Auf der Grundlage der Krisenmaßnahmen, die von der Regierung der Tschechischen Republik im Zusammenhang mit der Coronavirus-Erkrankung COVID-19 gefasst worden sind, sind vorübergehend bis zum 24. März 2020 der Einzelhandel, der Verkauf von Dienstleistungen in Betriebsstätten (mit Ausnahmen, die sich dynamisch ändern und anpassen) und weitere Betriebe und Tätigkeiten oder die Anwesenheit der Öffentlichkeit in bestimmten Betriebsstätten verboten. Die Folgen dieser Maßnahmen sind geschlossene Geschäfte, manche beschränkte oder vollständig eingestellte Betriebe und die damit zusammenhängenden arbeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte.
Was kann ich als Arbeitgeber machen?
- Home Office – die Leistung der Arbeit von zu Hause ist lediglich auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer möglich, spezifische Regeln können mittels einer innerbetrieblichen Vorschrift geregelt werden;
- Urlaub – Urlaub muss dem Arbeitnehmer schriftlich mindestens 14 Tage vorher angeordnet werden, falls keine kürzere Frist vereinbart wurde;
- Schöpfung des Betriebsurlaubs - die Schöpfung von Betriebsurlaub kann lediglich im Einvernehmen mit einer Gewerkschaft und der Zustimmung eines Arbeitnehmerrates angeordnet werden, wenn diese beim Arbeitgeber tätig sind, und dieser Urlaub darf nicht für länger als 2 Wochen angeordnet werden;
- Leistung anderer Arbeiten – einem Arbeitnehmer kann eine andere Arbeit zugewiesen werden, falls diese unter die im Arbeitsvertrag vereinbarte Art fällt;
- Zuweisung einer anderen Art der Arbeit – einem Arbeitnehmer darf eine andere Art der Arbeit mit dessen Zustimmung zugewiesen werden (ohne seine Zustimmung kann sie ihm lediglich zum Abwehr oder zur Milderung eines außerordentlichen Ereignisses für einen notwendigen Zeitraum zugewiesen werden);
- Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub – mit einem Arbeitnehmer kann die Erteilung des unbezahlten Urlaubs vereinbart werden - hier wird jedoch auf die Auswirkungen auf den Urlaub, die Kranken- und Krankengeldversicherung hingewiesen.
Welche Arbeitshindernisse kommen in Frage, und auf welchen Lohn-/Gehaltsersatz haben Arbeitnehmer Anspruch?
Arbeitshindernisse auf Seiten eines Arbeitnehmers
- Quarantäne – im Fall der Anordnung der Quarantäne steht einem Arbeitnehmer der Lohn-/Gehaltsersatz in Höhe von 60 % des reduzierten Durchschnittsverdienstes für die ersten 14 Kalendertage zu, ab dem 15. Kalendertag hat er Anspruch auf Krankengeld;
- Betreuung von Kindern unter 10 Jahren - einem Arbeitnehmer steht kein Lohn-/Gehaltsersatz vom Arbeitgeber zu, jedoch hat er einen Anspruch auf das Betreuungsgeld in Höhe von 60 % der täglichen Bemessungsgrundlage (wie beim Krankengeld).
Arbeitshindernisse auf Seiten des Arbeitgebers
- Andere Arbeitshindernisse auf Seiten des Arbeitgebers (§ 208 Arbeitsgesetzbuch) – werden nach der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales bei der Schließung des Arbeitsplatzes oder der Beschränkung seines Betriebs angewandt, den Arbeitnehmern steht der vollständige Lohn-/Gehaltsersatz zu, zurzeit läuft die Diskussion angesichts der Möglichkeit der Anwendung des § 347 Abs. 4, Arbeitsgesetzbuch - d.h. die Beurteilung der ergriffenen Maßnahmen als Quarantäne;
- Teilarbeitslosigkeit (§ 209 Arbeitsgesetzbuch) - im Falle, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Arbeit im Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit infolge des vorübergehend beschränkten Absatzes seiner Produkte oder infolge der Beschränkung der Nachfrage nach seinen Dienstleistungen nicht zuteilen kann, bestimmt den Lohn-/Gehaltsersatz die Vereinbarung mit der Gewerkschaft oder eine innerbetriebliche Vorschrift - mindestens 60 % des Durchschnittsverdienstes;
- Ausfallzeiten (§ 207 des Arbeitsgesetzbuchs) – im Falle, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit infolge eines vorübergehenden Fehlers, der durch andere betriebliche Gründe verursacht wurde, nicht ausüben kann, hat er einen Anspruch auf den Lohn-/Gehaltsersatz in Höhe von 80 % des Durchschnittsverdienstes.
Wirtschaftliche Aspekte – was kann ich als Arbeitgeber fordern?
- Schadensersatz – Verpflichtung des Staates zum Schadensersatz für die den juristischen und natürlichen Personen im Zusammenhang mit den Krisenmaßnahmen und gemäß dem Krisengesetz zugefügten Schäden;
- Kurzarbeit – Zuschuss vom Arbeitsamt in der Zeit der Teilarbeitslosigkeit bei der Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen - dies bedarf jedoch der Zustimmung der Regierung der Tschechischen Republik;
- Programm ÚVĚR COVID (COVID-KREDIT) – günstige Kredite in Höhe von 500 Tsd. bis 15 Mio. CZK mit einem Zinssatz von 0% und mit der Verschiebung der Ratenzahlungen um ein Jahr, dies wird seitens der Bank „Českomoravská záruční a rozvojová banka“ gewährt, es ist für Klein- und mittelgroße Unternehmer und Gewerbetreibende bestimmt, die Anträge können bereits gestellt werden.
Die spezifische Nutzung der einzelnen Möglichkeiten wird stets von der spezifischen Lage des Unternehmers, seines Geschäfts und Betriebs abhängen. Wir werden gern mit Ihnen Ihre Möglichkeiten besprechen.
Veronika Odrobinová
Martina Šumavská