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Renata Dudášová | Petra Čechová | September 24, 2024

Sachschäden durch Naturkatastrophen und deren Erfassung in der Buchhaltung

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Derzeit kämpfen viele Unternehmen und Bürger mit der Naturkatastrophe, die unser Territorium heimgesucht hat. Die Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten Schäden wird große Anstrengungen erfordern.

Bei Unternehmern (Rechnungseinheiten) wird insbesondere der Bereich des Anlagevermögens bzw. der teilweise oder vollständig geschädigten Bestände behandelt. Buchhaltungseinheiten werden Gelder für die Reparatur beschädigter Vermögenswerte ausgeben oder sind gezwungen, diese Vermögenswerte außer Betrieb zu setzen/zu entsorgen, weil ihre weitere Verwendung nicht mehr möglich ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass die betreffenden Vermögenswerte versichert waren, d.h. die Buchhaltungs-einheiten werden von ihrer Versicherungsgesellschaft eine Entschädigung/Leistungsvergütung auf der Grundlage eines abgeschlossenen Versicherungsvertrages verlangen.

In diesem Artikel fassen wir das Thema aus buchhalterischer Sicht zusammen und konzentrieren uns auch leicht auf den Bereich der steuerlichen Erfassung von Sachschäden in der Buchhaltung der Buchhaltungseinheiten.

Die Buchhaltungseinheit identifiziert die von der Naturkatastrophe betroffenen Gegenstände und bewertet, welche repariert werden (die Vermögenswerte sind nicht vollständig beschädigt und daher können im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden) und welche wegen Totalschaden ausrangiert werden.

Sachschaden

Der Begriff „Schaden“ ist in den Rechnungslegungs- sowie in den Steuervorschriften definiert. Die Rechnungslegungsvorschriften betrachten physische Beeinträchtigungen, d.h. irreparable Beschädigungen oder Zerstörungen von langfristigen immateriellen und materiellen Vermögenswerten und Beständen als Schäden, die auf objektive und subjektive Ursachen zurückzuführen sind. Das Einkommensteuergesetz hat eine ähnliche Definition, nämlich dass Schaden die physische Beeinträchtigung (Beschädigung oder Zerstörung) von Vermögen des Steuerzahlers aus objektiven und subjektiven Gründen bedeutet, wenn das Vermögen infolge des Schadens entsorgt wird.

Mit anderen Worten handelt es sich um einen Schaden, wenn der Steuerzahler keine andere Wahl hat, als sich des beschädigten Vermögenswerts zu entledigen (Abgang) – es kann nicht repariert, verkauft usw. werden.

Ein durch eine Naturkatastrophe beschädigter Vermögenswert (vorausgesetzt, es handelt sich um einen langfristigen Vermögenswert) wird von der Buchhaltungseinheit aus ihren Aufzeichnungen entfernt.
Es sollte eine Schadenskommission eingesetzt werden, die den betreffenden Vermögenswert begutachtet und über seine Entsorgung entscheidet. Bestandteil dieser Entscheidung ist auch eine unterstützende Erfassung/Nachweisung über die Aussortierung des Vermögensgegenstandes selbst, insbesondere ein Abgangsprotokoll mit den einzelnen Erfordernissen.

Auf Grundlage dieser Entscheidung wird die Außer-Betrieb-Setzung in der Buchführung in zwei Schritten vorgenommen:

  1. Der buchhalterische Restwert des Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Aussortierung (Abgang) wird dem Konto 549 – Sonstige betriebliche Aufwendungen – belastet (Seite Soll) und dem Konto 08x – Wertberichtigungen auf langfristige Sachanlagen (bzw. Konto 07x – Wertberichtigungen auf langfristige immaterielle Vermögenswerte) – gutgeschrieben (Seite Haben).
  2. Der Anschaffungspreis des Vermögenswerts wird durch die Soll-Buchung auf das Konto 08x – Wertberichtigungen auf langfristige Sachanlagen (bzw. Konto 07x – Wertberichtigungen auf langfristige immaterielle Vermögenswerte) und das Haben-Konto 02x – Langfristige Sachanlagen (bzw. 01x – Langfristige immaterielle Vermögenswerte) – abgebucht.

