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| March 11, 2022

Spenden an die Ukraine - Abzug von der Einkommensteuerbemessungsgrundlage

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Die Regierung hat dem Abgeordnetenhaus am 9. 3. 2022 einen Entwurf bezüglich einer Gesetzesänderung des Einkommensteuergesetzes vorgelegt, der die humanitären und wohltätigen Tätigkeiten der Einkommensteuerzahler im Zusammenhang mit der Unterstützung der Ukraine und ihrer Bürger im Kriegskonflikt unterstützen soll.

Der Kernpunkt der Gesetzesnovelle ist die Anhebung der befristeten Grenze für den Abzug der Spenden von der Bemessungsgrundlage auf 30%, auch für den Steuerzeitraum des Kalenderjahres 2022 - für natürliche Personen, und für die im Zeitraum vom 1.3. 2022 bis 28.2.2023 endenden Steuerzeiträume - für juristische Personen.

Es wird auch vorgeschlagen, den Kreis der Einrichtungen zu erweitern, denen eine Spende zur Verfügung gestellt werden kann, einschließlich des Zwecks der Schenkung. Ohne die Gesetzesänderung wäre es nicht möglich, die Schenkung für ein Drittland, einschließlich der Ukraine, von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen. In Bezug auf den Zweck könnte auch die Möglichkeit - eine Spende zur Unterstützung der ukrainischen Verteidigungs-anstrengungen (z.B. Ausrüstung für Soldaten) von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen - schließlich genehmigt werden.

Gleichzeitig sollte die Steuerbefreiung der vom Empfänger erhaltenen Spenden auch auf Spenden zur Unterstützung der Verteidigungsbemühungen des Staates Ukraine im Jahr 2022 ausgedehnt werden. Für tschechische Steuerausländer (Einwohner der Ukraine) würden solche Spenden ebenfalls von der Quellensteuer in der Tschechischen Republik befreit sein.

Auch die Einkünfte ukrainischer Arbeitnehmer sollten steuerfrei bleiben, wenn ein Unternehmen ihnen und ihren Familienangehörigen aufgrund des Krieges in der Ukraine eine Unterkunft in der Tschechischen Republik zur Verfügung stellt. Erhält ein Arbeitnehmer zudem von seinem Arbeitgeber eine Geldspende als Hilfe in einer schwierigen Lebenssituation, sollte diese Geldspende als unentgeltliche Leistung aus humanitären oder charitativen Gründen von der Einkommensteuer befreit sein.

Die Frage ist, wann und in welcher Form das Gesetz verabschiedet wird, es wird aber mit einer Rückwirkung ab dem 1. Januar 2022 gerechnet. Wir werden den Gesetzgebungsprozess weiter beobachten.

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