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Petra Vaněčková | September 29, 2015
Die steuerlich abzugsfähige Rücklage für die Entsorgung der Sonnenkollektoren ist derzeit ein heißes Thema. Daher möchten wir Sie im folgenden Text kurz über die Grundregeln für ihre Anwendung informieren.
Zuerst ein wenig Geschichte: im Jahre 2013 wurde gemäß dem Gesetz über die Abfälle für alle Betreiber von Solaranlagen (Photovoltaikanlagen), die bis zum 1.1.2013 installiert wurden, die Verpflichtung festgelegt, die Finanzierung der Übernahme zur Verarbeitung, der Nutzung und Entsorgung des Elektroabfalls von den Sonnenkollektoren mittels eines Betreibers des kollektiven Systems sicherzustellen. Die Finanzierung muss mittels gleichmäßiger Teilzahlungen der Beiträge mit der mindesten Periodizität von einem Jahr, beginnend am 1. Januar 2014, sichergestellt werden, so dass die Finanzierung spätestens bis zum 1. Januar 2019 vollständig gewährleistet werden muss (d. h. innerhalb von 5 Jahren). Die Höhe des Beitrags wird insbesondere je nach Gewicht und Zusammensetzung des Elektroabfalls von den Sonnenkollektoren festgelegt.
Im Jahr 2014 wurden von den Betreibern eines kollektiven Systems im Allgemeinen Vorausrechnungen für den ersten Teil des Beitrags, die die Betreiber der Solaranlagen in ihre Buchhaltungen überwiegend als eine langfristige Vorauszahlung erfasst haben (ggf. einige von denen als ein Aufwand), ausgestellt. Diese Vorauszahlung wird zum Zeitpunkt der Vorlage der finanziellen Abwicklung der Entsorgung vom Betreiber des kollektiven Systems gebucht (z. B. für 25 Jahre). Auf diese Weise wurde das Wirtschaftsergebnis der Gesellschaft überhaupt nicht beeinflusst.
Im August 2015 hat der Präsident der Republik eine Änderung des Buchhaltungsgesetzes unterschrieben, deren Bestandteil auch die Änderung des Gesetzes über die Rücklagen war und die neulich die steuerlich abzugsfähige Rücklage für die Behandlung des Elektroabfalls von den Sonnenkollektoren einführt, die schon im Abrechnungszeitraum, der im Jahre 2015 begonnen hat, erstellt werden kann. Gleichzeitig ist es in den Jahren 2015 oder 2016 möglich, einen verhältnismäßigen Teil der Rücklage geltendzumachen, die zum Zeitraum, der im Jahre 2014 begonnen hat, gehört.
Tabelle: Die Anwendung der neuen Rücklage bei der Anwendung des verhältnismäßigen Teils für die Jahre 2014 und 2015
Die „steuerliche“ Rücklage für die Behandlung von Elektroabfall von den Sonnenkollektoren wird allmählich für den Rest der Zeit der steuerlichen Abschreibung von Sonnenkollektoren gebildet werden, womit eine gleichmäßige steuerliche Anwendung der Zahlungen der Beiträge, und damit auch der gleiche oder ähnliche Einfluss auf die Besteuerungsgrundlage wie bei den Sonnenkollektoren, die nach dem 1.1.2013 installiert wurden, erfolgen sollte. Bei diesen Sonnenkollektoren ist der Beitrag für die Entsorgung schon ein Teil des Anfangspreises und er wird durch die steuerlichen Abschreibungen allmählich in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen.
Gleichzeitig sollte in der Buchhaltung auch eine buchhalterische Rückstellung für die Entsorgung der Sonnenkollektoren, unabhängig von der Weise und Höhe der Erstellung der steuerlichen Reserve und von den obligatorisch gesparten Mitteln, gebildet werden. Die buchhalterische Bildung der nach der Abschätzung der für die Entsorgung der Sonnenkollektoren notwendigen Ausgaben wird bei der Bestimmung der Besteuerungsgrundlage als ein steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand ausgeschlossen.
Sonnenkollektoren wurden installiert und im November 2010 in Betrieb genommen. Der für die steuerlichen Abschreibungen festgelegte Zeitraum sind 240 Monate (20 Jahre). Die Verpflichtung zur Zahlung des ersten Beitrags entstand der Gesellschaft im Jahr 2014 in der Höhe von 620 Tsd. CZK.
Lösung:
(= die Anzahl der Monate, die seit dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem die Steuerverpflichtung der ersten Zahlung des Beitrags entstanden ist, bis zum Ende des Zeitraums der steuerlichen Abschreibung abgelaufen sind)
3 100 000 /203 * 12 = 183 251 CZK
In einer Situation, wenn eine teilweise Entsorgung der Sonnenkollektoren durchgeführt wird, ist es notwendig, die Höhe der Rückstellung zu aktualisieren. Bei einer steuerlichen Rückstellung wird der Teil der Rückstellung, der auf die entsorgten Sonnenkollektoren fällt, aufgelöst, und gleichzeitig werden die Entsorgungskosten als steuerlich abzugsfähige Kosten gebucht. In dem Fall, dass ein Drittel der Sonnenkollektoren entsorgt wird, wird ein Drittel der gebildeten Rückstellung aufgelöst und die Gesamthöhe der Rückstellung auch um einen Drittel gesenkt. Die Berechnung der neuen Rückstellung wird auf die in der folgenden Tabelle aufgeführte Weise erfolgen.
Tabelle: Die Anpassung der Höhe der Rückstellung im oben angeführten Beispiel unter der Voraussetzung, dass im Jahr 2020 die Entsorgung eines Drittel der Sonnenkollektoren durchgeführt wird:
Zum Schluss möchten wir betonen, die buchhalterische Bildung der Rückstellung für die Entsorgung der Sonnenkollektoren nicht mit der steuerlichen Rückstellung übereinstimmen sollte, da die buchhalterische Rückstellung nicht auf dem Betrag der gewährten Zuschüsse basieren sollte. Die Gesellschaft sollte die buchhalterische Rückstellung in Übereinstimmung mit einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendem Bild der Buchhaltung buchen. Die steuerliche Rückstellung sollte als eine Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage außerhalb der Buchhaltung berücksichtigt werden. Eine Analogie dieser Berücksichtigung kann in der Berücksichtigung der buchhalterischen und steuerlichen Abschreibungen betrachtet werden.
Die Frage der Sonnenkollektoren werden wir weiterhin verfolgen, und im Falle von Änderungen der Rechtslage werden wir Sie informieren.