Petr Němec | 22.11.2024
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Roman Burnus | | October 25, 2022
Das Oberste Verwaltungsgericht (im Folgenden als "NSS" bezeichnet) befasste sich im Urteil 7 Afs 49/2022-26 vom 16. 8. 2022 mit einem Streit zwischen dem Kläger (natürliche Person) und dem Beklagten (Finanzamt/FÚ) über eine Kassationsbeschwerde wegen der Weigerung der Rückerstattung einer Steuerüberzahlung.
Gemäß § 155a Abs. 3 des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung (im Folgenden „AO/DŘ“) ist ein beim Steuerverwalter registriertes Steuersubjekt verpflichtet – zwecks Rückzahlung einer rückzahlbaren Überzahlung - eines der bei einem der Zahlungsdienstleistern bei der Registrierung aufgeführtes Konto anzugeben; gleichzeitig ist er verpflichtet, einem bei einem Zahlungsdienstleister in der Tschechischen Republik geführten Konto den Vorzug zu geben. Gemäß § 155a Abs. 4 AO/DŘ gilt gleichzeitig, dass der Steuerverwalter ihn auffordert, eine Berichtigung vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige der Verpflichtung gemäß Absatz 3 nicht nachkommt.
Der Kläger erhielt die ihm zustehende Steuerüberzahlung nicht zurück, da er kein Konto für die Rückerstattung der Überzahlung mitgeteilt hatte. Er erhob daher eine Klage, die von der Beklagten mit dem Argument bestritten wurde, dass die Bekanntgabe des registrierten Kontos zur Erstattung der Überzahlung bei registrierten Steuersubjekten zwingende Voraussetzung des Antrags auf Erstattung der Überzahlung sei. Der Kläger wandte ein, dass keine Bestimmung eine unbedingte Verpflichtung zur Registrierung eines Bankkontos, nicht nur bei der Erstanmeldung, sondern auch später – durch Änderung der Anmeldedaten – beinhalten könne und dass ihm die Überzahlung in bar hätte ausgezahlt werden müssen.
Die Abgabenordnung enthält keine Auflistung der Registrierungsdaten und verweist auf den Registrierungsantrag, d.h. die Anlage Nr. 7 zur Kundmachung Nr. 525/2020. Gemäß den entsprechenden Anweisungen ist es die Pflicht der registrierenden natürlichen Person, alle Kontonummern bei Zahlungsdienstleistern anzugeben, bei denen Gelder aus Geschäftstätigkeiten konzentriert sind. Daher kann eine Situation eintreten, in der eine natürliche Person, die gemäß dem Gesetz zur Registrierung verpflichtet ist, keine Informationen über das eigene Bankkonto ausfüllt, das Geldmittel aus ihrer Geschäftstätigkeit nicht darauf konzentriert sind und diese Situation weiterhin besteht, was bei der Klägerin, die in dem genannten Jahr überwiegend Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit in unbedeutender Höhe offenbar in bar bezogen hat.
Der Beklagte bestand darauf, im Zusammenhang mit § 155a AO/DŘ , dass es notwendig ist, den Absatz 3 so zu lesen, dass die Angabe des Kontos für die Rückerstattung der Überzahlung bei einem registrierten Steuersubjekt eine zwingende Voraussetzung für den Antrag auf Rückerstattung der Überzahlung ist. Fehlt diese Voraussetzung, handelt es sich um einen Eintragungsfehler, zu dessen Beseitigung der Steuerverwalter das in Absatz 4 genannte Verfahren anwendet, nämlich die Ausstellung einer Aufforderung zur Fehlerberichtigung. Das Steuersubjekt entweder bestimmt das Konto für die Erstattung der Überzahlung oder eine Nichtangabe führt dazu, dass die Überzahlung nicht zurückerstattet wird.
Der Beklagte habe § 155a AO/DŘ falsch ausgelegt, weil er trotz der Tatsache, dass er das Fehlen eines registrierten Kontos des Beschwerdeführers feststellte, darauf bestand, dass dieses Konto vom Beschwerdeführer im Antrag auf Erstattung der Überzahlung angegeben werden müsse. Allerdings ergibt sich aus der vorstehenden Analyse von § 155a, wenn der registrierte Steuerzahler im Registrierungsverfahren kein Bankkonto angegeben hat, können § 155a Abs. 3 AO/DŘ und das Erfordernis der Identifizierung des registrierten Kontos für die Erstattung einer darin ausgewiesenen Steuerüberzahlung nicht geltend gemacht werden. Daher kann die Umsetzung dieser Anforderungen nach § 155a Abs. 4 AO/DŘ nicht einmal gefordert werden.
Das NSS-Gericht kommt zu dem Schluss, dass es das angefochtene Urteil und die Entscheidung der Beklagten aus den oben genannten Gründen wegen einer unrichtigen Auslegung des § 155a Abs. 3 der AO, die weder ihrem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes entspricht, aufgehoben hat. Hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Registrierung kein Konto bei dem angegebenen Kreditinstitut, so sind § 155a Abs. 3 AO/DŘ und die daraus resultierenden Anforderungen an die Rückzahlung einer Steuerüberzahlung auf ein so registriertes Konto auf seine Situation nicht anzuwenden; aus diesem Grund sei es nicht einmal angemessen gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, das registrierte Konto nach § 155a Abs. 4 der AO anzugeben.
Autor: Roman Burnus, Marek Toráč