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Lenka Kočerová | | May 30, 2023

Schonender Sommer für Steuer und Sozialversicherungsschuldner

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Schonender Steuersommer

Die Abgeordnetenkammer verabschiedete den Gesetzesentwurf über den außerordentlichen Erlass und Erlöschen bestimmter Steuerschulden und legte ihn dem Senat vor. Ziel des Entwurfs ist es, Steuerschuldnern die Möglichkeit zu geben, ausstehende Schulden aus Strafen, Zinsen und anderen Steuernebenkosten sowie Bagatellrückständen loszuwerden. Der sogenannte schonende Steuersommer sollte für einen 5-monatigen Zeitraum nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten des Gesetzes, also von 1. Juli bis 30. November 2023, verlaufen.

Das Gesetz gilt für Steuern, Gebühren oder andere ähnliche Geldleistungen, die von den Organen der Finanz- oder Zollverwaltung der Tschechischen Republik oder vom Finanzministerium sowie von Gerichten und dem Gefängnisdienst (sog. Gerichtsgebühren) verwaltet werden. Wenn eine Gemeinde bzw. ein Kreis diesbezüglich durch ihren/seinen Beschluss beschließt, gilt das Gesetz auch für örtliche Gebühren oder Abgaben wegen Verstößen gegen die Haushaltsdisziplin, die ihrer Verwaltung unterliegen. Hingegen gilt das Gesetz nicht für Zollrückstände und deren Zubehör.

Wen betrifft der Erlass?

Den Erlass der Nebensteuer können alle natürlichen Personen (Unternehmer und Nichtunternehmer) beantragen.

Was betrifft der Erlass?

Das außerordentliche Erlöschen durch Erlass betrifft die vorgesehenen Nebensteuern (-zubehör), nämlich:

  • Verzugszinsen oder eine gleichwertige Zahlung nach einem anderen Gesetz,
  • Zinsen auf den gestundeten Betrag,
  • Pönale/ Geldstrafen,
  • Bußgelder für verspätete Steuererklärungen,
  • Verfahrenskosten, einschließlich Vollstreckungskosten.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die vorgesehene Nebensteuer (Zubehör):

  • noch nicht bezahlt wurde (bereits gezahlte Zusatzsteuer wird nicht erstattet),
  • sich auf bis zum 30. September 2022 (sog. Stichtag) entstandene Steuerrückstände bezieht;
    laut erläuterndem Bericht müssen die Rückstände bis zum Stichtag rechtskräftig entstanden sein

Ausgeschlossen ist dagegen der Erlass für Nebensteuern (Zubehör), die durch einen Gerichtsvollzieher
oder nach dem Gesetz über die internationale Hilfeleistung bei der Eintreibung bestimmter Geldforderungen vollstreckt werden.

Was sind die Bedingungen für Erlass?

Die Nebensteuer erlischt (entfällt), wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die wichtigste Voraussetzung für den Erlass ist die Zahlung des ausstehenden Steuerrückstands
    bis spätestens 30. November 2023.

Alternativ sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Zahlung der Rückstände auf zwölf Monatsraten zu verteilen (die erste Rate ist schon zum 30. November 2023 fällig), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Einreichung eines Antrags auf Ratenzahlung während des betreffenden Stichzeitraums,
  • Die einzelnen Zahlungsrückstände, deren Ratenzahlung beantragt wird, müssen höher als 5 000 CZK sein,
  • Es handelt sich hierbei nicht um einen Zahlungsrückstand, bei dem eine Stundung oder Ratenzahlung bereits in üblicher Weise gemäß der Abgabenordnung genehmigt wurde,
  • Hierbei handelt es sich nicht um einen Rückstand auf einen Steuervorschuss.
  • Die zweite Voraussetzung ist die förmliche Einreichung eines Antrags auf außerordentlichen Erlass
    des Steuerzubehörs
    . Der Antrag muss im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. November 2023 (sog. Stichzeitraum) gestellt werden. Eine Antragstellung wird auf allen Standardweisen möglich sein, auch die Möglichkeit einer Antragstellung per E-Mail wird in Betracht gezogen, wie es sich bereits bei der Ausgleichsprämie in der Praxis bewährt hat.

Automatisches Erlöschen geringfügiger Zahlungsrückstände

Zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ist das automatische Erlöschen geringfügiger Steuer- oder Nebensteuerrückstände für alle Steuerschuldner (d.h. nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen) vorgesehen, wenn:

  • es sich hierbei um einen bis zum maßgeblichen Stichtag 30. September 2022 entstandenen Verzug handelt;
  • die einzelnen Zahlungsrückstände zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht 200 CZK, oder
    im Falle von Steuerrückständen auf Immobilien bzw. deren Zubehör 30 CZK erreichen;
  • die Summe der einzelnen bei derselben Steuerverwaltung erfassten Zahlungsrückstände nicht
    den Betrag von 1 000 CZK überschreiten darf.

Schonender Sommer für Versicherungsschuldner

Dem Senat wurde auch ein Gesetzesentwurf über den außerordentlichen Erlass von Geldstrafen aus Sozialversicherungsprämien und dem Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik sowie den Vollstreckungskosten vorgelegt. Im Zusammenhang mit den Sozialversicherungsschulden wird eine ähnliche Regelung wie bei den Steuerrückständen gelten.

  • Voraussetzung für den Erlass der Strafe und der Vollstreckungskosten ist die Zahlung der ausstehenden, zum 30. September 2022 von der Sozialversicherungsanstalt (OSSZ) buchhalterisch erfassten Versicherungsprämie, und dies spätestens bis zum 30. November 2023 (bis zum Ende des Stichzeitraums) oder man kann eine Ratenzahlung beantragen.
  • Sind zum 30. September 2022 keine ausstehenden Versicherungsprämien von der OSSZ auf ihren Konten erfasst, bzw. werden die ausstehenden Versicherungsprämien vor Beginn des betreffenden Zeitraums
    (bis Ende Juli 2023) gezahlt, werden unbezahlte Vertragsstrafen und ausstehende Vollstreckungskosten von Amts wegen/ ex offo (d.h. per Gesetz) erlassen. Der Schuldner muss nichts der Tschechischen Sozialversicherungsverwaltung melden.
  • Gibt es im relevanten Stichzeitraum (ab 1. Juli 2023) ausstehende Versicherungsprämien (vom Zeitraum bis zum 30. September 2022), muss der Schuldner die fälligen Schuldversicherungsprämien zahlen und die Nutzung betr. Erlass der Straf- und Vollstreckungskosten mittels des ePortal der Tschechischen Sozial-Versicherungsverwaltung (ČSSZ) melden.
  • Der Erlass von Straf- und Vollstreckungskosten gilt für alle Versicherungsprämienzahler (natürliche sowie juristische Personen).

Wenn Sie Zweifel haben, ob der Schonender Sommer III. gerade Sie betrifft, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, gerne beantworten wir Ihre Fragen.

Autor: Lenka Kočerová, Jaroslava Půtová

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