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| June 15, 2021

Rückwirkende geltendmachung des steuerlichen verlusts, verzicht auf dessen geltendmachung und verkürzung der verjährungsfrist

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Langsam, aber sicher nähert sich der Standardtermin für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärungen, deren Steuerperiode das Kalenderjahr ist. Aufgrund der staatlichen Restriktionen im Jahr 2020 und der allgemeinen Verlangsamung der Wirtschaft könnten viele Unternehmen im Jahr 2020 rote Zahlen schreiben, nicht nur in Bezug auf den Buchgewinn, sondern auch aus steuerlicher Sicht. Wie sollte mit dem entstandenen steuerlichen Verlust umgegangen werden?

Vorgehensweise bei der rückwirkenden Geltendmachung eines steuerlichen Verlustes 

  • Erstmals können steuerliche Verluste, die in dem am 30. Juni 2020 endenden Steuerjahr (für Kunden mit einem Kalenderjahr, also für 2020) entstanden sind, rückwirkend geltend gemacht werden.
  • Der Steuerzahler kann den steuerlichen Verlust für 2020 in den beiden vorangegangenen Steuerjahren durch eine ergänzende Steuererklärung geltend machen.
  • Der steuerliche Verlust kann bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 30.000.000 CZK, der für den betreffenden Zeitraum bemessen wurde, zurückgefordert werden (d.h. für jeden Zeitraum, in dem der Verlust bemessen wurde, können maximal 30 Mio. CZK zurückgefordert werden).
  • Wie bei der 5-Jahres-Frist, die auf die Zukunft gerichtet ist, werden auch rückwirkend nur die Steuerperioden berücksichtigt (d.h. wenn der Zeitraum, für den die Erklärung eingereicht wird, vorausgeht, aber dies keine Steuerperiode ist, kann der Verlust ebenfalls geltend gemacht werden).

Verzicht auf die Geltendmachung eines steuerlichen Verlustes in der Zukunft und Verkürzung der Verjährungsfrist

Die Novelle des Einkommensteuergesetzes ermöglichte den Steuerpflichtigen nicht nur die rückwirkende Geltendmachung von Steuerverlusten, sondern auch den Verzicht auf deren künftige Geltendmachung.

Sie werden sich fragen: warum soll ich auf die zukünftige Geltendmachung eines steuerlichen Verlustes verzichten und damit diesen Steuervorteil verlieren? Wie Sie wissen, hat jede Steuer eine Verjährungsfrist. Dies ist der Zeitraum, in dem die Steuer bemessen werden kann bzw. nach dem die Steuer nicht mehr bemessen werden kann, d. h. die Steuerbehörden können die Steuer in der Regel nach diesem Zeitraum nicht mehr bemessen.

Im Allgemeinen können steuerliche Verluste aus früheren Jahren in den nächsten fünf (5) Steuerperioden geltend gemacht werden. In diesem Fall endet die Verjährungsfrist der Steuerperiode, in der der steuerliche Verlust entstanden ist, erst mit dem Ablauf der Verjährungsfrist der fünften Steuerperiode, die nach der Steuerperiode der Bemessung des steuerlichen Verlustes folgt. In diesem Fall ist es auch unerheblich, ob der entstandene steuerliche Verlust im unmittelbar folgenden Steuerjahr verbraucht wird.

Beispiel

Um die Situation besser zu verstehen, lassen Sie uns ein anschauliches Beispiel nehmen:

  • ein Unternehmen, das einer Wirtschaftsprüfung unterliegt (d. h. mit der Einreichungsfrist bis zum 1. Juli), erleidet für 2020 einen Steuerverlust von 10 Mio. CZK,
  • die Gesellschaft hat den Verlust in der Steuerperiode 2021 vollständig genutzt,
  • wenn der steuerliche Verlust nicht im Jahr 2020 entstanden wäre, wäre die Verjährungsfrist am 1. Juli 2024 abgelaufen,
  • da der steuerliche Verlust aber erst im Jahr 2020 entstanden ist, endet die Verjährungsfrist erst am 1. Juli 2029, d.h. das Finanzamt kann bis dahin eine Steuerkontrolle veranlassen.

Wenn das Unternehmen im obigen Beispiel auf die Geltendmachung zukünftiger steuerlicher Verluste verzichten würde, würde die Verjährungsfrist 2020 normalerweise am 1. Juli 2024 ablaufen.

Andererseits ist zu beachten, dass der Verzicht auf den zukünftigen Steuerverlust nur innerhalb der Frist für die Einreichung einer ordnungsgemäßen Steuererklärung für den Zeitraum, für den der Steuerverlust entstanden ist, erfolgt und diese Entscheidung nicht rückgängig gemacht (zurückgenommen) werden kann. So muss bei steuerlichen Verlusten für das Kalenderjahr 2020 in der Regel bis zum 1. Juli 2021 auf dieses Recht verzichtet werden (bei Unternehmen, die einer Wirtschaftsprüfung unterliegen oder eine Steuererklärung über einen Steuerberater abgeben).

Mit dem Verzicht verzichtet der Steuerpflichtige nicht nur auf die künftige Geltendmachung des aufgrund einer regulären Steuererklärung festgestellten steuerlichen Verlustes, sondern auch auf die künftige Geltendmachung jedes weiteren in der Zukunft für diesen Zeitraum festgestellten Verlustes (z.B. aufgrund einer ergänzenden Steuererklärung).

Die Verzichtserklärung ist nicht Teil des Steuererklärungsformulars, sondern ein eigenständiges Dokument, das bei den Steuerbehörden eingereicht werden muss.

Die Frage des Verzichts auf die Geltendmachung von steuerlichen Verlusten in der Zukunft wurde im Rahmen des Koordinierungsausschusses zwischen der Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik und der Generalfinanzdirektion näher erörtert (Beitrag 574/24.03.21).

Aus dem oben genannten ist ersichtlich, dass es für einen Steuerzahler, der einen steuerlichen Verlust rückwirkend nutzt, sehr vorteilhaft sein kann, auf die Möglichkeit der Geltendmachung eines steuerlichen Verlustes in der Zukunft zu verzichten und somit die Verjährungsfrist zu verkürzen.

Es müssen jedoch immer alle Umstände berücksichtigt werden, d. h. die steuerliche Situation des Unternehmens, die Zukunftsaussichten, das Vorhandensein früherer steuerlicher Verluste, das Vorhandensein anderer abzugsfähiger Posten oder Steuergutschriften (z. B. Investitionsanreize) usw. Die eigentliche Frage der Geltendmachung des steuerlichen Verlustes (sowohl rückwirkend als auch prospektiv) kann daher komplexer sein und ist oft mit anderen steuerlichen Auswirkungen verflochten. Wenn Sie die Geltendmachung von steuerlichen Verlusten in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen, sich von Steuerfachleuten beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass Ihre Entscheidung auf einer soliden Grundlage steht.

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