Anteil des Urlaubs:

  • Wenn bei einem Arbeitgeber nicht 52 Arbeitswochen abgearbeitet werden, entsteht kein Anspruch auf den Urlaub pro Kalenderjahr, sondern es entsteht der Anspruch auf einen proportionalen Anteil des Urlaubs. Für jede abgearbeitete Arbeitswoche steht dem Arbeitnehmer ein 1/52 der wöchentlichen Arbeitszeit multipliziert mit dem Urlaubsanspruch zu. Wenn der Arbeitnehmer 14 Wochen mit der festgelegten Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche bei dem Urlaubsanspruch von 4 Wochen gearbeitet hat:
    • 40 (wöchentliche Arbeitszeit) / 52 (Arbeitswochen pro Jahr) x 14 (abgearbeitete Wochen) x 4 (Urlaubsanspruch in Wochen) = 43,07 (aufgerundet auf ganze Stunden nach oben sind es 44 Stunden).
  • Beim Abarbeiten von weniger als vier (4) Wochen der Arbeitszeit entsteht kein Anspruch auf den Urlaub.

Welche weiteren Änderungen bringt die Gesetzesänderung?

  • Es erfolgten z.B. Änderungen in Bezug auf folgendes:
    • die rechtlichen Regelung für die Fälle, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr mehr als 52 mal die festgelegte oder gekürzte wöchentliche Arbeitszeit infolge des Schichtenplans abarbeitet;
    • den zusätzlichen Urlaub;
    • die Kürzung des Urlaubs;
    • die Anerkennung der Arbeitshindernisse als Ausübung der Arbeit;
    • die Überführung eines Teils des Urlaubs ins nachfolgende Jahr.

Bei allen Fragen oder Unklarheiten angesichts der neuen rechtlichen Regelung des Urlaubs können Sie sich an uns gerne wenden. Wir werden das Thema mit Ihnen gerne besprechen.

GT Legal, advokátní kancelář, s.r.o. (Rechtsanwaltskanzlei)

 

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