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| June 13, 2016

Richtige Bestimmung der Transferpreise laut der tschechischen Rechtsprechung

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Die richtige Einstellung der Transferpreise zwischen verbundenen Personen kann in vielen Fällen nicht unbedeutende Probleme machen. Trotzdem zahlt sich jedoch die Zeit und die Anstrengung, die der richtigen Einstellung gewidmet sind, in der Unternehmensführung und im reibungsloseren und billigeren Verlauf der Steuerkontrollen aus. Oftmals passiert in der Praxis, dass sich die Ansicht des Steuerverwalters in vielerlei Hinsicht von der Erwartung des Managements unterscheidet, insbesondere wenn sich die Gesellschaft nicht der Einstellung von Transferpreisen widmete oder die Einstellung zum erfolgreichen Ende nicht führte. In diesem Artikel möchten wir uns gerne auf eine neuerliche Entscheidung des Kreisgerichts in Pilsen (Krajský soud v Plzni) konzentrieren, das im Bereich der Transferpreise zwischen verbundenen Personen über die Richtigkeit der Vorgehensweise des Steuerverwalters entschieden hat, der tschechischen Gesellschaft den Steuerverlust reduziert hat und anschließend auch die Steuer dank der unrichtig festgelegten Transferpreise nachbemessen hat.

Worum ging es in dieser Entscheidung? Es handelte sich um den Fall einer tschechischen Gesellschaft, die die Tochtergesellschaft einer deutschen Gesellschaft war und die für diese die Produktion von Erzeugnissen laut ihrer Anforderungen und Weisungen sichergestellt hat.

Im Verlauf der Steuerkontrolle hat die tschechische Gesellschaft angeführt, dass sie gerade wegen der richtigen Bestimmung der Transferpreise mit der Muttergesellschaft und der damit verbundenen Problematik eine spezielle Dokumentation ausgearbeitet habe. In dieser wurde angeführt, dass die Transferpreise so festgelegt werden sollten, dass sie die Kosten zuzüglich des Gewinnzuschlags abdecken. Die Dokumentation enthielt jedoch nicht den Gewinnzuschlag. Im Jahr 2008 haben die festgelegten Preise zur Abdeckung dieser Kosten jedoch nicht gereicht, deshalb hat die tschechische Gesellschaft für den Betrachtungszeitraum einen Verlust ausgewiesen. Sie argumentierte vor allem damit, dass es in diesem Jahr infolge der weltweiten Wirtschaftskrise zum wesentlichen Rückgang der Produktion gekommen sei, deshalb hätten die Erträge aus dieser Produktion die aufgewendeten Kosten nicht abgedeckt, d.h. der Verlust sei durch den Einfluss von externen Faktoren entstanden, nicht dank der falsch eingestellten Preispolitik. Der Steuerverwalter hat diese Behauptung der tschechischen Gesellschaft jedoch nicht geteilt.

Zuerst hat sich der Steuerverwalter mit dem Funktionsprofil der Gesellschaft befasst. Der Steuerverwalter hat geschlossen, dass mit Rücksicht auf die Verteilung von Funktionen und Risiken zwischen der Tochter- und Muttergesellschaft, wobei die Tochtergesellschaft nur die Produktionsfunktion hat, sie nur die mit der Produktionstätigkeit zusammenhängenden Risiken trage. Zu den Verlusten des Klägers könnte es somit nur in dem Fall kommen, wenn er eine niedrige Arbeitseffektivität ausweisen würde. Im Verlauf der Steuerkontrolle hat die Tochtergesellschaft jedoch kein einziges Beweismittel vorgelegt, nach dem sie ihre aus der vereinbarten Menge und Qualität von Lieferungen ergebenen Pflichten nicht erfüllt hat, und deshalb gab es keinen Grund, Verluste auszuweisen.

Dann ist der Steuerverwalter auch im Anschluss an die vorgelegte Dokumentation mit der Methode der Einstellung der Transferpreise gefolgt, die in der alleinigen Dokumentation erwähnt ist, d.h. die Transferpreise sollen so festgelegt werden, damit sie die Kosten zuzüglich des Gewinnzuschlags abdecken. Und gerade auch trotz dieser Behauptung ist es so nicht passiert, und die Gesellschaft hat einen Verlust ausgewiesen.

Am Ende hat sich der Steuerverwalter mit der Höhe des Gewinnzuschlags befasst. Damit der Steuerverwalter besser nachweisen kann, dass die tschechische Gesellschaft die Transferpreise inkorrekt eingestellt hat, hat er versucht, identisch große Unternehmen mit derselben oder ähnlichen Orientierung zu finden, wie die tschechische Gesellschaft anführt, und aufgrund der Analyse des Gewinnzuschlags bei diesen Unternehmen hat er den Mindestgewinnzuschlag in dieser Branche zwischen nicht verbundenen Personen festgelegt. Zur Suche solcher Unternehmen hat der Steuerverwalter die europäischen Datenbanken AMADEUS und ALBERTINA verwendet. Der Gewinnzuschlag war dann bei allen so gewählten Unternehmen logischerweise höher als bei der untersuchten tschechischen Gesellschaft, und deshalb hat der Steuerverwalter angenommen, dass die Transferpreise nicht richtig eingestellt seien; deswegen hat er die Steuergrundlage angepasst.

Das Gericht hat die angeführten Tatsachen überprüft, und nach Abwägung von allen vorgelegten Aspekten hat es dem Steuerverwalter zugestimmt und hat seine Entscheidung, d.h. die Reduzierung des Steuerverlustes und die Steuernachbemessung, bestätigt.

Sind Sie eine Produktionsgesellschaft? Ist Ihre Situation ähnlich? Kommen Sie bei uns für eine Beratung vorbei. Wir empfehlen Ihnen, sich ausführlicher der Einstellung von Transferpreisen zu widmen.

Štěpán Osička, Zbyněk Švejcar

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