Jana Shumakova | 12.11.2024
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Am 1. Januar 2015 ist eine Änderung des Einkommensteuergesetzes-cz in Kraft getreten, auf deren Grundlage ein Steuerzahler verpflichtet ist, seinem örtlich zuständigen Steuerverwalter seine von der Einkommensteuer befreiten Einkünfte, die den Betrag 5 000 000 CZK übersteigen, zu melden.
Zur Veranschaulichung kann es sich z.B. um folgende steuerbefreite Einkünfte handeln:
Beim Erwerb einer befreiten Ankunft über dem Grenzwert von 5 000 000 CZK fordert das Finanzamt folgende Informationen:
Die Meldepflicht gilt nicht für Fälle, in denen das Finanzamt Informationen über die Einkunftsquelle
selbst aus Registern oder Evidenzen, zu denen es Zugang hat, und die an einer Anschlagtafel veröffentlicht sind, feststellen kann. In der Regel handelt es sich z. B. um die aus dem Verkauf einer Immobilie erworbene Einkunft. Der Steuerverwalter hat bisher an seiner Anschlagtafel keine bezüglichen Register oder Evidenzen veröffentlicht. Eine offene Frage bleibt daher, ob nach einer strengen Auslegung des Gesetzes bis zur Veröffentlichung dieser Liste sämtliche befreiten Einkünfte, die den Grenzwert übersteigen, angemeldet werden sollten.
Angesichts dessen, dass es sich um eine neue gesetzliche Verpflichtung handelt, entsteht eine Reihe von Fragen, z. B. ob es notwendig ist, Einkünfte zu melden, die aus anderen Gründen als die Steuerbefreiung nicht besteuert waren (z. B. wenn sie kein Gegenstand der Besteuerung sind oder aufgrund der Methode der Rundung der Quellensteuer nicht besteuert werden). Ein großes Fragezeichen ist die Beurteilung des Grenzwertes von 5 000 000 CZK in Fällen, in denen die Einkünfte des Steuerzahlers in Teilen (in Raten) bezahlt werden, d.h. ob nur die einzelnen Raten, die den Grenzwert übersteigen, oder alle Raten, wenn die gesamte Einkunft, die sich auf die gleiche Transaktion bezieht, diesen Grenzwert übersteigt, gemeldet werden sollten. Probleme mit der Auslegung können auch bei Einkünften aus einer Erbschaft und bei Einkünften, die das gemeinsame Eigentum der Ehegatten ggf. das anteilige Miteigentum darstellen, entstehen. In absehbarer Zukunft wird zu diesem Thema ein Treffen der Vertreter der Steuerberaterkammer und der Beamten der Generalfinanzdirektion stattfinden. Wir werden Sie über eventuelle interessante Schlussfolgerungen informieren.
Im Falle einer Nichtanmeldung einer steuerbefreiten Einkunft dem Finanzamt droht den Steuerzahlern eine Geldstrafe in Höhe von:
Anmeldung der steuerbefreite Einkünfte wird mittels eines bestimmten Formulars „Oznámení o osvobozených příjmech podle § 38v zákona“ < -em>(„Anmeldung der steuerbefreiten Einkünfte gemäß § 38v des Gesetzes“) durchgeführt. Für das Jahr 2015 muss es innerhalb der Frist für die Einreichung der Einkommensteuererklärung der natürlichen Personen für das Jahr 2015, d.h. bis zum 1. 4. 2016 oder bis zum 1. 7. 2016 im Falle, wenn der Steuerzahler zur Erstellung seiner Steuererklärung einen Steuerberater bevollmächtigt hat, eingereicht werden.
Falls bei Ihnen die Verpflichtung zur Anmeldung der steuerbefreiten Einkünfte entstanden ist, können wir für Sie gern die Meldung vorbereiten oder wir können Sie in unklaren Fällen beraten.