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Rechnungseinheiten und ihre Kategorien
Im zweiten Beitrag zum Thema neues Rechnungslegungsgesetz steht die Definition der Rechnungseinheiten im Vordergrund.
Als Rechnungseinheit wird neu verstanden:
Mit dieser Regelung ändert sich die Sicht auf Organisationseinheiten ausländischer Unternehmen, die künftig nicht mehr als Rechnungseinheiten angesehen werden. Das Gesetz basiert auf dem allgemeinen Grundsatz, dass, wenn eine Rechtsvorschrift für ihre Bedürfnisse für notwendig erachtet, bestimmte im Rechnungslegungsgesetz geregelte Rechnungslegungsverfahren anzuwenden, diese Verpflichtung in dieser Rechtsvorschrift verankert sein sollte; d.h. sie sollte nicht im Rechnungslegungsgesetz enthalten sein und diese Unternehmen sollten nicht der Verpflichtung zur vollständigen „globalen“ Rechnungslegung, sondern beispielsweise - für die Zwecke der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage - der Verpflichtung unterliegen, Rechnungslegungsverfahren nur in Bezug auf die in der Tschechischen Republik ausgeübten Tätigkeiten anzuwenden.
Eine Rechnungseinheit muss nicht eine, die Bedingungen für die Anwendung der geldlichen Buchführung erfüllende Person sein, wenn es in ihrem Gründungsrechtsakt festgelegt ist, dass sie in einem solchen Fall keine Rechnungseinheit ist.
Eine weitere Änderung betrifft die Betrachtungsweise natürlicher Personen, die, sofern sie Unternehmer oder Vermieter sind, nur aufgrund ihrer Entscheidung Rechnungseinheit sein werden. Sollte eine natürliche Person mehrere Tätigkeiten ausüben, kann sie wählen, für welche dieser Tätigkeiten sie Buchführungseinheit ist.
Das Gesetz unterteilt die Rechnungseinheiten in folgende Buchführungseinheiten:
Eine gemeinnützige Rechnungseinheit ist eine Buchführungseinheit, bei der es sich weder um eine Rechnungseinheit im öffentlichen Sektor noch um eine Handelsgesellschaft handelt, derer Haupttätigkeit keine Unternehmungstätigkeit betrifft.
Die Aufzählung der Rechnungseinheiten im öffentlichen Sektor wird nun direkt in das Rechnungslegungsgesetz aufgenommen. Im Vergleich zum bisherigen Wortlaut der Verordnung für ausgewählte Rechnungseinheiten werden als Rechnungseinheiten im öffentlichen Sektor auch Krankenkassen sein.
Unverändert bleibt die Einteilung in Mikro-, Klein-, Mittel- und Großrechnungseinheiten, ebenso der grundsätzliche Zwei-Perioden-Test bei der Änderung einer Buchführungseinheit. Das Gesetz definiert jedoch die folgenden zwei Situationen neu, in denen dieser allgemeine Test nicht anzuwenden ist:
Im nächsten Teil besprechen wir die Definition des Abrechnungszeitraums.