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Richard Knobloch | Jana Kolářová | March 8, 2022

Spenden an die Ukraine – materielle Sachhilfe und Mehrwertsteuer

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In derzeitiger Situation ist die Entsendung verschiedener humanitärer Hilfe in die Ukraine mehr als aktuell. Wenn es sich um den Versand von Hilfsgütern in Form von notwendigen Waren handelt, wird der Transport in der Regel von humanitären Organisationen (z.B. „Člověk v tísni“/ Menschen in der Not) organisiert, an welche die Waren im Inland übergeben werden. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Bestimmung § 68 Abs. 15 des Umsatzsteuergesetzes hinweisen, wonach „die Warenlieferung an humanitäre und karitative Organisationen, 
die sie im Rahmen ihrer humanitären, karitativen oder erzieherischen Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Europäischen Union versenden oder in ein Drittland befördern" von der Steuer mit Anspruch auf Vorsteuerabzug befreit ist, sowie auf die Auslegung der Generalfinanzdirektion (aktuelle Information sind vorhanden unter web GFŘ). 

Aus dem Vorbezeichneten folgt, dass der Steuerzahler, wenn er Waren für eine solche Lieferung im Rahmen der Beihilfe an die Ukraine anschafft, bei deren Erwerb keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Im Gegenteil, wenn der Steuerzahler die Waren zunächst für seine eigene Wirtschaftstätigkeit kauft und sich später entscheidet, diese in die Ukraine zu spenden, kann er bei deren Beschaffung einen Vorsteuerabzug geltend machen. 
Seine unentgeltliche Lieferung ist zwar im Sinne von § 13 Abs. 4 Buchst. a) und Abs. 5 des USt.-Gesetzes steuerpflichtig, jedoch gerade im Zusammenhang mit der Bestimmung § 68 Abs. 15 des USt.-Gesetzes steuerfrei. Die Steuerbefreiung kann am besten durch eine Bestätigung über die Übernahme einer materiellen Spende seitens einer humanitären oder karitativen Organisation nachgewiesen werden (unter Angabe des Umfangs der Waren und Identifizierung des Lieferanten - Spenders), die auch den Bestimmungsort in der Ukraine angibt. Wir empfehlen Ihnen daher eine solche Erklärung vorzubereiten und deren Ergänzung und insbesondere Bestätigung einzuholen. Diese Warenlieferung sollte dann in der Zeile 26 der USt.-Erklärung ausgewiesen werden. 

Unserer Meinung nach kann der Unterschied zwischen den beiden Situationen schwierig zu beweisen sein und es ist eine Frage, wie die Steuerverwaltung mit diesen Lieferungen umgehen wird. Aus dieser Definition geht jedoch zumindest klar hervor, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für unterschiedliche Arten von Lagerbeständen oder eigenen Produkten des Steuerzahlers gelten sollte.

Sollten die Waren nicht in ein Land außerhalb der EU, d.h. in die Ukraine, versandt oder transportiert werden, wäre die Spendung umsatzsteuerpflichtig, bzw. es wäre nicht möglich, die oben genannte Steuerbefreiung anzuwenden. Wir empfehlen daher, wenn möglich, Zolldokumente oder andere Bestätigungen für die Ausfuhr in die Ukraine von einer humanitären oder karitativen Organisation einzuholen.

Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt auch nicht in Fällen, in denen die für die Ukraine bestimmten Waren nicht an eine humanitäre Organisation geliefert werden oder wenn der Steuerzahler selbst für deren Transport und anschließende Verteilung vor Ort sorgt. 

Wenn Sie sich aktuell mit diesem Thema beschäftigen und den Rat nicht kennen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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