Jana Shumakova | 12.11.2024
One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandierenSteuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.
Richard Knobloch | September 10, 2024
Wenn Sie im Jahr 2023 die lokale Mehrwertsteuer auf den Preis der gekauften Waren oder Dienstleistungen in einem der EU-Länder gezahlt haben und gleichzeitig diese Leistungen für Ihre Unternehmung nutzen, können Sie deren Rückerstattung verlangen. Am häufigsten handelt es sich dabei um Rechnungen für Hotels, Eintrittsgelder für Kongresse, Ausstellungen, Messen, Treibstoff usw. Die Frist für die Antragsstellung für die Rechnungen aus dem Jahr 2023 ist der 30. September 2024, danach werden Anträge nicht mehr berücksichtigt. Der Antrag muss elektronisch über das Portal der inländischen Steuerverwaltung eingereicht werden. Gerne besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeit einer Steuerrückerstattung und helfen Ihnen bei der Antragsvorbereitung.
Jana Shumakova | 12.11.2024
One-Stop-Shop: Einfache Mehrwertsteuerverwaltung für E-Shops, die ins Ausland expandierenRichard Knobloch | 5.11.2024
Große Änderung des Mehrwertsteuergesetzes wurde von der Abgeordnetenkammer verabschiedet| 8.10.2024
Änderungen der Steuergrenzen für 2025