Im Zusammenhang mit einem durch eine Naturkatastrophe verursachten Schaden kümmert sich die Buchhaltungseinheit um die Auszahlung der Versicherungsleistungen der Versicherungsgesellschaft. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der Steuerbeurteilung vor, dass die Höhe des Schadens durch ein Gutachten eines Versicherungsunternehmens, auch wenn der Steuerpflichtige nicht versichert ist, oder durch ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen dokumentiert werden muss. Nach der Meldung eines Anspruchs/ Schadensereignisses reicht die Buchhaltungseinheit einzelne Dokumente ein und wartet auf die Bestätigung des Anspruchs. Für die Rechnungseinheit stellt der Schadensersatz einen Ertrag dar, den sie zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung verbucht, und zwar zu Gunsten des Kontos 648 – Sonstige Betriebseinnahmen – und gleichzeitig zu Lasten des Kontos 378 – Sonstige Forderungen (bzw. Konto 388 – Aktive Rechnungsabrechnungskonten).

Im Rahmen der Steuerbeurteilung/-veranlagung werden die Einnahmen aus der Schadenserstattung von der Versicherungsgesellschaft (auf dem Konto 648) voll steuerpflichtig, gleichzeitig wird der in den Aufwendungen (auf dem Konto 549) erfasste Wert des Restwertes voll steuerpflichtig sein (nach Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen).

Vermögensreparatur

Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der Reparatur im Vergleich zum Gesamtschaden nur um einen Teilschaden des Vermögenswerts. Nach den Rechnungslegungsvorschriften werden durch die Reparatur die Auswirkungen einer teilweisen physischen Abnutzung oder Beschädigung beseitigt, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

Vermögen, die infolge eines erfassten Schadens durch Witterungseinflüsse repariert werden, werden nicht aus der Buchhaltung gestrichen, so dass es zu keiner Änderung des Anschaffungspreises oder des Restwerts in der Vermögenserfassung kommt. In der Buchhaltung werden die einzelnen anfallenden Kosten für Reparaturen erfasst, die Teil der Kosten der Buchhaltungseinheit auf dem Konto 511 – Reparaturen und Wartung/ Instandhaltung sind. Im Falle einer diesbezüglichen Versicherungsleistung der Versicherungsgesellschaft wird der Anspruch auf die gleiche Weise wie oben für den Schaden beschrieben; d.h. zum Zeitpunkt der Gewährung der Entschädigungsleistung auf das Konto 648 – Sonstige betriebliche Erträge und gleichzeitig auf das Konto 378 – Sonstige Forderungen (bzw. das Konto 388 – Aktive Rechnungsabrechnungskonten).

Aus steuerlicher Sicht werden Kosten und Erträge ähnlich bewertet wie Schäden im Rahmen einer Naturkatastrophe; d.h. die entstandenen Aufwendungen sind - unter den gesetzlichen Voraussetzungen - steuerwirksam und gleichzeitig sind die Einnahmen aus der von einer Versicherungsgesellschaft erhaltenen Leistung Teil der Steuererklärung (steuerpflichtige Einnahme).

Was kann man abschließend sagen……

Sachschäden durch Naturkatastrophen (Sturm, Überschwemmung, Feuer) sind leider ein fester Bestandteil des Geschäftslebens, aber auch des Zivillebens. Niemand möchte getroffen werden, aber die Natur ist manchmal unberechenbar und kann großen Schaden anrichten.

Der Bereich Rechnungswesen und Steuern berücksichtigt diese Fälle und versucht, den Rechnungseinheiten (Steuerzahlern) in dieser Richtung so weit wie möglich entgegenzukommen, d.h. insbesondere im Bereich der Besteuerung die anfallenden Aufwendungen im größtmöglichen Umfang unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen geltend zu machen.

Im Fall von etwaigen Ihren Fragen zu diesem Thema zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
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